2007 earnings excluded from AHV pension calculation

AB.2008.00044Sozialversicherungsgericht24.08.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed the compensation office’s objection decision setting her AHV old-age pension at CHF 2,192 per month and requested a maximum pension. The court held that only earnings up to 31 December 2006 could be used because she reached retirement age on 28 December 2007. Income earned in 2007, including a seniority bonus and a one-time payment, was therefore excluded from the calculation. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 29bis Abs. 1 AHVG; massgebend für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die Erwerbseinkommen bis 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters. Wird das Rentenalter erst im Laufe des Kalenderjahres erreicht, sind im selben Jahr erzielte Einkommen selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie für das ganze Jahr ausgerichtet wurden oder wirtschaftlich auf eine Jahreslohnsumme zurückgehen. Für die Bestimmung der Vollrente sind sodann die Beitragsdauer, die Aufwertung nach Art. 30 AHVG und die Rentenskala massgebend; fehlende Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften bleiben unbeachtlich (vgl. Art. 29ter, 29quater, 29quinquies, 38 Abs. 2 AHVG; Art. 51bis AHVV).

Gesamter Gesetzestext

AB.2008.00044

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 25. August 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der am 28. Dezember 1943 geborenen und ledigen X.___ ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2'175.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 76'908.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 7/6). Die hiergegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/7) hiess sie teilweise gut und erhöhte die Altersrente auf Fr. 2'192.-- monatlich, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 78'234.-- (Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Beschwerde und beantragte eine Maximalrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2008 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 3. Juli 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 (Eingang: 13. Juli 2008) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Lohnausweis für das Jahr 2007 (Urk. 10/1) ein (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

1.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Beiträge lückenlos bezahlt, weshalb sie Anspruch auf eine Vollrente innerhalb der Rentenskala 44 hat.

2.2 Der Beschwerdeführerin sind weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften anzurechnen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ist daher lediglich ihr Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das Erwerbseinkommen von Fr. 113'826.--, welches sie im Jahre 2007 erzielt hat und welches sich aus dem ordentlichen Gehalt von Fr. 108'007.--, einem Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'619.25 und einer einmaligen Vergütung von Fr. 2'200.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 3/1), sei anzurechnen.

2.3 Die Beschwerdeführerin erreichte am 28. Dezember 2007 das Rentenalter (vgl. Urk. 7/1). Somit sind für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sämtliche Erwerbseinkommen, die sie zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Dezember 2006 erzielt hat, heranzuziehen. Aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, wonach die Einkommen nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), können die im Jahre 2007 erzielten Einkommen (inklusive Dienstaltersgeschenk und einmalige Vergütung) nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin, welche erst Ende Dezember 2007 das Rentenalter erreichte, im Jahre 2007 für das ganze Jahr ein Gehalt ausgerichtet wurde. Folglich ist für die Rentenfestsetzung das vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 2006 erzielte Einkommen von Fr. 2'365'282.-- (vgl. Urk. 7/14 S. 3 und 5) massgebend. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag ins individuelle Konto mit dem Aufwertungsfaktor 1,399 (Rententabellen 2009, S. 15) multipliziert, woraus ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 3'309'030.-- resultiert. Geteilt durch 43 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'954.--, welches einem Tabellenwert von Fr. 78'234.-- (Stand 2008) entspricht und in Anwendung der Rentenskala 44 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'192.-- ergibt (Rententabellen 2007 S. 16). Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

old-age pensionincome calculationretirement agecontribution periodearnings indexationfull pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether earnings from 2007 had to be included in the average annual income for the AHV old-age pension calculation.

Extrahierter Entscheid

No. Only earnings up to 31 December 2006 were relevant because the insured reached retirement age on 28 December 2007; 2007 income, including bonus payments, could not be considered.

Extrahierte Begründung

Art. 29bis AHVG limits the income base to earnings up to 31 December before retirement age is reached. The insured therefore could not rely on income paid during 2007, even if it related to a full year's salary.

Kernrechtsfrage

Whether the pension calculation and the resulting monthly pension of CHF 2,192 should be increased to the maximum pension.

Extrahierter Entscheid

No. Using the legally relevant earnings and the applicable scale 44, the average annual income and monthly pension calculated by the compensation office were correct.

Extrahierte Begründung

With full contribution periods and no creditable child or care credits, the office properly used the indexed earnings from 1964 to 2006 and arrived at the contested pension amount.

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