Start of unemployment benefit framework period despite sickness benefits

AL.2010.00137Sozialversicherungsgericht29.12.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court upheld the insured person’s complaint against the unemployment fund. It held that sick-pay benefits did not prevent an attributable loss of work and therefore did not defer the start of the framework period. The relevant date was the RAV registration on 25 August 2009, not the later date when sickness benefits ended. As a result, the contribution period was to be assessed within the earlier framework period, and the insured earnings had to be calculated from the wages earned with Y. The fund’s opposition decision was annulled and the case remitted for a new decision; the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Abs. 2 and Art. 11 AVIG; commencement of the framework period and attributable loss of work: receipt of sickness daily allowances does not constitute wage or compensation claims within the meaning of Art. 11(3) AVIG and does not exclude an attributable loss of work. The decisive date for the framework periods is the first day on which all entitlement conditions are met, which may already be the day of registration with the competent employment office if the insured person is then unemployed and suffers a loss of earnings. Where the framework period is thus fixed earlier, contribution time and insured earnings must be assessed accordingly; an administrative decision based on an incorrect starting date is to be set aside and remitted for recalculation (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

AL.2010.00137

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin von Streng

Urteil vom 30. Dezember 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO

Ferrachstrasse 35, Postfach 156,

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1949 geborene X.___ ab 1990 bei der Y.___ als Hilfsmonteur tätig war (Urk. 7/7-8),

dass der Versicherte ab 6. August 2007 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und eine Krankentaggeldversicherung bestand (Urk. 7/9),

dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist) per 31. August 2008 auflöste (Urk. 7/9),

dass der Versicherte sich in der Folge am 25. August 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ anmeldete (Urk. 7/2, vgl. Urk. 3/10),

dass er ausserdem am 26. August 2009 bei der Arbeitslosenversicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (im Umfang von 50 %) stellte (Urk. 7/1),

dass die Arbeitslosenversicherungskasse mit Verfügung vom 20. Januar 2010 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. März 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2009 auf der Basis eines versicherten Verdienst von Fr. 974.-- bejahte (Urk. 2, Urk. 3/9, Urk. 7/4),

dass sie im Einspracheentscheid dabei ausführte, der Versicherte habe bis zum 5. September 2009 Krankentaggelder bezogen, ein anrechenbarer Arbeitsausfall habe somit erst ab 5. September 2009 bestanden, der Beginn der Rahmenfrist könne daher nicht, wie vom Versicherten verlangt, bereits auf den Zeitpunkt der Anmeldung, den 25. August 2009 festgelegt werden, sondern erst auf den 5. September 2009 (Urk. 2),

dass sie weiter ausführte, der Versicherte könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (5. September 2007 bis 4. September 2009) aufgrund des bis 31. August 2008 gehabten Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ nur eine Beitragszeit von 11,84 Monaten nachweisen, die Voraussetzung der genügend lang absolvierten Beitragszeit sei also nicht erfüllt, hingegen sei die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung als erfüllt anzusehen und der versicherte Verdienst deshalb aufgrund eines Pauschalansatzes von Fr. 2'213.-- zu bemessen, welcher noch um 56 % (entsprechend dem beim Versicherten ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 56 % gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. September 2009) zu kürzen sei, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 974.-- ergebe (Urk. 2, Urk. 3/5),

dass der Versicherte dagegen am 27. April 2010 Beschwerde erhob mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beitragszeit als erfüllt zu betrachten und dementsprechend für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht auf eine Pauschale, sondern auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen (Urk. 1),

dass er zur Begründung anführte, für den Beginn der Rahmenfrist sei der Tag der Anmeldung beim RAV, also der 25. August 2009 massgebend, daran ändere die Tatsache, dass ihm bis zum 5. September 2009 Krankentaggeldleistungen zugeflossen seien, nichts, infolgedessen könne er sich über eine genügende Beitragszeit (25. August 2007 bis 31. August 2008) ausweisen, so dass für eine Festlegung des versicherten Verdienstes aufgrund einer Pauschale kein Raum bestehe,

dass die Arbeitslosenversicherungskasse in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die Arbeitslosenversicherungskasse die massgeblichen Bestimmungen korrekt zitiert hat (Urk. 2),

dass zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung u.a. auch einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass gemäss Art. 11 AVIG der Arbeitsausfall anrechenbar ist, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Abs. 1), aber nicht anrechenbar falls dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3),

dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Leistungen des Krankentaggeldversicherers weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls nicht entgegenstehen (BGE 128 V 178),

dass Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und als Stichtag somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage kommt und spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2007, S. 2217 Rz 121),

dass der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2008 arbeitslos war, nachdem sein Arbeitsvertrag durch Kündigung der Arbeitgeberin per Ende August 2008 aufgelöst worden war,

dass er damit einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat,

dass die Tatsache, dass er bis zum 5. September 2009 Krankentaggelder bezog, - entgegen der Meinung der Arbeitslosenversicherungskasse - nichts daran ändert, dass er seit dem 31. August 2008 einen anrechenbarer Arbeitsausfall, d.h. einen Arbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall, zu verzeichnen hatte, da die Leistungen des Krankentaggeldversicherers rechtsprechungsgemäss keinen Lohnanspruch im Sinne des AVIG darstellen,

dass dem Beschwerdeführer, als er sich am 25. August 2009 beim RAV angemeldet hat, mithin auch ein Arbeitsausfall anzurechnen war und er somit an diesem Tag sämtliche Anspruchsvorausetzungen erfüllt hat,

dass Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen folglich der 25. August 2009 ist und die Rahmenfrist für die Beitragszeit damit vom 25. August 2007 bis 24. August 2009 dauerte,

dass sich der Beschwerdeführer mithin - aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ - über eine genügende Beitragszeit (25. August 2007 bis 31. August 2008) ausweisen kann und der versicherte Verdienst somit aufgrund des dort erzielten Lohnes zu berechnen ist,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 demnach aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenversicherungskasse zurückzuweisen ist, damit sie auf dieser Grundlage über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2009 verfüge,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2009 verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insuranceframework periodcontribution periodsickness benefitsattributable loss of workinsured earningsremandcosts free

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When did the framework period for unemployment benefits begin despite receipt of sickness benefits?

Extrahierter Entscheid

The decisive date was 25 August 2009, the day the insured registered with the RAV and already had an attributable loss of work.

Extrahierte Begründung

Sick-pay benefits do not count as wage or compensation claims under Art. 11(3) AVIG and therefore do not prevent an attributable loss of work.

Kernrechtsfrage

Was the contribution period sufficiently fulfilled so that insured earnings had to be based on actual salary rather than a lump-sum amount?

Extrahierter Entscheid

Yes. The contribution period had to be assessed within the framework period starting on 25 August 2007, and the employment with Y. allowed proof of sufficient contribution time.

Extrahierte Begründung

Because the framework period started on 25 August 2009, the insured could rely on the employment up to 31 August 2008; therefore the insured earnings must be calculated on the basis of the actual wages from that employment.

Kernrechtsfrage

Should the administrative decision be annulled and remitted for a new decision on unemployment benefit entitlement from 25 August 2009?

Extrahierter Entscheid

Yes, the opposition decision had to be set aside and the matter remitted to the fund for a new determination consistent with the court’s reasoning.

Extrahierte Begründung

The fund had used the wrong start date for the framework period and therefore the calculation of contribution time and insured earnings was incorrect.

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