Wrong non-entry on timely unemployment-insurance objection

AL.2005.00421Sozialversicherungsgericht25.09.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W.___ challenged the unemployment fund SYNA's refusal to enter into her objection against a denial of unemployment-benefit entitlement. The Social Insurance Court of Zurich found that the objection had been filed within 30 days because the decision was collected on 6 June 2005 and the objection was lodged on 3 July 2005. It held that the fund had wrongly issued a non-entry decision and that the court could not itself decide the merits without depriving the claimant of a level of review. The appeal was allowed, the non-entry decision annulled, and the matter remanded for a merits decision. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 ATSG; Einsprachefrist und Folgen unberechtigten Nichteintretens: Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist bei Abholung des Entscheids von der Post ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Wird die Einsprache rechtzeitig erhoben, darf die verfügende Stelle nicht auf sie nicht eintreten, sondern hat einen Einspracheentscheid in der Sache zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Ein Gericht darf bei zu Unrecht erfolgtem Nichteintreten nicht unmittelbar materiell entscheiden, da andernfalls eine Rechtsmittelinstanz entfallen würde; der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

AL.2005.00421

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub

Urteil vom 26. September 2005

in Sachen

W.___

Ettenfeldstrasse 8,

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA

Zentralverwaltung

Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass die Arbeitslosenkasse SYNA mit Entscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) auf die Einsprache von W.___ vom 3. Juli 2005 (Urk. 7/11) gegen die Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/10), mit welcher die Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 14. April 2005 verneint worden war, nicht eingetreten ist,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. August 2005, mit welcher W.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die materielle Prüfung ihrer Einsprache beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 9. September 2005 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und nach Art. 38 Abs. 1 ATSG eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt,

dass die Beschwerdeführerin die von ihr angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/10) am 6. Juni 2005 auf der Post abgeholt hat (Urk. 3/1-2),

dass die Erhebung der Einsprache am 3. Juli 2005 innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig erfolgte,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 (Urk. 6) bestätigte, zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten zu sein, und ausführte, der zuständige Sachbearbeiter sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei,

dass es dem Gericht bei dieser Sachlage verwehrt ist, materiell auf die Sache einzutreten, ist doch in formellrechtlicher Hinsicht laut Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG ein Einspracheentscheid zu erlassen,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen einer Rechtsmittelinstanz verlustig ginge, wenn bei zu Unrecht erfolgtem Nichteintreten auf eine Einsprache das Gericht sogleich zum Sachentscheid schreiten würde,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) nach dem Gesagten - unabhängig von der materiellen Rechtslage - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache vom 3. Juli 2005 (Urk. 7/11) eintrete und materiell entscheide,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse SYNA zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache vom 3. Juli 2005 eintrete und materiell entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  W.\_\_\_ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
    
  •  Arbeitslosenkasse SYNA
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insuranceobjection periodnotificationnon-entry decisionremandprocedural fairnessfree of charge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the unemployment-benefit denial was filed within the statutory 30-day period.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection was filed on 3 July 2005, within 30 days from receipt of the decision on 6 June 2005.

Extrahierte Begründung

Under Art. 52(1) ATSG an objection may be filed within 30 days; under Art. 38(1) ATSG the period begins the day after notification. Since the decision was collected on 6 June 2005, the objection was timely.

Kernrechtsfrage

Whether the fund's non-entry decision should stand or be set aside and the matter remanded for a merits decision on the objection.

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision had to be annulled and the case remanded so the fund would enter into the objection and decide it on the merits.

Extrahierte Begründung

Because the objection was timely, the authority was obliged to issue an objection decision on the merits. The court could not decide the merits itself, as that would deprive the claimant of one level of review.

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