Unpaid alimony may justify exemption from contribution period

AL.2003.00156Sozialversicherungsgericht14.07.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partly upheld the appeal against the unemployment fund's refusal of benefits. The appellant had not worked during the contribution period and could not rely on childcare or the one-year divorce exception. The court held, however, that unpaid maintenance from a divorced spouse may in principle constitute a similar reason under Art. 14(2) AVIG if it creates economic necessity and a causal link to taking employment. Because the record did not establish the relevant facts, the refusal was annulled and the case remanded to the fund for further inquiry into the remaining entitlement conditions. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 14 Abs. 2 AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen 'ähnlicher Gründe' bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten. Der Begriff der ähnlichen Gründe ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Lichte des Normzwecks flexibel auszulegen; erforderlich ist eine wirtschaftliche Zwangslage und ein glaubhafter Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Strikt naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis ist nicht verlangt. Die Befreiung entfällt jedoch, wenn das auslösende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen nicht genügend abgeklärt, ist die Sache an die Verwaltung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. Erw. 3.2–3.3).

Gesamter Gesetzestext

AL.2003.00156

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 15. Juli 2003

in Sachen

B.___

?

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA

Zahlstelle Z?rich

Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? B.___, geboren 1955, stellte am 24. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Januar 2003 (Urk. 7/1). Mit Verf?gung vom 7. Februar 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA, Z?rich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung wegen Nichterf?llung der Beitragszeit (Urk. 3/1). Die Einsprache der Versicherten vom 19. Februar 2003 (Urk. 3/2) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung unter Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2003 hielt die Arbeitslosenkasse SYNA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6), worauf mit Verf?gung vom 2. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.??????

2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

2.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

3.

3.1???? Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 (Art. 9 AVIG) keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Urk. 7/1 Ziff. 14 und Ziff. 28). Mithin erf?llt sie die erforderliche Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Sodann k?nnen der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Rahmenfrist auch keine Erziehungszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) angerechnet werden, nachdem ihre Tochter im Jahre 2000 16 Jahre alt geworden war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe der Beschwerdef?hrerin im Jahre 1999 geschieden wurde (Urk. 7/1 Ziff. 33) und die Scheidung damit mehr als ein Jahr vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zur?ck liegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Strittig und zu pr?fen ist mithin einzig, ob sich die Beschwerdef?hrerin auf die Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit aus "?hnlichen Gr?nden" (Art. 14 Abs. 2 AVIG) berufen kann mit der Begr?ndung, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da ihr geschiedener Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme (Urk. 1).

3.2

3.2.1?? Art. 14 AVIG regelt die Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit, wobei die Abs?tze 1 und 3 hier nicht interessierende Anwendungsf?lle betreffen. Art. 14 Abs. 2 AVIG lautet:

"Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zur?ckliegt."

3.2.2?? Die Formel ?aus ?hnlichen Gr?nden? stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht n?her umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu k?nnen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565). Entscheidend ist, dass die unmittelbar betroffene Person oder der Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage ger?t (BGE 121 V 343 Erw. 3c/aa, 119 V 54 Erw. 3a mit Hinweis).

3.2.3?? Eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist indessen nur m?glich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist kein strikter Kausalit?tsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Ein solcher k?nnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggr?nde einer Person f?r die Suche nach einer Arbeitnehmert?tigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vern?nftigerweise ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn es glaubw?rdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegr?ndet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 3c/bb, 119 V 55 Erw. 3b mit Hinweis).

3.2.4?? Andererseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ?hnlichen Befreiungsgr?nde im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zul?sst, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal f?r die ?ber ein Jahr sp?ter versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten.

3.2.5?? Art. 14 Abs. 2 AVIG betrifft Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbst?tigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verh?ltnism?ssig kurzer Zeit neu disponieren m?ssen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 79 Rz 200). Zu denken ist laut bundesr?tlicher Botschaft zum Beispiel an eine Person, die ihre betagten Eltern bis zu deren Ableben betreut hat und von ihnen unterhalten wurde oder an eine Frau, deren Mann ohne Hinterlassung finanzieller Mittel ins Ausland verschwunden ist (Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Rz 200). Nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Art. 14 Abs. 2 AVIG gilt als ??hnlicher Grund? auch der Konkurs des selbstst?ndig erwerbenden Ehepartners (BGE 119 V 51), nicht aber der blosse Gesch?ftsr?ckgang (ARV 1993/94 Nr. 12 S. 100), die Arbeitslosigkeit des Ehemannes (BGE 120 V 145; von Nussbaumer, a.a.O.,? S. 80 Fn 431, als ?zu hart? kritisiert), die Aufl?sung des Konkubinats (BGE 121 V 219), oder der Wegfall kantonaler Erwerbsersatzleistungen f?r alleinerziehende M?tter (SVR 1997 ALV Nr. 100).

???????? Das EVG hatte sich sodann in zwei F?llen (BGE 121 V 336 Erw. 5c, unver?ffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98) mit der Frage befasst, ob die Herabsetzung von Unterhaltszahlungen beziehungsweise das Ausbleiben derselben einen Befreiungstatbestand aus "?hnlichen Gr?nden" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, die Frage jedoch nicht beantwortet, da es aus anderen ?berlegungen zu einem Urteil kam.

3.3???? Im Lichte der Rechtsprechung des EVG ist somit nicht auszuschliessen, dass das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten infolge fehlender Mittel zu einer Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit aus "?hnlichen Gr?nden" f?hrt. Dies h?ngt jedoch unter anderem davon ab, ob der Kausalzusammenhang zwischen der finanziellen Notlage und der Aufnahme der Erwerbst?tigkeit zu bejahen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3, BGE 121 V 336 Erw. 5c), der Eintritt der finanziellen Notlage, mithin das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen, nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (vgl. Erw. 3.2.4) und eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit besteht (unver?ffentlichtes Urteil in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/9).

Diese Angaben lassen sich jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen, weshalb die noch n?tigen Abkl?rungen von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein werden.

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG grunds?tzlich von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist, aufzuheben, und die Sache zur Pr?fung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 24. April 2003 mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist, aufgehoben und die Sache an die Kasse zur?ckgewiesen wird, damit diese die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen pr?fe.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  B.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse SYNA
    
  •  Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancecontribution periodexemptionunpaid maintenancecausal linkeconomic necessityremandsocial insurance costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was exempt from the contribution period under Art. 14(2) AVIG because unpaid maintenance created an economic necessity to take employment.

Extrahierter Entscheid

An exemption may in principle apply if unpaid maintenance payments caused an economic hardship that credibly led the insured person to take up employment; however, the file did not establish all required facts, so the case had to be remanded for further examination.

Extrahierte Begründung

The court held that 'similar reasons' is an open-ended concept and that a causal link, not strict scientific causation, is sufficient. It accepted that non-payment of alimony can fall within the provision, but additional findings were needed on causation, timing within one year, and economic necessity.

Kernrechtsfrage

Whether the original refusal of unemployment benefits for lack of contribution period could stand without further factual inquiry.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal was set aside because the authority had not clarified the potentially decisive facts concerning the alleged exemption ground.

Extrahierte Begründung

Since the relevant circumstances were not apparent from the record, the fund had to investigate the remaining entitlement requirements after determining the exemption issue.

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