Unemployment benefits denied for lack of contribution period exemption

AL.2007.00255Sozialversicherungsgericht21.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed against the unemployment fund’s refusal to grant unemployment benefits from 28 February 2007 for lack of contribution time. He invoked a sickness-based exemption, arguing that he had been unable to work throughout the relevant period. The court relied on the earlier disability-insurance judgments, which had found him capable of light to medium adapted work from late August 2004 onward, and held that the medical reports submitted in the unemployment case did not establish a continuous 100% incapacity for the minimum period. The appeal was therefore dismissed. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; sickness-based exemption from contribution period. The exemption under Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG presupposes a causal link between illness and failure to satisfy the contribution period and, in light of the equal treatment of part-time employment under Art. 11 Abs. 4 AVIV, also that the insured person was unable and unable to reasonably accept even part-time work. Where prior disability-insurance findings establish work capacity in adapted employment and no concrete change is shown for the relevant contribution period, the exemption is not made out. Medical opinions already assessed in earlier proceedings do not, absent new indications, suffice to reopen that question (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

AL.2007.00255

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel

Urteil vom 22. Juli 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 8/6) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2007 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint und daran mit Entscheid vom 11. Juli 2007 (Urk. 2) festgehalten hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juli 2007, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Kasse vom 8. August 2007,

unter Hinweis darauf, dass X.___ mit Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. August 2006 für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und die dagegen gerichteten Beschwerden mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 (Urk. 11) und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/2) jeweils abgewiesen worden waren,

in Erwägung,

dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,

dass laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,

dass von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), wobei zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen hat (BGE 121 V 342 Erw. 5b),

dass eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), weshalb die erforderliche Kausalität zudem nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG genannten Grund auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2007, C 123/06, Erw. 4.2),

dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer in der vom 28. Februar 2005 bis 27. Februar 2007 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dass auch eine Anrechnung von Beitragszeiten nach Art. 13 Abs. 2 AVIG oder eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ausser Betracht fällt, was unbestritten geblieben ist (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2 und Urk. 8/6),

dass somit streitig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherte wegen einer Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,

dass die Kasse dies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneint, da der Versicherte gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 (Urk. 11) und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/2) im massgebenden Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien gegeben, da er gemäss den Arztberichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2006 (Urk. 3/2) und von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 22. Juni 2006 (Urk. 3/3) in psychischer Hinsicht nicht und in körperlicher Hinsicht nur für leichte Arbeiten teilweise arbeitsfähig und seine Situation erst mit dem Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 juristisch klar gewesen sei, und da ihm sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und das Arbeiten verboten habe,

dass die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgrund der vorstehenden Erwägungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Mindestdauer von zwölf Monaten voraussetzt,

dass eine solche in der massgebenden Rahmenfrist vom 28. Februar 2005 bis zum 27. Februar 2007 indessen durch die ärztlichen Einschätzungen - die in den zitierten Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006 und des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 diskutiert werden - nicht belegt ist, ergibt sich daraus doch vielmehr, dass der Beschwerdeführer ab Ende August 2004 in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006, Urk. 11, Erw. 2.4 und Erw. 3.5),

dass daran die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnten Berichte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2006 und Dr. Z.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 3/2-3) und die geltend gemachte Einschätzung von Dr. A.___ nichts ändern, wurden doch diese Berichte als auch die Beurteilung von Dr. A.___ im Verfahren betreffend die Invalidenrente berücksichtigt und als nicht massgeblich erachtet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2006, Urk. 11, Erw. 3.3),

dass Dr. A.___ in seinem - auf seinen Bericht vom 3. Juli 2006 Bezug nehmenden - Schreiben vom 20. November 2006 (Urk. 3/1) ausgeführt hat, er habe "wegen meines engen Verhältnisses zum Patienten als HA" seine ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 70 % reduziert,

dass diese Ausführungen von Dr. A.___ dessen Beurteilung als von sachfremden Motiven geleitet und damit als befangen erscheinen lässt, weshalb der Beschwerdeführer daraus umso weniger etwas zu seinen Gunsten ableiten kann,

dass die Beurteilung im Verfahren betreffend die Invalidenrente die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2006 abdeckt (BGE 129 V 169 Erw. 1) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 27. Februar 2007 etwas geändert hat,

dass der Einwand des Versicherten, "juristisch" sei seine Situation erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 klar gewesen, unbegründet ist, da einerseits diese Argumentation nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht stichhaltig ist, und andererseits eine andere Entscheidung zu Rechtsungleichheiten führen würde je nachdem, ob arbeitsfähige Versicherte in ein Verfahren betreffend eine Invalidenrente verwickelt sind oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 8. Mai 2006, C 238/05, Erw. 4.2),

dass die Berufung des Versicherten auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG somit nicht stichhaltig ist,

dass daher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Februar 2007 zu Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Milosav Milovanovic
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodsickness exemptioncapacity to workpart-time employmentmedical evidencedisability proceedingsadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was exempt from the contribution period due to illness under Art. 14(1)(b) AVIG

Extrahierter Entscheid

The appellant was not shown to have been continuously 100% unable to work for the required minimum period, and the sickness-based exemption therefore did not apply.

Extrahierte Begründung

The prior disability-insurance proceedings established that he was fully capable of performing light to at most medium, alternating work from late August 2004 onward. The medical reports relied on by the appellant had already been considered and found non-decisive, and no concrete change until the end of the contribution period was shown. A doctor’s later reduction of his incapacity assessment also undermined reliance on that opinion.

Kernrechtsfrage

Whether the denial of unemployment benefits from 2007-02-28 was lawful

Extrahierter Entscheid

Yes. Because neither contribution-period fulfilment nor a valid exemption was established, the unemployment fund lawfully denied the claim.

Extrahierte Begründung

Under the AVIG, entitlement requires either fulfilled contribution time or a valid exemption. The appellant had no contributory employment in the relevant framework period, and the claimed illness exemption failed.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered the procedure to be kostenlos.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.