No delay in unemployment benefit case; complaint partly moot

AL.2008.00190Sozialversicherungsgericht29.09.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the temporary withholding of unemployment benefits and alleged a denial of justice or undue delay. The court held that, as of the filing of the complaint, the AWA had only just received the file and no actionable delay existed. As to the unemployment fund SYNA, the dispute became moot after an advance payment was made and the benefit statements for May and June 2008 were issued. The complaint against the AWA was dismissed; the part against SYNA was struck off as moot. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 49, 51, 52 and 56 ATSG; Art. 100 AVIG; denial of justice or undue delay complaint: such a complaint is admissible only where the competent authority has refused to issue a reviewable decision or has failed to act within a reasonable time after a request for one. The reviewing court examines solely the alleged delay or refusal, not the merits of the underlying benefit dispute. If the contested omission ceases because the authority subsequently acts or the claim is otherwise satisfied, the complaint becomes moot and is to be struck off (consid. 1.2, 2.1–2.2).

Gesamter Gesetzestext

AL.2008.00190

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny

Urteil vom 30. September 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

2. Arbeitslosenkasse SYNA

Zahlstelle Zürich

Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. X.___ meldete sich am 18. Juli 2007 bei der Arbeitslosenkasse SYNA zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 15/1) und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitstelle zur Verfügung (Urk. 15/2). Die Arbeitslosenkasse richtete Taggelder aus und rechnete Zwischenverdiensttätigkeiten ab (Urk. 15/47-52, 15/57-59 und 15/70-82).

Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen wurde der Versicherte am 14. und am 25. September 2007 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 15/45 und 15/56). Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 28. April 2008, wonach der Versicherte eine Stelle bei der Y.___ AG in Z.___ mit Stellenantritt per 1. Februar 2008 abgelehnt habe (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 15/89), forderte die Arbeitslosenkasse X.___ am 6. Mai 2008 zur Stellungnahme auf und stellte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht (Urk. 15/90). Der Versicherte ersuchte um eine Erstreckung der Frist (Urk. 15/93), was ihm mit dem Hinweis, es könnten jedoch keine Auszahlungen erfolgen, gewährt wurde (Urk. 15/94 und 15/96). Während der Dauer der Abklärungen (vgl. Urk. 15/109 und 15/112-121) zahlte die Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 keine Arbeitslosenentschädigung aus, ohne hierüber formell zu verfügen (Urk. 14 S. 1). Am 4. Juni 2008 nahm der Versicherte Stellung und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 15/100-107). Mit E-Mail vom 13. Juni 2008 (Urk. 15/111) machte er darauf aufmerksam, dass sein Gesuch noch nicht entschieden worden sei, und wies darauf hin, dass er, sollte er bis zum 16. Juni 2008 ohne Bericht sein, gezwungen sei, an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Der Versicherte richtete am 20. und am 21. Juni 2008 erneute Eingaben an die Arbeitslosenkasse (Urk. 15/122-128 und 15/130-136). Am 26. Juni 2008 überwies die Arbeitslosenkasse die Sache dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Frage, ob der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 15/139). Mit einem Schreiben gleichen Datums orientierte sie den Versicherten über das Vorgehen (Urk. 15/140). Dieser wandte sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2008 an das AWA und verlangte zur Sache angehört zu werden (Urk. 15/142-143).

2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2008 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Auszahlung der ihm einstweilen vorenthaltenen Arbeitslosentaggelder (Urk. 1 S. 5 f.).

Das Gericht nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde entgegen und forderte das AWA zu deren Beantwortung auf (Verfügung vom 7. Juli 2008, Urk. 4). Dieses teilte mit Schreiben vom 10. Juli 2008 mit (Urk. 6), der Versicherte sei per 1. Juli 2008 nach A.___ gezogen, weshalb die Sache am 9. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Amt für den Arbeitsmarkt in B.___ weitergeleitet worden sei (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2008 und verlangte, die Frist zur Akteneinreichung sei auf zehn Tage zu reduzieren (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2008 wurde die Arbeitslosenkasse SYNA von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und um Beantwortung und Einreichung der gesamten Akten ersucht (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2008 (Urk. 14) führte die Arbeitslosenkasse aus, dem Beschwerdeführer sei am 30. Juni 2008 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 1'000.-- geleistet worden (Urk. 15/154). Am 3. Juli 2008 sei die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai (Urk. 15/155) und am 6. August 2008 diejenige für den Monat Juni 2008 vorgenommen worden (Urk. 15/163). Zu erwähnen sei, dass das infolge der Verlegung des Wohnsitzes seit dem 1. Juli 2008 zuständige Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons B.___ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2008 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe (Urk. 15/175-176). Die Arbeitslosenkasse habe daher zu Recht die zu erwartenden Einstelltage für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 zurückbehalten (Urk. 14 S. 2). Die Arbeitslosenkasse beantragte daher Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann.

Im Arbeitslosenversicherungsrecht erklärt Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG auch für diejenigen Bereiche als anwendbar, die unter die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, ausser in denjenigen Fällen, in denen dem Ersuchen der betroffenen Person nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

1.2 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.

Ferner kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Anfechtungsgegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Des Weiteren setzt die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Juli 2004, K 52/04 Erw. 3.1, und in Sachen J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03 Erw. 1.2).

2.

2.1 Die Beschwerde des Versicherten, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zweifellos noch im Kanton Zürich wohnhaft war, richtet sich zur Hauptsache gegen die vorläufige Einstellung der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung während der Dauer der Abklärung über allfällige Einstelltage. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 die Sache am 26. Juni 2008 zum Entscheid dem dafür damals auch örtlich noch zuständig gewesenen AWA überwiesen hat, kann im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. Juni 2008 allein vom zeitlichen Ablauf her noch nicht von einer Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung durch das AWA gesprochen werden. Mit Bezug auf die gegen das AWA gerichtete Beschwerde liegt keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vor, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.

2.2 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhalten hat (Urk. 15/154) und in der Zwischenzeit auch die Abrechnungen für die Kontrollperioden Mai und Juni 2008 erstellt worden sind (Urk. 14 in Verbindung mit Urk. 15/155 und 15/163). Dementsprechend ist die mit der Beschwerde gerügte Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. Die gegen die Arbeitslosenkasse SYNA gerichtete Beschwerde ist zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.

Das Gericht beschliesst:

Die Beschwerde vom 28. Juni 2008 gegen die Arbeitslosenkasse SYNA wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:

1. Die Beschwerde vom 28. Juni 2008 gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    
  •  Arbeitslosenkasse SYNA
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  Amt für den Arbeitsmarkt, B.\_\_\_
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceunemployment benefitsdelay complaintmootnessprocedural decisionformless proceduresuspension of entitlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the AWA committed a denial of justice or undue delay by not deciding before withholding benefits.

Extrahierter Entscheid

No denial of justice or undue delay existed when the complaint was filed, because the file had only just been forwarded to the competent authority and the time lapse was too short.

Extrahierte Begründung

A delay complaint under Art. 56(2) ATSG only succeeds if the authority has actually failed to act within a reasonable time. Here, the AWA had received the matter on 26 June 2008 and the complaint was filed on 28 June 2008, so no actionable delay could be found.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against SYNA regarding withheld unemployment compensation remained justiciable.

Extrahierter Entscheid

The complaint against SYNA became moot because an advance payment was made and the monthly benefit statements for May and June 2008 were later issued.

Extrahierte Begründung

Once the insurer paid an advance and completed the pending accountings, the alleged denial or delay ceased to exist; the court therefore no longer had a live dispute on this point.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.