Unemployment benefits denied for lack of availability while studying full-time

AL.2010.00324Sozialversicherungsgericht08.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person’s complaint against the unemployment fund’s objection decision. It held that he was not employable because he had been pursuing a full-time informatics degree and was not, during the relevant period, prepared to take up employment even if this would have prolonged his studies. His argument that the academic workload would later decrease and that he could reduce his study load if he found work was rejected. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. f and Art. 15 Abs. 1 AVIG; employability of students in unemployment insurance. A person pursuing a full-time course of study is not employable within the meaning of unemployment insurance if, during the relevant period, he or she is not prepared to take up gainful employment even at the cost of a considerable prolongation of the studies. The decisive factor is present readiness and capacity to accept reasonable work; a merely theoretical possibility of later reducing the study load does not establish employability. For partially unemployed persons, a compensable loss of work presupposes a minimum relevant reduction in employment of 20% of full-time work (consid. on employability).

Gesamter Gesetzestext

AL.2010.00324

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 9. August 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli

Südstrasse 57, 8617 Mönchaltorf

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2010 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit abgewiesen hat (Urk. 2);

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Oktober 2010, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schlies-sende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2010 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG); gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen; zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft gehört, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),

zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumbegleitend oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, festzuhalten ist, dass ein Student, der - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolviert und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande ist, als vermittlungsfähig gilt; weiter für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitlosen in zeitlicher Hinsicht massgebend ist, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE 120 V 385 E. 4);

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der aufgelaufenen Studienzeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, aber mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe,

der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass die Anforderungen und damit der Druck auf die Studierenden nach den Grundsemestern erheblich sinken würden, so dass sich der Beschwerdeführer wieder zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Umfang von ca. 40 % entschlossen habe; es seinem Mandanten grundsätzlich frei stehe, sein Pensum jederzeit zu reduzieren; weiter aus der Tatsache, dass er sich für das kommende Wintersemester 2010/2011 für ein Vollzeitstudium immatrikuliert habe, weder auf eine mangelnde Bereitschaft zu einer Arbeitsaufnahme noch auf eine mangelnde Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 ein Informatikstudium angetreten hat, wobei er sich zunächst für die Teilzeitvariante entschied (60 %), nach dem ersten Semester zum Vollzeitstudium wechselte und dabei in den folgenden zwei Semestern den versäumten Stoff des ersten Semesters nachholte (Urk. 8/17, Urk. 8/5); er sich am 17. Juni 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 40 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Urk. 8/30); er sich weiter für das am 20. September 2010 beginnende Herbstsemester 2010/2011 für die Vollzeitvariante immatrikuliert hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/17),

der Beschwerdeführer damit in der Zeit ab dem 16. Februar 2009 einem Vollzeitstudium nachging, was auch zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt hat; er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts somit nicht vermittlungsfähig ist, da er in den Semestern zwei und drei des Studiums gerade nicht bereit war - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies aufgrund der Immatrikulation für ein Vollzeitstudium ab dem 20. September 2010 auch weiterhin nicht naheliegend erscheint,

überdies ein Blick auf die Leistungsübersicht zeigt, dass der Beschwerdeführer nach drei Semestern 90 der für den Studiengang erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht hat (Urk. 8/3); der Argumentation, dass die Anforderungen für die kommenden Semester sinken würden, demnach nicht gefolgt werden kann; weiter auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer einen Vorsprung auf den Studienplan erarbeitet hat (Urk. 8/5; vergleiche dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/06 vom 8. August 2006),

es zuletzt auch aus gesetzessystematischer Sicht nicht angehen kann, dass ein Vollzeitstudent Arbeitslosenentschädigung bezieht, selbst wenn er im Falle eines Stellenantritts sein Studienpensum per sofort reduzieren könnte, wäre doch einem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch mangels anrechenbarem Arbeitsausfalls ebenfalls verwehrt; überdies könnte sich ein Student so auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zumindest teilweise das Studium finanzieren, ohne die nachteiligen Folgen einer verlängerten Studienzeit tragen zu müssen,

dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insuranceemployabilitystudent statusavailability for workfull-time studybenefits denial

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits despite full-time university studies.

Extrahierter Entscheid

No. A full-time student who is not willing to work despite possibly prolonging the studies is not considered employable.

Extrahierte Begründung

The appellant had been pursuing a full-time informatics degree since February 2009, had only 90 of 180 ECTS credits after three semesters, and his later intention to seek a 40% job or future full-time enrollment did not show present availability for employment.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged objection decision should be overturned.

Extrahierter Entscheid

No. The objection decision denying benefits was upheld.

Extrahierte Begründung

Because employability is a statutory prerequisite for unemployment compensation and the appellant lacked it, the lower decision was correct.

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