Foreign insurance periods do not count as contribution time

AL.2009.00187Sozialversicherungsgericht23.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought unemployment benefits after returning to Switzerland, arguing that work performed in Germany should count toward the required contribution period. The unemployment fund rejected the claim for lack of contribution time, relying on the German E 301 form. The Social Insurance Court of Zurich held that no Swiss contribution time was shown and that the foreign form established neither German insurance periods nor German employment periods. Because foreign periods were therefore not creditable under the applicable coordination rules, the refusal of benefits was upheld and the appeal dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 67 Abs. 1 VO 1408/71; Anrechnung ausländischer Zeiten als Beitragszeit. Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Beitragszeit zu erfüllen. Im Rahmen grenzüberschreitender Sachverhalte sind ausländische Versicherungszeiten nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 grundsätzlich anzurechnen; ausländische Beschäftigungszeiten fallen nur unter Satz 2, wenn sie nach dem Recht des zusammenrechnenden Staates als Versicherungszeiten gegolten hätten. Der Nachweis erfolgt mittels E 301 nach Art. 80 VO 574/72. Ergibt das E 301, dass weder Versicherungs- noch Beschäftigungszeiten vorliegen, ist eine Anrechnung ausgeschlossen (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2009.00187

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 24. September 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass die 1970 geborene, schweizerische Staatsangehörige X.___ (mindestens) von November 2005 bis Mai 2008 in E.___ (R.___) erwerbstätig war (Urk. 8/1, Urk. 8/20-22, Urk. 8/23/6, Urk. 8/106 S. 6),

dass sie sich - nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - am 15. Juli 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich-Oerlikon anmeldete und Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt beantragte (Urk. 8/1, Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/19),

dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Juli 2008 wegen fehlender Beitragszeit verneinte (Urk. 2, Urk. 8/30),

dass die Arbeitslosenkasse dabei zur Begründung anführte, X.___ habe in der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Juli 2006 bis 14. Juli 2008 in der Schweiz keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit in der Schweiz keine Beitragszeit nachgewiesen, ferner habe sie, wie dem von der zuständigen e.___ Bundesagentur für Arbeit am 8. Oktober 2008 ausgefüllten Formular E 301 zu entnehmen sei, auch in E.___ keine Versicherungszeiten und keine Beschäftigungszeiten nachgewiesen, damit könne ihr keine Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2, Urk. 8/28),

dass Ornela Tomas am 20. August 2009 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen (Urk. 1),

dass sie dabei anführte, auf die Angaben im erwähnten Formular E 301 dürfe nicht abgestellt werden, die in E.___ ausgeübte Erwerbstätigkeit bzw. die entsprechende Zeit müsse ihr als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 1, Urk. 8/106),

dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat (Abs. 1 lit. e),

dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,

dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) und damit unter die Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung Nr. 574/72 fallen, wie dies vorliegend der Fall ist, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind,

dass der hier massgebende Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: "Der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären",

dass, wie sich aus der zitierten Vorschrift ergibt, Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, unein-geschränkt berücksichtigt werden müssen (Art. 67 Abs. 1 erster Satz),

dass Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-staates zurückgelegt wurden, dagegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zu berücksichtigen sind, dass sie nach dem Recht des zusammenrechnenden Staates als Versicherungszeiten gegolten hätten (Art. 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S. 2482 f., Randziffer [Rz] 987),

dass Art. 80 der Verordnung Nr. 574/72 regelt, wie der Nachweis der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu erbringen ist: Die Bescheinigung der Zeiten erfolgt auf dem von der EG geschaffenen Formular E 301, welches Auskunft über Dauer und Verlauf der zurückgelegten Zeiten gibt (Nussbaumer, a.a.O., Rz 991),

dass streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit in der massgebenden Rahmenfrist vom 15. Juli 2006 bis 14. Juli 2008 nicht erfüllt hat (Urk. 2),

dass dabei feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keinerlei beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und ihr damit keine schweizerische Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) anzurechnen ist,

dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 67 Abs. 1 der Ver-ordnung Nr. 1408/71 e.___ Versicherungszeiten oder e.___ Beschäfti-gungszeiten anzurechnen sind,

dass die e.___ Agentur für Arbeit im erwähnten, am 8. Oktober 2008 ausgestellten Formular E 301 - nach erfolgter Prüfung der von der Beschwerde-führerin eingereichten Unterlagen - feststellte, die Beschwerdeführerin habe weder e.___ Versicherungszeiten noch e.___ Beschäftigungszeiten absol-viert, sie sei in E.___ als freiberufliche Mitarbeiterin tätig und damit nicht versicherungspflichtig gewesen (Urk. 8/28, vgl. Urk. 8/26),

dass mithin weder e.___ Versicherungszeiten noch e.___ Beschäftigungszeiten nachgewiesen sind (Urk. 8/28),

dass gemäss Art. 67 Abs. 1 (erster Satz) der Verordnung Nr. 1408/71 eine Berück-sichtigung e.___ Versicherungszeiten oder e.___ Beschäftigungszeiten damit klarerweise ausgeschlossen ist,

dass mithin, da eine Anrechnung e.___ Beschäftigungszeiten bereits gemäss Art. 67 Abs. 1, erster Satz ausgeschlossen ist, offen bleiben kann, ob auch die in Art. 67 Abs. 1, zweiter Satz, zusätzlich vorgesehene Voraussetzung für deren Anrechnung - dass diese Zeiten nach schweizerischem Recht als Versiche-rungszeiten gegolten hätten - erfüllt ist,

dass die gegenteilige Meinung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Verordnungsbestimmungen steht und ihr damit nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 1),

dass der Beschwerdeführerin damit weder e.___ Versicherungszeiten noch e.___ Beschäftigungszeiten als Beitragszeit angerechnet werden können, wie die Arbeitslosenkasse zutreffend erkannt hat (Urk. 2),

dass die Arbeitslosenkasse somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Juli 2008 zu Recht wegen fehlender Beitragszeit verneint hat,

dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Dr. Agnes Leu
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodforeign insurance periodsE 301 formEU coordinationemployment periods

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether foreign insurance or employment periods in Germany could be credited as contribution time for unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant proved neither foreign insurance periods nor foreign employment periods within the meaning of Art. 67(1) of Regulation 1408/71, so no contribution time could be credited.

Extrahierte Begründung

Swiss contribution time was absent. Under Art. 67(1) of Regulation 1408/71, foreign insurance periods must be taken into account, but only proven foreign employment periods may also count if they would have been insurance periods under Swiss law. The E 301 form issued by the German authority stated that the claimant had neither insurance periods nor employment periods and was self-employed, hence not insured.

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