Late submission of job-search evidence justified unemployment benefit suspension

AL.2010.00056Sozialversicherungsgericht23.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.___ appealed against an AWA decision confirming a 10-day suspension in unemployment benefits for insufficient personal job-search efforts. The court held that he had failed to prove timely submission of the required evidence after a written reminder and grace period, and that no excusable reason was shown. It further held that the 10-day suspension was proportionate and within the range for light fault, especially given a prior suspension for similar conduct. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in conjunction with Art. 26 Abs. 2bis AVIV; proof of timely filing of job-search evidence and sanction duration. If the insured person fails to prove that the required job-search evidence was submitted within the prescribed or extended deadline, the evidence may be disregarded and the condition for suspension is met. Actual job-search efforts during the period do not cure untimely submission. The duration of the suspension is determined by fault under Art. 30 Abs. 3 AVIG and Art. 45 Abs. 2 AVIV; a suspension within the range for light fault will not be disturbed absent misuse of discretion (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

AL.2010.00056

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 24. August 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 17. November 2009 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Oktober 2009 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 3/1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2) wies das AWA mit Entscheid vom 8. Januar 2010 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung beziehungsweise die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Regelung in Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG steht im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 AVIG (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, N 20 zu Art. 30 AVIG). Nach dieser Bestimmung muss die versicherte Person im Sinne einer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es Sache der versicherten Person, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes.

2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2bis AVIV; BGE 133 V 89 f.).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom AWA wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen zu Recht erfolgt ist.

3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs beim RAV-Berater vom 9. Oktober 2009 die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2009 nicht vorlegen konnte. Mündlich wurde deshalb vereinbart, dass er diese am 15. Oktober 2009, dem nächsten RAV-Termin, abzugeben habe. Dieser Termin wurde indessen verschoben (Urk. 7/3). Nachdem er in der Folge die Arbeitsbemühungen nicht eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 5. November 2009 eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen gewährt (Urk. 7/4). Innert dieser Nachfrist reagierte der Beschwerdeführer nicht. Erst am 26. November 2009 reichte er schliesslich die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2009 ein (Urk. 7/1, Urk. 7/5-16, vgl. auch Urk. 6).

3.3 Es ist somit erstellt, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2009 auf den fehlenden Nachweis aufmerksam machte und ihn aufforderte, die persönlichen Arbeitsbemühungen innert der Nachfrist von fünf Arbeitstagen einzureichen; ausserdem wurde der Beschwerdeführer - in Nachachtung von Art. 26 Abs. 2bis AVIV - darauf hingewiesen, dass die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben würden, sofern kein entschuldbarer Grund geltend gemacht werde (Urk. 7/4). Weiter ist erstellt, dass die Arbeitsbemühungen nicht innert der angesetzten Frist, sondern erst am 26. November 2009 beim RAV ankamen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht. Für diese Behauptung trifft den Beschwerdeführer die Beweislast, da er von ihr Rechte ableitet. Da er sie nicht zu beweisen vermag, was er selber einräumt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 125 V 193 E. 2).

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Suchbemühungen nicht rechtzeitig einreichte. Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichen der Frist liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist somit erfüllt. An der Erfüllung des Tatbestandes ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im September 2009 tatsächlich Suchbemühungen tätigte, denn sonst würde die fünftägige Frist und die notwendigenfalls von der Verwaltung angesetzte Nachfrist mitsamt der Androhung der vorgesehenen Säumnisfolgen zu reinen Empfehlungen degradiert (BGE 133 V 89 E. 6.2.4).

4.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

4.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen liegt im Bereich des leichten Verschuldens. Bei der Verschuldensbemessung ist zu Gunsten des Beschwerdeführer zu werten, dass er sich im September 2009 um Stellen bemühte. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass er bereits früher wegen ungenügender Suchbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste. In Würdigung der gesamten Umstände ist die Einstelldauer unter Berücksichtigung des der Verwaltung zustehenden Ermessens, in welches das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund eingreift (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.), nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancejob-search effortsburden of proofdeadlinesuspension of benefitsfault assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 10-day suspension in unemployment benefit entitlement for insufficient personal job-search efforts was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured person failed to prove timely submission of the required job-search evidence, no excusable reason existed, and the statutory grounds for suspension were met.

Extrahierte Begründung

He was warned and given a five-workday grace period, but the documents reached the office only later. Since he bears the burden of proof for timely filing and could not establish it, the late filing had to be treated as untimely. Actual search efforts in September did not cure the missed deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the 10-day duration of the suspension should be reduced.

Extrahierter Entscheid

No. The sanction fell within the range for light fault and was not an abuse of administrative discretion.

Extrahierte Begründung

The claimant did make some job-search efforts, but he had already been suspended before for inadequate job-search activity, which justified the chosen duration.

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