Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

AL.2006.00032Sozialversicherungsgericht27.04.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the unemployment fund’s refusal of benefits from 2005-06-09. She had worked only briefly within the applicable four-year contribution period, which the fund applied because she had children under ten. The court held that the twelve-month contribution requirement was not met and that child rearing does not create an independent exemption under Art. 14 AVIG. The objection decision was upheld and the complaint dismissed. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 9b Abs. 2 und Art. 14 AVIG; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei ungenügender Beitragszeit und fehlender Befreiung wegen Kindererziehung. Für Versicherte, die sich der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren gewidmet haben, wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre ausgedehnt, sofern die Voraussetzungen von Art. 9b Abs. 2 AVIG erfüllt sind. Innerhalb dieser Rahmenfrist muss dennoch eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen sein. Kindererziehung ist als Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG nicht vorgesehen; eine darüber hinausgehende allgemeine Befreiung besteht nicht (E. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

AL.2006.00032

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 28. April 2006

in Sachen

G.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. G.___, geboren 1964, war vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 bei A.___ als Verkaufsberaterin und vom 15. Juli bis 30. September 2002 bei der B.___ AG, C.___, als Aushilfsverkäuferin tätig (Urk. 8/13 Ziff. 2-3; Urk. 8/14 Ziff. 2-3). Am 9. Juni 2005 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 8/15; Urk. 8/1 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/8) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2005. Die dagegen am 26. Juli (richtig: August) 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/6/2) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 ab (Urk. 8/2-3 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Juni 2005 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 7. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Versicherte haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2 Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).

1.3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

2.1 2. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder unter zehn Jahren, geboren am 31. März 1998 und am 22. September 2000 (Urk. 8/1 Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin setzte deshalb aufgrund von Art. 9b Abs. 2 AVIG den Zeitraum für die Bildung von Beitragzeiten anstatt auf zwei auf vier Jahre, nämlich vom 9. Juni 2001 bis 8. Juni 2005, fest (Urk. 2 S. 4). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Beschwerdeführerin lediglich vom 15. Juli bis 30. September 2002 (Urk. 8/13) und somit nicht die zur Erfüllung der Beitragszeit erforderlichen zwölf Monate (vgl. vorstehend Erw. 1.1) gearbeitet, was sie im Übrigen nicht bestreitet. Entsprechend fehlt es an dieser Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein, da sie sich die letzten Jahre der Kindererziehung gewidmet habe, und bezieht sich dabei auf Art. 14 AVIG (Urk. 1). Kindererziehung ist jedoch als Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit in Art. 14 AVIG nicht aufgeführt und - abgesehen von der vorliegend berücksichtigten Ausdehnung der Rahmenfrist gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG - allgemein gesetzlich nicht vorgesehen. Einen allfälligen weiteren, in Art. 14 AVIG vorgesehenen Befreiungsgrund nennt die Beschwerdeführerin nicht; ein solcher ist aus den Akten denn auch nicht ersichtlich.

2.3 Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdeführerin infolge Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2005 hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  G.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodchild rearingexemptionframework periodbenefits denialappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant met the contribution-period requirement for unemployment benefits from 2005-06-09.

Extrahierter Entscheid

She did not meet the required twelve months of contributory employment within the applicable framework period.

Extrahierte Begründung

Within the four-year framework period applied because she had children under ten, she worked only from 2002-07-15 to 2002-09-30, which is far short of twelve months.

Kernrechtsfrage

Whether child rearing exempted the claimant from having to satisfy the contribution period.

Extrahierter Entscheid

No exemption existed on that ground under the unemployment insurance statute.

Extrahierte Begründung

Child rearing is not listed in the statutory exemption provision; apart from the extended framework period for parents under Art. 9b AVIG, the law does not provide a general exemption for this reason.

Kernrechtsfrage

Whether the objection decision denying unemployment benefits should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The objection decision was lawful and remained in force.

Extrahierte Begründung

Because the contribution period was not fulfilled and no exemption applied, the denial of benefits was correct.

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