No insolvency compensation without bankruptcy stage

AL.2005.00005Sozialversicherungsgericht08.08.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W.___ and A.___, former engineer-managers and board members of C.___ AG, sought insolvency compensation for unpaid wages from April to July 2004 after terminating their employment. The cantonal unemployment fund rejected the claim, and the appellants challenged the refusal before the Zurich Social Insurance Court. The court held that insolvency compensation requires a bankruptcy, a failed bankruptcy for lack of advance payment, or a wage attachment step under the statutory scheme. Because no bankruptcy warning, bankruptcy opening, or completed debt-enforcement step existed, the objective conditions were missing. The appeal was dismissed without needing to examine any personal exclusion as board members.

Omnilex-Regeste

Art. 51 AVIG; entitlement to insolvency compensation presupposes one of the statutory enforcement situations, namely bankruptcy, failure of bankruptcy opening for lack of advance payment, or a wage-claim attachment procedure. Mere actual insolvency of the employer, even if payment of wages would be difficult to enforce, is insufficient. If these objective preconditions are absent, the court need not examine whether the claimant is excluded because of a position in the employer's management or governing body; the claim fails already for want of the required factual basis.

Gesamter Gesetzestext

AL.2005.00005

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 9. August 2005

in Sachen

1. W.___

2. A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. W.___ und A.___ arbeiteten als Ingenieure/Techniker bei der C.___ AG mit Sitz in H.___ und waren Mitglied im Verwaltungsrat. Am 24. Mai 2004 wurden sie mit sofortige Wirkung aus dem Verwaltungsrat abberufen (vgl. Urk. 7/2/10), und am 28. Mai 2004 wurde ihnen die Geschäftsführung entzogen (Urk. 7/2/9). Per Ende Juli 2004 liessen W.__ und A.___ durch ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt B.___ ihre Arbeitsverhältnisse fristlos auflösen, weil die Lohnzahlungen trotz Ansetzung einer Frist nicht sichergestellt wurden (Urk. 17/2/8). Am 12. August 2004 stellten sie Antrag auf Insolvenzentschädigung für die noch ausstehenden Löhne vom 1. April bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 7/2/4 und Beilage zu Urk. 10/34). Mit Verfügungen vom 23. September 2004 (Urk. 10/3 und 10/4) wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. Die dagegen durch W.___ und A.___ erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2004 (Beilage zu Urk. 7/1) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 19. November 2004 (Urk. 2/1 und 2/2) ebenfalls ab, da die sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht gegeben seien.

2. Dagegen erhoben W.___ und A.___ am 3. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und ihnen Insolvenzentschädigung für die Monate April bis Juli 2004 auszurichten. Sie seien mutwillig ihres Arbeitsplatzes und einer 15-jährigen Aufbauarbeit beraubt worden und ihre Lohnansprüche seien wegen Insolvenz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht gedeckt.

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihren Beschwerdeantworten vom 18. Januar 2005 (Urk. 6 und 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).

1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

1.3 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführer leiteten gegen die C.___ AG für ihre ausstehenden Lohnforderungen Betreibung ein (Zahlungsbefehle vom 29. Juli 2004, Urk. 7/2/7, und vom 31. August 2004, Urk. 10/27 und 10/28). Die Arbeitgeberin erhob dagegen Rechtsvorschlag. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister H.___ vom 5. Oktober 2004 (Urk. 10/31) war der Rechtsvorschlag bis zu diesem Datum nicht beseitigt. Somit konnte auch kein Fortsetzungsbegehren gestellt werden. Im Weiteren lässt sich dem Auszug entnehmen, dass der C.___ AG weder der Konkurs angedroht noch ein solcher über sie eröffnet wurde. Damit sind jedoch, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 2/1 und 2/2), die sachlichen Voraussetzungen (vgl. oben Ziff. 1.1) für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung grundsätzlich nicht erfüllt, da auch nach lit. b von Art. 51 Abs. 1 AVIG eine Konkursandrohung nach Art. 159 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergangen sein muss (vgl. dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 191 Rz. 511). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die C.___ AG allenfalls tatsächlich zahlungsunfähig sein und die gerichtliche Geltendmachung der Lohnansprüche für die Beschwerdeführer mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein dürfte. Ohne dass die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin eines der oben genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat, kann keine Insolvenzentschädigung ausgerichtet werden. Von dieser Voraussetzung weicht auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid (BGE 114 V 56) nicht ab.

2.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführern für die noch ausstehenden Lohnforderungen vom April bis Ende Juli 2004 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht, da es an der vom Gesetz geforderten sachlichen Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AVIG fehlt. Es ist im Weiteren daher auch nicht mehr zu prüfen, ob, und allenfalls bis wann, die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsräte und Geschäftsführer in persönlicher Hinsicht vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen wären. Unberücksichtigt bleiben muss schliesslich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, frühere gute Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenkasse (Einstellung von Arbeitslosen in die damals von ihnen geführte Firma, vgl. Urk. 1 S. 4 f.), da diese bei der Gewährung ihrer Leistungen strikte an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  W.\_\_\_
    
  •  A.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

insolvency compensationunemployment insurancebankruptcy prerequisitewage claimdebt enforcementboard member exclusioncost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had a statutory right to insolvency compensation for unpaid wages.

Extrahierter Entscheid

No right existed because the employer had not entered any of the statutory enforcement stages required for insolvency compensation, in particular no bankruptcy notice or bankruptcy was shown.

Extrahierte Begründung

Art. 51 AVIG requires a bankruptcy, failed bankruptcy due to lack of advance payment, or a wage attachment request after debt enforcement steps. Here the debt enforcement objection had not been removed, no continuation request was possible, and no bankruptcy warning or opening had occurred.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' role as board members and managers had to be examined further.

Extrahierter Entscheid

Further examination was unnecessary because the claim already failed for lack of the objective statutory conditions.

Extrahierte Begründung

Once the mandatory enforcement prerequisite was missing, the personal exclusion ground under Art. 51 Abs. 2 AVIG did not need to be addressed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be charged.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court expressly ordered a cost-free procedure.

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