Appeal over unemployment benefits and child allowances remanded

AL.2003.00096Sozialversicherungsgericht25.09.2003Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant, a former controller, contested unemployment benefit statements for September 2002 to January 2003, asking for 80% benefits and child allowances because his adult child studied abroad. The Zurich Social Insurance Court held that the 2002 benefit statements were appealable as decisions, while the January 2003 statement fell under the new ATSG regime requiring a formal decision if challenged. Because the unemployment fund accepted reconsideration and further factual clarification was needed about the child’s education and entitlement conditions, the court set aside the statements and remanded the matter for a new decision. The court also held that no substitute supplement under Art. 22 AVIG was due in place of child allowances.

Omnilex-Regeste

Art. 49 and 51 ATSG; Art. 100 Abs. 1 AVIG; appealability of unemployment benefit statements and remand for a new administrative decision. Benefit statements may retain decision character even without formal designation under the pre-ATSG case law; under the ATSG, an informal order must be replaced by a formal decision if the insured person disagrees. Where the administration indicates readiness to reconsider and decisive facts require further clarification, the court may set aside the statements and remand the matter for a new ruling (consid. 1-2). A supplementary benefit under Art. 22 AVIG does not substitute for child allowances where the latter are excluded under cantonal rules for children without Swiss residence.

Gesamter Gesetzestext

AL.2003.00096

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 26. September 2003

in Sachen

K.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068

Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. K.___, geboren 1948, arbeitete ab 1. April 2000 als Controller bei der Firma B.___. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Mai 2002 auf den 31. August 2002 (Urk. 7/6). Am 30. August 2002 meldete sich K.___ als arbeitslos und erhob ab 1. September 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4). Die Arbeitslosenkasse GBI zahlte ihm ab 1. September 2002 Taggelder in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes aus (vgl. Urk. 2/1-6, Urk. 7/8-9).

2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 erhob K.___ Beschwerde gegen die Taggeldabrechnungen betreffend die Monate September 2002 bis Januar 2003 (Urk. 1, Urk. 2/1-6) und beantragte, es seien ihm rückwirkend ab 1. September 2002 Taggelder in Höhe von 80 % statt wie bisher in Höhe von 70 % sowie Kinderzulagen von Fr. 150.-- monatlich auszurichten (Urk. 1). Zur Begründung führte er an, sein 1982 geborenes Kind, A.___, studiere an einem Lehrinstitut in G.___ und befinde sich somit noch in Ausbildung. Die Familienausgleichskasse habe den Anspruch auf Kinderzulagen erst mit Verfügung vom 7. Dezember 2002 anerkannt und ihm die Kinderzulagen rückwirkend ab 1. September 2000 ausgerichtet (vgl. Urk. 3/2). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2003 hielt die Arbeitslosenkasse fest, da A.___ das Studium an einem von der Familienausgleichskasse anerkanntem Lehrinstitut absolviere, könne das Taggeld auf 80 % erhöht werden (Urk. 6). Dazu sei allerdings gemäss Kreissschreiben des seco (Urk. 7/2) bei Ausbildungsstätten im Ausland eine durch die Botschaft oder das Konsulat beglaubigte Übersetzung der Ausbildungsbescheinigung erforderlich. Die Beschwerde sei deshalb teilweise gutzuheissen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine durch Apostille beglaubigte Ausbildungsbescheinigung der Ausbildungsstätte in G.___ ein (Urk. 14/1). Nachdem die Arbeitslosenkasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 25. Juni 2003 geschlossen (Urk. 18).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat die Taggeldabrechnungen betreffend die für die Monate September 2002 bis Januar 2003 ausbezahlten Taggelder angefochten. Die Abrechnungen wurden am 27. September 2002, am 25. Oktober 2002, am 2. Dezember 2002 (für November), am 12. Dezember 2002 sowie am 28. Januar 2003 ausgestellt (Urk. 2/1-6).

Die streitigen Taggeldabrechnungen sind nicht als Verfügungen bezeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Zu prüfen ist zunächst, ob sie trotz Fehlens dieser formellen Merkmale anfechtbare Verfügungen darstellen.

Die Frage beurteilt sich in Bezug auf die noch im Jahr 2002 ausgestellten Taggeldabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2002 nach der bis dahin gültig gewesenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1, 111 V 253). Danach kommt einer Taggeldabrechnung trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu. In Bezug auf die Monate September bis Dezember 2002 müssten die Taggeldabrechnungen demnach als Verfügungen anerkannt werden (Urk. 2/2-5).

Demgegenüber beurteilt sich die Frage in Bezug auf die im Januar 2003 ausgestellte Taggeldabrechnung für den Monat Januar nach den Verfahrensbestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach müssen Taggeldabrechnungen zwar weiterhin nicht in Form von Verfügungen ergehen (Art. 51 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gestützt auf Art. 49 ATSG muss jedoch neu die getroffene formlose Anordnung durch eine Verfügung ersetzt werden, wenn die betroffene Person mit der formlosen Anordnung nicht einverstanden ist. Gegen diese Verfügung kann alsdann bei der verfügenden Verwaltungsstelle Einsprache erhoben werden.

Auf die im Januar 2003 ergangene Taggeldabrechnung betreffend den Monat Januar 2003 (Urk. 2/1) könnte demnach nicht eingetreten werden und die Sache müsste an die Arbeitslosenkasse zum Erlass einer Verfügung zurückgewiesen werden.

2. Die Arbeitslosenkasse hat nun aber im Beschwerdeverfahren zu verstehen gegeben, dass sie bereit ist, auf die im Streite stehenden Abrechnungen seit 1. September 2002 zurückzukommen und dass sie die Angelegenheit unter den neu gegebenen Gesichtspunkten anders entscheiden würde. Gestützt auf die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse (Urk. 6) und die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1, Urk. 3/2) erscheint es daher zweckmässig, die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie aufgrund der aktuellen Dokumente und, allenfalls nach ergänzender Abklärung, darüber befinde, ob der Beschwerdeführer seit 1. September 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes sowie auf Kinderzulagen habe. Zu prüfen wäre insbesondere, was für eine Ausbildung A.___ genoss, bevor er das Studium am Lehrinstitut in G.___ aufnahm, welcher Art die Ausbildung in G.___ ist, und ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine Zweit- oder Zusatzausbildung handelt, für welche der Vater nicht aufkommen muss. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kasse zu Recht keinen Zuschlag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG anstelle der Kinderzulage zugesprochen hat, endet doch der Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz in jedem Fall mit Vollendung des 16. Altersjahres (§ 5 a Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer), wobei als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz solche gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 4 a Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; siehe auch Urk. 7/1).

Die Beschwerde gegen die Taggeldabrechnungen betreffend die Monate September 2002 bis Januar 2003 ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass die Taggeldabrechnungen aufzuheben sind und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Taggeldabrechnungen betreffend die Monate September 2002 bis Januar 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  K.\_\_\_
    
  •  Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

unemployment insurancebenefit calculationchild allowanceforeign educationappealabilityremandinformal administrative actsprocedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment benefit statements were appealable despite lacking formal decision features

Extrahierter Entscheid

The statements for September to December 2002 were appealable as decisions under the pre-ATSG case law; the January 2003 statement was not directly appealable and would normally require a formal decision after objection.

Extrahierte Begründung

For 2002 statements, then-prevailing Federal Supreme Court practice treated benefit statements as materially equivalent to decisions. From 1 January 2003, ATSG required a formal decision if the claimant disagreed with an informal order.

Kernrechtsfrage

Whether the matter should be remanded for reconsideration of the 70% versus 80% unemployment benefit rate and child allowances

Extrahierter Entscheid

Yes. The court set aside the benefit statements and remanded the file to the unemployment fund for a new decision based on the updated documents and any further clarification needed.

Extrahierte Begründung

The fund indicated in its response that it was prepared to reconsider the matter. The new evidence warranted further examination of the child’s education, the nature of the foreign studies, and whether this was initial or additional education.

Kernrechtsfrage

Whether a supplementary bonus under Art. 22 AVIG could replace the child allowance

Extrahierter Entscheid

No. The fund correctly did not grant such a bonus instead of a child allowance because child allowance entitlement for children without Swiss residence ends at age 16 under cantonal law.

Extrahierte Begründung

The court referred to the Zurich child allowance rules for children without residence in Switzerland and held that the legal prerequisites for substituting the allowance were not met.

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