Old-age pension split income and hearing rights

AB.2008.00051Sozialversicherungsgericht28.11.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The spouses appealed against the compensation office’s pension decision, arguing lack of prior hearing, incorrect income splitting, and erroneous individual-account entries. The court held that no pre-decision hearing was required for an appealable social-insurance decision. It further held that income splitting is only performed once both spouses are pension-entitled, so requests concerning the wife’s future pension calculation and account corrections were not admissible in this proceeding. As to the husband, the court confirmed full contribution duration and the maximum old-age pension amount, finding that the contested corrections would not change the result. The appeal was dismissed insofar as entered, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 42 ATSG; Art. 29bis, 29ter, 29quater, 29quinquies AHVG; hearing rights and pension calculation in the first AHV old-age pension case of a married insured person. A pre-decision hearing is not required before an appealable decision. Earnings splitting under Art. 29quinquies AHVG is deferred until both spouses are pension-entitled; claims concerning the future pension of the other spouse or corrections to that spouse’s individual account are not part of the first spouse’s pension proceedings. A correction of contested income items is irrelevant where, even after adjustment, the insured income remains above the threshold for the maximum pension and the claimant lacks a legally protected interest in modification.

Gesamter Gesetzestext

AB.2008.00051

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny

Urteil vom 29. November 2008

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 19__, vollendete am ___ 2008 sein 65. Altersjahr und hat somit ab dem ___ 2008 Anspruch auf eine Altersrente. Seine 19__ geborene Ehefrau wird ab ___ 2009 einen Anspruch auf eine Altersrente begründen. Am 8. April 2008 hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), zum Bezug einer Altersrente angemeldet (Urk. 7/11).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab ___ 2008 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'210.-- zu (Urk. 7/17). Die Rente basiert auf einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 100'776.--, einer Beitragsdauer von 44 Jahren sowie der Rentenskala 44 (Vollrente). Gegen diese Verfügung erhoben die Ehegatten am 23. Mai 2008 Einsprache mit den Anträgen, es seien die im individuellen Konto eingetragenen Erwerbseinkommen der Jahre 2001 bis 2008 zu überprüfen und zu korrigieren (Urk. 7/18). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2008 erhoben die Ehegatten X.___ Beschwerde und stellten verschiedene Anträge zur Aufteilung ihrer Erwerbseinkommen sowie zu den IK-Eintragungen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2008 ab (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).

1.2 Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters berücksichtigt.

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.

Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Dabei werden die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die Einkommensteilung wird jedoch erst vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz 5301 in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung [Stand 2008]). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

2. Die Beschwerdeführenden rügen, sie seien vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2008 nicht angehört worden (Urk. 1 S. 1). Dieser Einwand ist formeller Natur, weshalb vorgängig der materiellen Prüfung der Beschwerde darauf einzugehen ist.

In Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird nicht festgelegt, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung der versicherten Person das rechtliche Gehör gewähren muss (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 7 zu Art. 42 ATSG). Allerdings bestimmt Art. 42 Satz 2 ATSG, dass eine versicherte Person vor Erlass einer Verfügung, welche durch Einsprache anfechtbar ist, nicht angehört werden muss. Demnach ist in dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2008 nicht angehört hat, beziehungsweise anschliessend nicht auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer 1 vollendete das 20. Altersjahr am ___ 1963 und leistete bis zum Erreichen des 65. Altersjahres Beiträge (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK]; Urk. 7/16/4). Damit erfüllte er die erforderliche Beitragszeit von 44 Jahren und hat mit einer vollständigen Beitragsdauer Anspruch auf eine Vollrente gemäss der Rentenskala 44.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 100'776.-- zugrunde. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rentenberechnung ausschliesslich auf den eigenen Einkünften des Beschwerdeführers 1 beruht und ein Splitting der Einkünfte erst durchgeführt wird, wenn der zweite Versicherungsfall eintritt, das heisst, wenn die Ehefrau ebenfalls rentenberechtigt ist, was im ___ 2009 der Fall sein wird.

3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 beantragt, dass die Einkommen der Jahre 2001 und 2002 je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau gutgeschrieben würden (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 7/18).

Bis zum Eintritt des sogenannten zweiten Versicherungsfalls, nämlich dem Eintritt der Beschwerdeführerin 2 ins AHV-Rentenalter im ___ 2009, wird - wie erwähnt - kein Splitting der Einkommen durchgeführt. Soweit mit diesem Antrag die Berichtigung des IK der Beschwerdeführerin 2 beantragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das einzig die Höhe und Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers 1 betrifft. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch zur mutmasslichen Höhe der zukünftigen Altersrente der Beschwerdeführerin 2 geäussert hat, denn dabei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Vorausberechnung, die einer Anfechtung nicht zugänglich ist. Sollte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer dannzumaligen Altersrente nicht einverstanden sein, wird sie die Möglichkeit haben, die entsprechende Verfügung im Zeitpunkt der Rentenzusprache anzufechten. Ferner ist dem Einspracheentscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 einen IK-Auszug verlangt hat. Somit kann sie anschliessend eine Berichtigung beantragen (Art. 141 Abs. 2 AHVV), worüber die Ausgleichkasse mit anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben wird. Eine Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Berichtigung des Beitragskontos der Beschwerdeführerin 2 kommt - zumal kein IK der Beschwerdeführerin 2, sondern lediglich ein Zusammenzug der Einkommen im ACOR-Berechnungsblatt des Ehegatten bei den Akten liegt (Urk. 7/16/3) und die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu diesen beantragten Änderungen keine Stellung genommen hat (Urk. 6), nicht in Frage. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Berichtigung der IK-Einträge der Beschwerdeführerin 2 für die Jahre 2003 bis 2006. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

3.2.3 Die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers 1 beruht unter anderem auf eingetragenen Einkünften für die Jahre 2001 von Fr. 94'500.--, Fr. 7'623.-- und Fr. 502.-- und für 2002 von Fr. 88'875.-- (Urk. 7/16/2 in Verbindung mit Urk. 7/10/3 und 7/10/4). Dabei ist dem IK zu entnehmen, dass sich einzig der Betrag von Fr. 7'623.-- auf ein in selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen bezieht (vgl. Einkommenscode 3 im Gegensatz zu Code 1; Urk. 7/10/3 und 7/10/4). Würde dieses antragsgemäss je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt, ergäbe dies im Jahr 2001 bei beiden Ehegatten ein anrechenbares Einkommen von Fr. 3'811.50, welches aufgewertet und geteilt durch 44 Beitragsjahre zu keiner Änderung des Rentenbetreffnisses des Beschwerdeführers 1 führen würde. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 ist entscheidend, dass sein durchschnittliches massgebendes Einkommen von Fr. 100'776.-- bereits massiv über dem Grenzbetrag von Fr. 79'560.-- liegt, welcher zum Bezug der maximalen Rente von Fr. 2'210.- berechtigt, und ein zufolge einer hälftigen Aufteilung geringfügig tieferes durchschnittliches Einkommen jedenfalls keinen Einfluss auf das Rentenbetreffnis hätte.

Der weitere von den Beschwerdeführenden gestellte Antrag, das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 100'776.-- sei falsch und zu korrigieren, vermag an der dem Beschwerdeführer 1 zustehenden Maximalrente nichts zu ändern, weshalb an einer allfälligen Änderung kein Interesse besteht.

3.3 Die Ehegatten haben am ___ 19__ geheiratet; die Kinder wurden am ___ 19__ und am ___ 19__ geboren. Demnach besteht von 1974 bis 1993 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngeren Kindes) Anspruch auf 20 halbe Erziehungsgutschriften; die andere Hälfte wird der Beschwerdeführerin 2 gutgeschrieben werden. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (Fr. 1'105.-- x 12 x 3 = Fr. 39'780.--). 20 halbe Erziehungsgutschriften geteilt durch 44 Beitragsjahre ergeben einen Betrag von Fr. 9'041.-- ([Fr. 39'780.-- x 20 : 2] : 44; vgl. Urk. 7/16/7).

Die Einzelheiten der Rentenberechnung stehen im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und geben zu keiner Beanstandung Anlass.

3.4 Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) erweist sich mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer 1 zugesprochene Rente als korrekt, weshalb die Beschwerde soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

old-age pensionincome splittingindividual accountright to be heardfull contribution periodmaximum pensionadmissibilitychild-rearing credits

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the compensation office violated the appellants' right to be heard by deciding without prior hearing

Extrahierter Entscheid

No. Under the ATSG, prior hearing is not required before issuing an appealable decision.

Extrahierte Begründung

The law does not require the administration to hear the insured person before an appealable decision; therefore the omission did not breach the right to be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the court should order splitting of earnings and corrections to the wife’s individual account for 2001-2008

Extrahierter Entscheid

No. Income splitting is only carried out once both spouses are entitled to a pension; the wife’s account corrections were not part of this case.

Extrahierte Begründung

The first insurance event had occurred only for the husband. Claims concerning the wife’s future pension calculation or account correction had to be raised later against a separate decision.

Kernrechtsfrage

Whether the husband’s pension amount was incorrectly calculated and should be increased

Extrahierter Entscheid

No. He had a full contribution period and the calculated average insured income entitled him to the maximum ordinary old-age pension.

Extrahierte Begründung

Even if the requested half-splitting of one self-employed income item were applied, the husband’s average income would remain above the threshold for the maximum pension, so no legal interest in a correction existed.

Kernrechtsfrage

Whether the pension calculation had to be corrected because of child-rearing credits and other calculation details

Extrahierter Entscheid

No. The calculation complied with the statutory rules.

Extrahierte Begründung

The court found the credited child-rearing periods and the resulting annual amount consistent with the legal scheme and saw no grounds for intervention.

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