Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2024.00076
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef
Urteilvom17. Dezember 2025
in Sachen
Dr. X.___
Beschwerdeführerin
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
1. Dr. X.___, geboren 1975, ist als selbständigerwerbende Ärztin tätig und der medisuisse (Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 2019 auf Fr. 28’070.60 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 26'643.60; FAK-Beiträge Fr. 1'333.80; Verwaltungskosten Fr. 93.20.--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 249’552.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 63’138.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 7/5) setzte die Ausgleichskasse sodann die Beiträge für das Jahr 2020 auf Fr. 26’835.20 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 25'412.90; FAK-Beiträge Fr. 1'333.80; Verwaltungskosten Fr. 89.--) zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 fest. Dabei stellte sie auf die Steuermeldung vom 3. April 2023 ab, mit welcher für das Jahr 2020 ein mittels Ermessensveranlagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet wurde (Urk. 7/3).
Gegen die beiden Verfügungen erhob die Versicherte am 2. Juni 2023 Einsprache (Urk. 7/6). Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 sei aufzuheben und das Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2020 von Fr. 230'000.-- sei um Fr. 57'000.-- zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Beschwerde auch das Beitragsjahr 2019 betreffe und das Steueramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, dass es rückwirkend ab 2019 die Steuern neu festsetze und auf dieser Grundlage die Beiträge an die Beschwerdegegnerin abzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik am bisherigen Antrag mit dem Hinweis fest, dass Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar seien, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, da sie eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin anstrebe (Urk. 17). Die Eingabe vom 14. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 zugestellt (Urk. 18).
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).
1.3 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände
gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden auch dann verbindlich seien, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Dass bei der Steuerdeklaration 2019 ein Fehler unterlaufen sei, weil beim Einkommen ein Privatkredit von Fr. 73’336 -- enthalten sei, vermöge daran nichts zu ändern. Denn das Steueramt Zürich habe bestätigt, dass für die Steuerperiode 2019 zwar ein Revisionsgesuch gestellt, dieses aber abgelehnt worden sei. In der Zwischenzeit sei auch bestätigt worden, dass die Einsprache gegen den Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die angefochtene Verfügung könne deshalb nicht korrigiert werden. Für das Jahr 2020 sei vom Steueramt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 230'000.-- nach Ermessen gemeldet worden. Auch hier habe das Steueramt Zürich bestätigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Steuerdeklaration 2019 sei ein Fehler in Höhe von Fr. 73’336.-- enthalten, dieses habe zur Folge, dass das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit um diese Summe zu hoch vom Steueramt der Stadt Zürich angesetzt worden sei. Dagegen sei ein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Steueramt der Stadt Zürich habe die Einsprache mit dem Revisionsentscheid am 22. Mai 2024 abgewiesen und dieser Entscheid sei von ihr nicht weiter angefochten worden. Aufgrund des Revisionsentscheids habe sie eine Treuhandstelle mit der Buchführung für das Jahr 2020 beauftragt, damit ein korrekter Jahresabschluss 2020 erstellt werden könne. Dabei habe das Steueramt Zürich ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 230’000.-- festgelegt. Dieser Einkommensbetrag sei um Fr. 57’000.-- zu hoch angesetzt worden. Es werde deshalb beantragt, dass das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 2020 für die Berechnungen der Beitragssätze zugrunde gelegt werde.
3.
3.1 Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/1) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2019 ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 249’522.-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 63’138.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 7/2) über die Beiträge von Fr. 28'070.60 zuzüglich Verzugszins von Fr. 1'224.65 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 17. April 2023 fest (Urk. 7/2).
Gemäss einer weiteren Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 3. April 2023 (Urk. 7/3) wurde der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2020 basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 230’000.-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet. Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 24. April 2024 (Urk. 7/5) über die Beiträge von Fr. 26'835.20 zuzüglich Verzugszins von Fr. 584.35 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 14. April 2023 fest.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Angaben der Steuerbehörde auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen basieren. Dazu hält sie selbst fest, dass ihr Revisionsgesuch mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2019 abgewiesen und dieser Entscheid nicht weiter angefochten worden sei (vgl. dazu das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2023 [Urk. 7/11]). Sie bestreitet auch nicht, dass die Ermessenveranlagung der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Vielmehr bemängelte sie, wie bereits in ihrer Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2019 fälschlicherweise eine Zahlung aus einem Privatkredit von Fr. 73'336.-– enthalte und deshalb auch im Jahr 2020 um Fr. 57'000.-- zu hoch angesetzt worden sei. Dazu reichte sie eine provisorische Zusammenstellung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ihrer Praxis im Jahr 2020 ein (Urk. 3). In ihrer Replik vom 12. Februar 2025 wies sie sodann in einer tabellarischen Zusammenstellung auf zahlreiche Schicksalsschläge hin, die sie in den vergangenen Jahren habe bewältigen müssen (Urk. 12).
3.3 Wie vorstehend ausgeführt (E. 1.4 und E. 1.5), ist grundsätzlich der Steuerentscheid für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1 und E. 1.5 hiervor).
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf auch das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, da die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt und in diesen Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat.
Dies hat auch vorliegend zu gelten. Klar ausgewiesene Irrtümer liegen keine vor und es sind auch keine Sachverhalte zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen wie vorstehend ausgeführt dazu nicht.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hielt damit zu Recht fest, dass für die Beitragserhebung die Angaben der Steuerbehörden verbindlich sind. Dies gilt wie gesagt für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ist damit nicht zu beanstanden.
3.5 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage einer allfälligen Herabsetzung oder eines Erlasses der Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG. Hierüber hat die Beschwerdegegnerin einerseits nicht entschieden und anderseits setzt ein solcher Entscheid voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid über die Beitragspflicht vorliegt. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten und der entsprechende (sinngemässe) Sistierungsantrag (Urk. 17) abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Dr. X.___
medisuisse
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikNef