No insolvency compensation without statutory insolvency event

AL.2007.00312Sozialversicherungsgericht27.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an insured person's appeal against the cantonal unemployment fund’s refusal of insolvency compensation for unpaid wages. It held that the statutory insolvency events under AVIG are exhaustive, that the absence of an opened bankruptcy and the employer’s loss of domicile did not suffice, and that neither analogy nor good-faith arguments based on alleged deficient advice could create a claim. The court confirmed the objection decision and ordered the proceedings to be free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 51 AVIG; Art. 58 AVIG; insolvency compensation requires one of the statutory insolvency events, which are exhaustively enumerated. Mere apparent over-indebtedness or the deletion of the employer’s domicile does not replace the opening of bankruptcy, and a company entered in the commercial register remains subject to ordinary bankruptcy proceedings. Neither analogy nor reliance on good faith can establish entitlement where the insured person could still have sought bankruptcy and no binding incorrect official information was given.

Gesamter Gesetzestext

AL.2007.00312

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 28. September 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin

Suhr Würgler Maag Bisang Rechtsanwälte

Riesbachstrasse 57, Postfach 1071, 8034 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. August 2007 den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat (Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2005; Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2007 (Urk. 5) sowie die weiteren Eingaben der Parteien und die vorliegenden Akten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn:

a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG);

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie damit begründete, dass die Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht eines der gesetzlichen zwangsvollstreckungs-rechtlichen Stadien erreicht habe, so dass kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend gemacht werden könne (Urk. 2),

der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber geltend machte, dass zumindest in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AVIG von einem Insolvenztatbestand auszugehen sei, da der Beschwerdeführer das verlangte Verfahren der Konkurseröffnung schon aus formellen Gründen nicht mehr habe durchführen können; weiter auch von einer Verletzung der Beratungspflicht auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nie darauf hingewiesen worden sei, dass er die Konkurseröffnung verlangen müsse (Urk. 1),

hinsichtlich des Sachverhalts auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Y.___ AG) nicht eröffnet worden ist; die genannte Gesellschaft aber am 29. August 2005 ihr Domizil eingebüsst hat (Urk. 6/6),

das Bundesgericht diesbezüglich festhielt, dass es sich bei den im Gesetz genannten Insolvenztatbeständen um eine abschliessende Aufzählung handle und es nicht ausreiche, wenn allein die Überschuldung des Arbeitgebers offensichtlich sei (Urteil vom 9. Juni 2005, C 109/04); überdies eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft weiterhin der ordentlichen Konkursbetreibung unterliege und daran die Tatsache, dass das Domizil gelöscht worden sei, nichts ändere (BGE 131 V 196 Erw. 4.2),

vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass konkret kein Insolvenztatbestand vorliegt und auch eine analoge Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AVIG ausser Betracht fällt,

das Bundesgericht in diesem Zusammenhang weiter festhielt, dass es auch bei eingebüsstem Domizil möglich und zumutbar sei, die Eröffnung des Konkurses zu erwirken; überdies niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne, so dass auch unter dem Titel von Treu und Glauben keine Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten - selbst dann nicht, wenn eine versicherte Person über die Weiterführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens falsch beraten worden sei (BGE 131 V 196 Erw. 4.2.3 und Erw. 5),

vom Vertreter des Beschwerdeführers im konkreten Fall lediglich eine Verletzung der Beratungspflicht und nicht eine eigentliche Falschauskunft moniert wird, so dass in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch unter dem Titel von Treu und Glauben nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,

zusammenfassend festgehalten werden kann, dass kein Insolvenztatbestand vorliegt und die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht verletzt hat, so dass die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zu Recht erfolgt ist,

bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch aufgrund einer allenfalls bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,

dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Urs Bürgin
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

insolvency compensationunemployment insurancebankruptcygood faithduty to adviseexhaustive statutory grounds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person had a right to insolvency compensation under Art. 51 AVIG

Extrahierter Entscheid

No. The statutory insolvency events are exhaustive and none occurred; the employer's missing domicile did not replace a bankruptcy opening.

Extrahierte Begründung

The court followed Federal Supreme Court case law holding that obvious over-indebtedness alone is insufficient and that a registered company remains subject to ordinary bankruptcy proceedings even if its domicile is deleted.

Kernrechtsfrage

Whether an analogy to Art. 51 AVIG or reliance on good faith could create entitlement despite the missing bankruptcy proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Analogy was excluded and no rights could be derived from good faith or alleged failure to advise the claimant to seek bankruptcy.

Extrahierte Begründung

The court held that bankruptcy could still have been pursued and that no legal advantage arises from ignorance of the law or from an alleged breach of the duty to advise, absent a true incorrect official statement.

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