Board president excluded from unemployment benefits

AL.2005.00568Sozialversicherungsgericht30.01.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the unemployment fund's objection decision denying him unemployment benefits because he was entered in the commercial register as president of the board of B.___ AG with sole signature. He also requested reimbursement of all unemployment insurance contributions paid since 1983 plus interest. The cantonal social insurance court held that Art. 31(3)(c) AVIG excludes employer-like persons from unemployment compensation by analogy, without needing to examine their concrete decision-making powers. Payment of contributions does not alter that result, and the court had no power to change the statute. The complaint was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung sind wegen Missbrauchsgefahr von Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen, und diese Ordnung gilt analog auch für Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. im Handelsregister als solche eingetragene Personen mit massgeblichem Einfluss fallen regelmässig darunter, ohne dass ihre konkreten internen Entscheidungsbefugnisse zusätzlich zu prüfen wären. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch nicht generell; ein Leistungsanspruch kann bestehen, wenn die betreffende Person aus der bisherigen Firma endgültig ausscheidet und die arbeitgeberähnliche Stellung verliert (Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2005.00568

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner

Urteil vom 31. Januar 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) die Anspruchsberechtigung von M.___ wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung ab 2. Juni 2005 verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2005 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung der seit 1983 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuzüglich Zins beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) arbeitnehmende Personen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,

dass diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),

dass diese Bestimmung der Vermeidung von Missbräuchen dient (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 122 V 272 f. Erw. 3),

dass Mitglieder eines Verwaltungsrates von Gesetzes wegen einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben und deshalb als arbeitgeberähnliche Personen unter Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fallen (BGE 122 V 273 Erw. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196),

dass die nach dem Wortlaut auf Kurzarbeitsfälle zugeschnittene Bestimmung nach der Rechtsprechung analog auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 8 ff. AVIG beanspruchen, Anwendung findet (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b/bb),

dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 18./19. Dezember 1983 (Urk. 8/9/4) ab dem 21. Dezember 1983 als Architekt bei der B.___ AG Architekturbüro angestellt war,

dass die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2005 (Urk. 8/9/1) per 31. Mai 2005 aufgelöst hat,

dass sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die B.___ AG Architekturbüro ergibt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urk. 8/5/3),

dass er demnach im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, ohne dass zu prüfen wäre, welche Entscheidungsbefugnisse ihm im Betrieb zukamen, was der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch anerkennt,

dass an dieser Beurteilung der Umstand, dass der Versicherte seit 1983 Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet hat (Urk. 1), nichts zu ändern vermag, zumal er dazu als Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberähnlichen Funktion verpflichtet ist,

dass arbeitgeberähnliche Personen im Unterschied zu selbstständig Erwerbenden durchaus Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung geniessen,

dass dies - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 AVIG) - dann der Fall ist, wenn arbeitgeberähnliche Personen aus ihrem Betrieb in einer Weise ausscheiden, dass sie endgültig alle jene Eigenschaften verlieren, deretwegen sie auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung respektive Arbeitslosenentschädigung ausgenommen sind,

dass das Erfordernis, aus der bisherigen Firma auszuscheiden, wegen der Missbrauchsgefahr notwendig ist, was jedoch nicht generell verhindert, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. AG vom 29. Dezember 2004, C 160/04, Erw. 4.2),

dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, dass die arbeitgeberähnlichen Personen zwar Beiträge zahlen müssen, jedoch vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden, nicht stichhaltig ist,

dass im Übrigen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die vom Versicherten verlangte Gesetzesänderung (Urk. 1) nicht zuständig ist,

dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  M.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insuranceemployer-like positionboard memberanti-abuse rulecontributionsbenefit entitlementcommercial register

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant, as president of the board with sole signature, is excluded from unemployment benefits under Art. 31(3)(c) AVIG

Extrahierter Entscheid

Yes. As an employer-like person who can materially influence the employer's decisions, he is excluded from unemployment compensation without any need to examine his concrete internal powers.

Extrahierte Begründung

Board members have a material influence by law; the anti-abuse rule of Art. 31(3)(c) AVIG applies analogously to unemployment benefits under Art. 8 ff. AVIG.

Kernrechtsfrage

Whether payment of unemployment insurance contributions since 1983 entitles the claimant to benefits or supports a refund claim

Extrahierter Entscheid

No. Contribution payment does not change the exclusion; employer-like persons must pay contributions as employees, and the court had no competence to order a statutory amendment.

Extrahierte Begründung

The insurance protection of employer-like persons exists only if they definitively leave the company and lose the attributes causing the exclusion; the court also cannot change the law.

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