Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

AL.2003.00201Sozialversicherungsgericht27.11.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant applied for unemployment benefits after giving birth and later registering for job placement. The unemployment fund denied benefits because she had not completed the minimum contribution period and childcare time could not be credited on the facts shown. The claimant argued that she would have registered earlier had she obtained a daycare place sooner. The court held that earlier voluntary registration could not substitute for the statutory requirements. It dismissed the complaint and confirmed the denial of benefits, noting that the amended AVIG rules entering into force on 1 July 2003 could be invoked in a new application, if relevant.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9, Art. 13 AVIG; Anrechnung von Erziehungszeiten als Beitragszeit: Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gilt. Wer die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt, kann daraus keinen Anspruch ableiten, dass er sich bei hypothetisch früherer Anmeldung anders verhalten hätte. Erziehungszeiten werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Beitragszeit angerechnet; fehlt es insbesondere an der erforderlichen wirtschaftlichen Zwangslage, bleibt die Beitragszeit unerfüllt (vgl. Erw. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

AL.2003.00201

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. November 2003

in Sachen

A.___

Pflanzschulstrasse 33, 8004 Zürich

Beschwerdeführerin

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. A.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt ab 1. März 2000 bis 31. Juli 2001 bei der C.___, Zürich (Urk. 9/1). Am 11. August 2001 brachte sie ein Kind zur Welt (Urk. 9/4). Am 13. Mai 2003 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse SMUV, Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Bern, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2003 mit der Begründung ab, A.___ habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Mai 2001 bis 12. Mai 2003 die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten nicht erfüllt, da sie nur während 2,653 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und eine Anrechnung von Erziehungszeiten mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Zwangslage für die letzten 12 Monate vor Beginn der Rahmenfrist am 13. Mai 2003 nicht möglich sei (Urk. 9/6). Dagegen erhob A.___ am 8. Juli 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2003 zu bejahen (Urk. 3/2). Mit Entscheid vom 23. Juli 2002 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob A.___ am 29. Juli 2003 Beschwerde und erneuerte ihren vor Arbeitslosenkasse gestellten Antrag (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 20. September 2003 und in der Duplik vom 15. Oktober 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 13, Urk. 16). Am 17. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2003 zu Recht verneint hat.

1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des streitigen Anspruchs aufgrund der Rechtsvorschriften, wie sie am 13. Mai 2003 gegolten haben, vorzunehmen.

1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Erfüllung der Beitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung.

Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG).

Nach Art. 9 AVIG beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit 2 Jahre und beginnt vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind.

2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass das Erfordernis der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt ist (Urk. 13). Sie ist dennoch der Meinung, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben und begründet dies wie folgt: Bereits vor der Geburt ihres Kindes habe sie sich für einen Krippenplatz angemeldet. Einen Krippenplatz habe sie aber erst am 1. Mai 2003 erhalten. Seit Februar 2003 habe sie sich mit zahlreichen Bewerbungen um den beruflichen Wiedereinstieg bemüht. Mangels Krippenplatzes habe sie sich damals noch nicht bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Hätte sie sich bereits damals - trotz Fehlens eines Krippenplatzes - zur Arbeitsvermittlung gemeldet, wären ihr Taggelder ausbezahlt worden. Das könne sie nicht akzeptieren. Es dürfe nicht sein, dass sie für ihre Ehrlichkeit bestraft werde.

Es ist möglich, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hätte, wenn sie sich schon im Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte. Dagegen hätte sie wohl aufgrund ihrer Ausführungen die Vermittlungsfähigkeit als eine weitere Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn bei gegebenen Voraussetzungen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich schon im Februar 2003 zur Arbeitsvermittlung zu melden. Wenn sie darauf verzichtet hat, kann sie daraus keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, auch wenn ihre vorangegangenen Bemühungen anzuerkennen sind.

Damit steht fest, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2003 zu Recht wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 erweist sich als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Anzumerken bleibt, dass die Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Danach beträgt die Mindestbeitragszeit neu 12 Monate. Die Erziehungszeit wird nicht mehr als Beitragszeit angerechnet. Dafür beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, unter bestimmten Voraussetzungen neu 4 Jahre (Art. 9b AVIG). Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der Arbeitslosenkasse erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einzureichen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodchildcare periodeconomic compulsionbenefits denialjob placementfree proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant satisfied the minimum contribution period for unemployment benefits as of 2003-05-13.

Extrahierter Entscheid

No. She had not completed the required contribution period under the law applicable on that date.

Extrahierte Begründung

The court held that the relevant law was that in force on 2003-05-13 and that the claimant did not reach the six-month contribution threshold. Her later arguments about earlier registration and childcare did not create a legal entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether childcare periods could be counted as contribution time in this case.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory requirements for crediting childcare time were not met on the facts established by the fund and the court.

Extrahierte Begründung

The court accepted that childcare time is countable only under the conditions of Art. 13 Abs. 2bis AVIG, in particular where an economic compulsion requires resumption of employment; this was not shown here.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of unemployment benefits should be set aside on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The unemployment fund rightly denied the claim, so the administrative objection decision was correct.

Extrahierte Begründung

Because the legal prerequisites for benefits were not fulfilled, the claimant could not derive a right to benefits from the fact that she had not registered earlier.

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