Proof of wage flow for unemployment benefits

AL.2004.00340Sozialversicherungsgericht29.08.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the unemployment fund’s refusal to grant unemployment compensation from 5 February 2004, arguing that he had received his wages in cash and kept the money at home. The cantonal social insurance court held that the accounting and tax records, which were based on the insured person’s own statements, did not prove actual wage payment. The bank statements likewise did not establish a wage flow, since the highlighted deposits were only compatible with the insured person’s own cash deposits. The objection decision was therefore upheld and the complaint dismissed. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Proof of wage flow as a condition for unemployment compensation; accounting and tax records based on the insured person’s own statements are insufficient to prove actual payment of wages. Where salary is alleged to have been paid in cash, bank deposits do not establish wage flow if they are equally consistent with private cash deposits. The burden of proving the contribution period is not discharged by merely internal company documents or by deposits not objectively linked to wage payments (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2004.00340

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 30. August 2005

in Sachen

N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die A.___

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 den Anspruch N.___s auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (fehlender Nachweis des Lohnflusses) ab 5. Februar 2004 verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juli 2004, mit welcher die A.___ als Vertreterin des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. August 2004 (Urk. 6), die Replik vom 10. September 2004 (Urk. 11), die Duplik vom 13. Oktober 2004 (Urk. 16) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 (Urk. 6) verwiesen werden kann (insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Februar 2003 in Sachen M., C 127/02),

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend machte, dass auch aufgrund der eingereichten Kontoauszüge auf keinen Lohnfluss von der B.___ an den Beschwerdeführer geschlossen werden könne (Urk. 6 S. 2),

die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber ausführte, dass die Löhne der B.___ in bar ausbezahlt worden seien und der Beschwerdeführer die bezogenen Beträge nicht im gleichen Betrag auf sein Konto einbezahlt habe, sondern das Geld hauptsächlich zu Hause aufbewahrt habe (Urk. 11),

der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der B.___ und neben seiner Lebenspartnerin (Frau C.___) allein einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter gewesen ist (Urk. 7/45),

die eingereichten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen (Urk. 3/2, 7/36 ff.) daher zwangsläufig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen und sie demnach entsprechend der geltenden Rechtsprechung einen tatsächlich erfolgten Lohnbezug nicht zu beweisen vermögen (vgl. auch Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 in Sachen A., C 316/99),

auch aufgrund der eingereichten Bankkontoauszügen (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) eine Lohnauszahlung von der B.___ an den Beschwerdeführer nicht belegt werden kann,

die grünmarkierten Beträge (insbesondere jene in Urk. 3/5 und Urk. 3/6) aufgrund der Tatsache, dass der Lohn jeweils bar bezogen wurde, lediglich Einzahlungen des Beschwerdeführers darstellen und einen Lohnfluss ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise zu beweisen vermögen,

zusammenfassend der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancewage flowburden of proofcontribution periodcash salarybank statementsaccounting records

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant proved actual wage flow from B.___ so as to satisfy the contribution-period requirement for unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

The submitted accounting, tax, and bank documents did not prove that wages were actually paid by B.___ to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the company records were based on the appellant's own statements, they could not establish payment of wages. The bank statements also did not show wage payments; the highlighted deposits were consistent only with the appellant's own cash deposits, not with salary transfers.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged objection decision denying unemployment compensation should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The objection decision was not objectionable and remained in force.

Extrahierte Begründung

Since the wage-flow requirement was not proven, the denial of benefits was correct.

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