Unemployment benefits: proof of contribution period and wage payment

AL.2004.00267Sozialversicherungsgericht20.06.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the unemployment fund's refusal of unemployment benefits for lack of the required contribution period. The court held that he had in fact worked for his son as a refrigeration installer from October 2001 to May 2003 and that wage payment was sufficiently established by payroll records, account extracts, transfers, and documents showing loan repayments. It therefore set aside the fund's objection decision and declared that he was entitled to unemployment daily benefits from 6 October 2003, provided the other conditions were met. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG; Nachweis der Beitragszeit und des Lohnflusses. Für die Erfüllung der Beitragszeit genügt nicht bloss die formelle Anstellung oder die effektive Arbeitsleistung; erforderlich ist auch der Nachweis, dass der Arbeitgeber für die Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat. Der Beweis des Lohnflusses ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen; blosse Lohnblätter oder Steuerunterlagen genügen dafür nicht, wenn keine objektiven Zahlungsbelege vorliegen. Werden jedoch Lohnabrechnungen, Kontounterlagen, Arbeitgeberangaben und weitere Unterlagen über den Zahlungsverkehr insgesamt stimmig, ist die beitragspflichtige Beschäftigung als erstellt anzusehen (vgl. Erw. 1.2, 3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2004.00267

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 21. Juni 2005

in Sachen

T.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. T.___, geboren 1941, arbeitete ab Oktober 2001 als Kältemonteur bei seinem Sohn A.___ (Urk. 13/6). Das Arbeitsverhältnis wurde am 25. Februar 2003 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Mai 2003 aufgelöst (Urk. 13/7). T.___ meldete sich am 6. Oktober 2003 bei der Wohngemeinde arbeitslos (Urk. 13/12) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 13/2).

Wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneinte die Arbeitslosenkasse Unia (vormals Arbeitslosenkasse GBI) mit Verfügung vom 3. März 2004 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004 fest (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ am 28. Mai 2004 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde mitsamt Rechtsbegehren angesetzt (Urk. 6), welcher Aufforderung T.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2004 nachkam (Urk. 8). Nachdem die Arbeitslosenkasse mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel am 30. Juni 2004 geschlossen (Urk. 15). Am 25. Januar 2005 stellte das Gericht ergänzende Fragen (Urk. 16), die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2004 beantwortete (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2 Gemäss BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c). Als Beweis für den Lohnfluss sind selbst unterzeichnete AHV-Lohnblätter und Steuererklärungen nicht geeignet. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115).

2. Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Leistungsanspruch damit, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung der 12-monatigen Beitragszeit nicht, da anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass ihm der Arbeitgeber für die geleistete Tätigkeit einen Lohn entrichtet habe (Urk. 1).

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe regelmässige Lohnzahlungen erhalten, die auf das Konto seiner von ihm getrennt lebenden Frau einbezahlt worden seien. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten innert der Rahmenfrist sei demnach erfüllt (Urk. 1, 8 und 18).

3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innert der vom 6. Oktober 2001 bis zum 5. Oktober 2003 dauernden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer war zusammen mit seinem Sohn A.___ Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "B.___" (Urk. 13/4). Diese wurde am 19. Juli 2001 auf Ende September 2001 aufgelöst und die Aktiven und Passiven auf A.___ überführt, der ab dem 1. Oktober 2001 unter der Firma "C.___" als Einzelunternehmer ein Geschäft betrieb, das den Bau und den Unterhalt von kältetechnischen Anlagen bezweckte (Urk. 19/8). Zur Auszahlung des vormaligen Eigenkapitalanteils gewährte der Beschwerdeführer seinem Sohn ein Darlehen mit der Vereinbarung, dieses in monatlichen Raten zurückzubezahlen (Urk. 19/3).

Gemäss Auskunft des Arbeitgebers arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2003 als Kältemonteur (Urk. 13/6) und verdiente dabei ein Einkommen Fr. 4'000.-- brutto respektive Fr. 3'518.40 netto im Monat (Urk. 13/6 Blatt 2). Diese Angaben decken sich mit dem Lohnausweis (Urk. 13/6 Blatt 3) und dem Auszug aus dem individuellen Konto, wonach dem Beschwerdeführer monatliche Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben wurden, die einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.-- entsprechen (Urk. 13/5).

Der Finanzbuchhaltung der C.___ gehen Überweisungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 5'000.-- im Monat hervor (Urk. 19/5). Der Betrag von Fr. 5'000.-- floss jeweils auf das Konto von D.___ (vgl. Kontoauszüge von Oktober 2001 bis Oktober 2002; Urk. 5/2), bei der es sich um die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Frau handle, von der er sich im Oktober 2004 scheiden liess (Urk. 19/7). Im Laufe des Prozesses wurde sodann der Beschwerdeführer mit der Feststellung konfrontiert, dass die auf das Konto von D.___ einbezahlten Überweisungen nicht mit dem Monatslohn von netto Fr. 3'518.40 übereinstimmen (Urk. 16). Diesbezüglich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich der Betrag von Fr. 5'000.--, der auf das gemeinsame Konto der Eheleute D.___ einbezahlt worden sei, aus dem jeweiligen Monatslohn und aus einer Rückzahlungsrate des Darlehens, das er seinem Sohn gewährt habe, zusammensetze (Urk. 18).

Anhand der Aktenlage ist mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv ab Oktober 2001 für seinen Sohn als Kältemonteur gearbeitet hat und dafür ein monatliches Entgelt von netto Fr. 3'518.40 erhalten hat, wobei den Akten Überweisungen in mindestens der Höhe des vereinbarten Lohnes zu entnehmen sind und betreffend des weiteren Betrages Unterlagen über die Rückzahlungen eines Darlehens vorliegen. Die beitragspflichtige Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten innert der hierfür massgebenden Rahmenfrist ist demnach als erfüllt zu betrachten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Oktober 2003 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 20. April 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Oktober 2003 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  T.\_\_\_
    
  •  Unia Arbeitslosenkasse
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodwage paymentproofemployment relationshipbenefits entitlementsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant fulfilled the 12-month contribution period required for unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

He had more than twelve months of contributory employment within the relevant framework period.

Extrahierte Begründung

The evidence made it more likely than not that he worked as a refrigeration installer from October 2001 and received monthly remuneration; the additional sums transferred were linked to repayment of a loan to his son.

Kernrechtsfrage

Whether the wage payments were sufficiently proven for contribution-period purposes.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court accepted the wage flow as proven to the required degree of probability.

Extrahierte Begründung

Employer records, payroll documents, individual account extracts, bank transfers, and loan-repayment documents together established actual wage payment.

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment fund's refusal of benefits had to be set aside.

Extrahierter Entscheid

Yes. The refusal could not stand because the contribution-period requirement was met.

Extrahierte Begründung

Since the appellant had performed contributory employment for the relevant period, the legal basis for denying benefits fell away.

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