Unemployment benefits: contribution period from work in a GmbH in formation

AL.2006.00379Sozialversicherungsgericht29.01.2007Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court allowed an appeal against the Unia unemployment fund. It held that the appellant had been employed by a GmbH in formation from 1 April 2005, and that the later registration of the company did not prevent those months from counting toward the contribution period because the company had assumed the pre-incorporation employment obligations. The appellant therefore met the twelve-month contribution requirement and was entitled to unemployment benefits from 1 May 2006, provided the other conditions were satisfied. The court also rejected any abuse-of-law argument based on an employer-like position.

Omnilex-Regeste

Art. 13 AVIG; Art. 783 OR; counting of contribution months in a pre-incorporation employment relationship. For the purpose of unemployment insurance, the decisive factor is the formal existence and duration of a contributory employment relationship; months worked for a GmbH in formation may be credited if the subsequently incorporated company enters into and assumes the pre-registration obligations. A refusal based on an employer-like position or abusive circumvention of Art. 31(3)(c) AVIG requires that, at the relevant time, the insured person still be able to determine or materially influence the employer’s decisions or to re-engage himself at will (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

AL.2006.00379

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 30. Januar 2007

in Sachen

I.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2006 (Urk. 2) - einen Anspruch von I.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2005 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2006, mit welcher I.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2006, mit der sie an ihrem Entscheid festgehalten hat (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat,

laut Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (wobei die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt [Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG]),

als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), wobei es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 66 Rz 167);

in weiterer Erwägung, dass

aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2005 bis 30. April 2006 als Innenarchitekt/Geschäftsführer bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 7/36, 7/27, 7/28); er zudem seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, am 1. Juni 2005, bis am 4. April 2006 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Register eingetragen war (Urk. 7/29),

die A.___ GmbH von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1. April 2005 als Arbeitgeber erfasst wurde (Urk. 7/7); der Beschwerdeführer selbst seit 1. Juni 1988 der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen war und seine selbständige Tätigkeit per 31. Dezember 2005 aufgegeben hatte (Urk. 7/19),

die Arbeitslosenkasse erwogen hat, dass die A.___ GmbH erst mit Gründungsdatum vom 1. Juni 2006 Rechtspersönlichkeit erhalten habe und als Arbeitgeberfirma fungieren könne; vor diesem Datum gelte die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als aufgegeben, weshalb erst ab 1. Juni 2006 eine Arbeitnehmertätigkeit und entsprechend - eine weniger als 12monatige - Beitragszeit angenommen werden könne (Urk. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbringt, seit 1. April 2005 liege ein Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH vor; die Kasse stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit erst seit der Registrierung der GmbH im Handelsregister vorliege; einerseits komme einer GmbH in Gründung eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, anderseits könne alternativ von einer Anstellung als Geschäftsleiter durch die übrigen Gesellschafter ausgegangen werden; demnach sei von der Erfüllung der Beitragspflicht auszugehen,

somit strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 1. April bis 31. Mai 2005 bei der A.___ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG ausgeübt hat,

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut Art. 783 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt; die Handelnden persönlich und solidarisch haften, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist (Art. 783 Abs. 2 OR); die Handelnden befreit werden und nur die Gesellschaft haftet, wenn solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen werden (Art. 783 Abs. 3 OR),

sich aus den Akten ergibt, dass ab 1. April 2005 zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH in Gründung ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei der zweite Gesellschafter für die in Gründung befindliche Firma den Arbeitsvertrag unterzeichnete (Arbeitsvertrag vom 25. März 2005; Urk. 7/28, 7/29); gestützt auf die Akten sodann davon auszugehen ist, dass die nach Abschluss des Vertrages gegründete Firma in das Rechtsverhältnis eingetreten und die für sie vor der Eintragung im Handelsregister (am 1. Juni 2006) eingegangenen Verpflichtungen übernommen hat (Art. 783 Abs. 3 OR); dies insbesondere daraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Juni 2005 in der arbeitsvertraglich vereinbarten Funktion als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 7/28, 7/29),

nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse die A.___ GmbH seit 1. April 2005 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu betrachten ist, bei der er eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte; er demgemäss die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt (Tätigkeit bei der A.___ GmbH vom 1. April 2005 bis 30. April 2006),

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (am 1. Mai 2006; Urk. 7/25) sodann nicht mehr als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/29), weshalb er auch keine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ GmbH mehr innehatte beziehungsweise deren Entscheidungen nicht mehr bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte und er insbesondere nicht mehr über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügte, sich jederzeit erneut als Arbeitnehmer einzustellen (BGE 123 V 234 ff.), so dass die von der Arbeitslosenkasse in der Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/6) ausdrücklich offen gelassene Frage nach einer möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 15. September 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt und ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  I.\_\_\_
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodGmbH in formationemployment relationshiplegal personalityemployer-like positionabuse of rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had completed the minimum contribution period under Art. 13 AVIG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Employment with the GmbH in formation counted from 1 April 2005, so the appellant had at least twelve months of contributory employment.

Extrahierte Begründung

A GmbH acquires legal personality only upon registration, but obligations entered into in its name before registration can be assumed by the company under Art. 783 OR. The file showed a signed employment contract from 25 March 2005, later assumption of obligations, and registration of the appellant as manager. The formal duration of the employment relationship controlled for counting contribution months.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits from 1 May 2006, subject to the remaining requirements.

Extrahierter Entscheid

Yes, because the contribution period was fulfilled; entitlement was declared subject to the remaining statutory conditions.

Extrahierte Begründung

Once the appellant was no longer entered as shareholder/manager with sole signature and could no longer control the company, no employer-like position remained that would justify a refusal on abuse grounds.

Kernrechtsfrage

Whether there was an abusive circumvention of Art. 31(3)(c) AVIG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant no longer held an employer-like position at the relevant time and could not influence company decisions or re-employ himself at will.

Extrahierte Begründung

The court found the unemployment fund's reserved abuse concern unsubstantiated on the facts.

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