Unemployment benefit contribution period fulfilled

AL.2005.00554Sozialversicherungsgericht09.01.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.___ challenged the Unia unemployment fund's objection decision of 5 October 2005, which denied unemployment compensation for lack of the required contribution period. The fund itself later asked that the complaint be upheld, relying on statutory exemption from contribution-time requirements. The court accepted the parties' concordant positions, annulled the objection decision, and declared that the insured person had fulfilled the minimum contribution period for unemployment benefits. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 1 AVIG: contribution period for unemployment benefits and exemption from contribution time. Where the parties submit concordant requests that are compatible with the law, the court may grant the appeal, annul the contested objection decision and issue a declaratory ruling that the minimum contribution period is fulfilled. The contribution period is met when, within the relevant contribution-time framework, at least twelve months of contributory employment are proved; exemption under Art. 14 AVIG applies where the statutory grounds are realized and the additional residence requirements are satisfied (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2005.00554

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Dall'O

Urteil vom 10. Januar 2006

in Sachen

G.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Bankstrasse 36, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2005 (Urk. 1) erhob G.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten verneint worden war.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2005 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Gutheissung der Beschwerde, da die Versicherte aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Strittig war vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt hatte.

2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

3. Da gleichlautende Anträge vorliegen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 6) und diese im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (vgl. vorstehend Erw. 2), ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  G.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodexemption from contribution timebenefits eligibilitydeclaratory rulingfree proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person fulfilled the 12-month contribution period for unemployment benefits, or was exempt under the law.

Extrahierter Entscheid

The court held that the objection decision had to be set aside and that the insured person fulfilled the minimum contribution period for unemployment benefits.

Extrahierte Begründung

The parties submitted matching requests. On the basis of the applicable provisions, the court accepted that the legal requirements were met and granted the appeal.

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