Validity of AHVV pension scaling for married couple's old-age pensions

AB.2008.00004Sozialversicherungsgericht05.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured spouses challenged the compensation fund's reduction of their old-age pensions, arguing that Art. 53bis AHVV contradicted Art. 35 AHVG. The court held that the ordinance was validly based on the statute, since Art. 35(3) AHVG expressly empowers the Federal Council to regulate reductions for incomplete contribution periods. Because the wife lacked a full contribution period, the fund correctly applied pension scale 38 and calculated the couple's capped pensions at CHF 1,800 and CHF 1,063. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 35 AHVG; Art. 53bis AHVV; pension splitting and plafonnement for married couples with incomplete contribution periods. Where one spouse does not have a full contribution period, the maximum amount of the two pensions is to be determined according to the applicable pension scale under Art. 53bis AHVV; the Federal Council was expressly authorized by Art. 35(3) AHVG to regulate this reduction. The ordinance does not contravene the statute. The spouses' pensions are then to be reduced proportionally to their shares in the sum of the uncapped pensions (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

AB.2008.00004

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 6. Juli 2009

in Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführende

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 29. August 2007 setzte die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 die monatliche Altersrente von A.___ auf Fr. 1'800.-- und diejenige der Ehefrau B.___ auf Fr. 1'063.-- fest (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Gegen diese Rentenfestsetzung erhoben die Versicherten am 24. September 2007 Einsprache (Urk. 6/13). Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe wies die Einsprache am 23. November 2007 ab (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2007 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 8. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei A.___ eine Altersrente von Fr. 2’210.-- und B.___ eine Altersrente von Fr. 1'105.--, das heisst es seien ihnen Rentenleistungen von total Fr. 3'315.-- auszurichten (Urk. 1). Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 hielten die Versicherten an der Beschwerde und an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Abs. 3 von Art. 35 AHVG bestimmt, dass die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

1.2 Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht gemäss Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Rentenkürzung vorgenommen. Art. 35 AHVG sehe klar die Begrenzung der Ehepaarrente auf 150 % des Höchstbetrages der Altersrente vor. Dies sei eindeutiger Volkswille. Art. 53bis AHVV stehe im Widerspruch zu Art. 35 AHVG. Die Verordnung widerspreche dem Gesetzeswortlaut (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 9 S. 1 f.).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin legte sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort korrekt und nachvollziehbar dar, dass Art. 53bis AHVV verbindlich ist und daher diese Bestimmung auf die darunter zu subsumierenden Fälle anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widerspricht Art. 53bis AHVV nicht dem Willen des Gesetzgebers. Art. 35 Abs. 3 AHVG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Kürzung der Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer zu regeln hat. Zum Erlass der umstrittenen Verordnungsbestimmung war der Verordnungsgeber somit ausdrücklich durch das Gesetz berufen.

3.2 Die Grundlagen der Rentenberechnung für beide Beschwerdeführer sind detailliert dokumentiert (vgl. Urk. 6/2-5, Urk. 6/8-11). Aus den die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass sie nicht während der für ihren Jahrgang gültigen vollen Beitragszeit von 41 Jahren Beiträge leistete. Angerechnet werden konnten 24 Jahre und 6 Monate (vgl. Urk. 6/1-2). Der Beschwerdeführer 1 leistete während der vollen Beitragszeit von 44 Jahren Beiträge (Urk. 6/7-8).

3.3 Das Total der ungekürzten Einzelrenten der Beschwerdeführer (Fr. 2'210.-- für den Beschwerdeführer 1 und Fr. 1'306.-- für die Beschwerdeführerin 2) beträgt Fr. 3'516.--. Da die Beschwerdeführerin 2 nicht die volle Beitragszeit aufweist, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den zwingend zu beachtenden Art. 53bis AHVV die für das Ehepaar gültige Rentenskala. Nach deren korrekter Berechnung ist die Rentenskala 38 massgebend (Urk. 2 S. 2). Basierend auf dieser Rentenskala beläuft sich der Höchstbetrag der monatlichen Altersrente auf Fr. 1'909.--. Auch dies gab die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt wieder (Urk. 2 S. 2). Ausgehend davon beträgt nach Art. 35 Abs. 1 AHVG der Höchstbetrag der dem Ehepaar zustehenden Renten Fr. 2'863.-- (150 % von Fr. 1'909.--) und nicht, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, Fr. 3'315.--. Diese Berechnung der Plafonierungsgrösse durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) ist demnach nicht zu beanstanden. Zutreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin auf der Basis der Plafonierungsgrösse die den Beschwerdeführern je einzeln zustehenden Altersrenten, entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten (Fr. 1'800.-- für den Beschwerdeführer 1 und Fr. 1'063.-- für die Beschwerdeführerin 2; vgl. Urk. 2 S. 2).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die den Beschwer-deführern zustehenden Altersrenten korrekt nach Massgabe der verbindlich zu beachtenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ermittelte. Da der Ent-scheid der Beschwerdegegnerin rechtens ist, ist die dagegen erhobene Beschwer-de abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  B.\_\_\_
    
  •  Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

old-age pensionmarital plafonnementcontribution periodpension scalesocial insuranceordinance validity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 53bis AHVV validly applies to married couples when one spouse lacks a full contribution period.

Extrahierter Entscheid

Yes. The ordinance is binding and does not conflict with the legislature's intent; Art. 35(3) AHVG expressly authorizes the Federal Council to regulate the reduction for incomplete contribution periods.

Extrahierte Begründung

Because one spouse had not contributed for the full relevant contribution period, the fund had to determine the couple's pension scale under Art. 53bis AHVV. The court held that the regulation was lawfully enacted and had to be applied.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation fund correctly calculated the appellants' capped old-age pensions.

Extrahierter Entscheid

Yes. Using pension scale 38, the maximum monthly combined amount was CHF 2,863, and the individual pensions of CHF 1,800 and CHF 1,063 were correctly derived from the proportion of the uncapped pensions.

Extrahierte Begründung

The wife had only 24 years and 6 months of credited contributions, whereas the husband had a full contribution period. On the documented calculation basis, the fund's proportional allocation after plafonnement was correct.

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