No unemployment benefits while early AHV pension is received

AL.2009.00194Sozialversicherungsgericht23.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed the unemployment fund’s refusal of unemployment compensation. The court held that, although he had not yet reached ordinary AHV retirement age when he applied, he had already been drawing an AHV old-age pension in advance since 1 August 2008. Because unemployment benefits cannot be paid concurrently with an AHV pension, he had no entitlement. The appeal was therefore dismissed and the proceedings declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 AHVG; kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitigem Bezug einer vorbezogenen AHV-Altersrente. Die Anspruchsvoraussetzung, weder das AHV-Rentenalter erreicht zu haben noch eine Altersrente zu beziehen, ist auch erfüllt, wenn die versicherte Person das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, aber bereits eine vorbezogene Altersrente erhält. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist ausgeschlossen; der Leistungsanspruch entfällt ab Beginn der Auszahlung der vorbezogenen Rente (E. ...).

Gesamter Gesetzestext

AL.2009.00194

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 24. Februar 2010

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2009 die Verfügung vom 5. Januar 2009, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hatte (Urk. 3), bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG),

dass Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, und der Rentenanspruch in diesem Fall für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres entsteht (Art. 40 Abs. 1 AHVG),

dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer Person, die von der Möglichkeit des Rentenvorbezuges nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht, ab Beginn des Monats, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird, dahinfällt (Thomas Nussbauer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 199),

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung am 16. Dezember 2008 (Urk. 7/1) das ordentliche AHV-Rentenalter zwar noch nicht erreicht hatte, er jedoch seit 1. August 2008 eine AHV-Altersrente vorbezieht (Urk. 7/17),

dass er damit, da der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und einer AHV-Rente ausgeschlossen ist (Thomas Nussbauer, a.a.O. Rz 199), keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

dass folglich die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insuranceAHV pensionearly retiremententitlementsimultaneous benefitsold-age pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits while receiving an AHV old-age pension in advance.

Extrahierter Entscheid

No. A person who draws an early AHV pension cannot receive unemployment compensation at the same time; the claim falls away once the early pension is paid.

Extrahierte Begründung

Eligibility for unemployment compensation requires that the insured person has not reached AHV retirement age and is not drawing an old-age pension. Although the claimant had not yet reached ordinary retirement age when he applied, he had already been receiving an AHV pension in advance since 1 August 2008, which excludes simultaneous unemployment benefits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.