AHV spouse pension plafonnement upheld

AB.2007.00033Sozialversicherungsgericht11.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured spouses challenged the compensation office’s calculation of their old-age pensions, arguing that each should receive a separate full pension and invoking vested-rights protection. The court held that Art. 35 AHVG requires plafonnement of the combined pensions of a married couple and that the granted amounts, totaling CHF 3,315 per month, were lawful. It also rejected the reliance on a cited Federal Insurance Court judgment because it concerned occupational pension law. The appeal was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 AHVG; Plafonierung der Ehepaar-Altersrenten; Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares darf 150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht überschreiten. Werden beiden Ehegatten ordentliche Altersrenten zugesprochen, ist die Plafonierung zwingend anzuwenden; ein Anspruch auf Auszahlung zweier ungekürzter Einzelrenten besteht nicht. Art. 33bis AHVG begründet keine fixe Besitzstandsgarantie in Franken, sondern knüpft bei Ablösung einer IV- durch eine AHV-Rente an die frühere Berechnungsgrundlage an, soweit dies günstiger ist (E. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

AB.2007.00033

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter

Urteil vom 12. September 2007

in Sachen

1. H.___

2. P.___

Beschwerdeführende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. H.___, seit dem 1. Februar 1992 Bezüger einer ganzen IV-Rente, vollendete am 18. April 2007 sein 65. Altersjahr (Urk. 14/33). Seine Ehefrau P.___ wurde am 22. April 2007 64 Jahre alt (Urk. 39). Für beide Ehegatten entstand somit am 1. Mai 2007 der Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Mit Verfügungen vom 4. April 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, beiden Ehegatten je eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2007 in der Höhe von monatlich Fr. 1'658.-- zu (Urk. 14/45).

Auf Einsprache von H.___ und P.___ hin erliess die Ausgleichskasse am 3. Mai 2007 einen abweisenden Einspracheentscheid. Dabei nahm sie vorwiegend zur Plafonierung der Altersrenten Stellung, d.h. zu Art. 35 Abs. 1 AHVG, der vorschreibe, dass die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid erhoben H.___ und P.___ gemeinsam Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beanstandeten die Rentenhöhe und verlangten im Wesentlichen "eine neue Berechnung und dass jeder seine Einzel-Rente erhält. Dann stimmt auch die Besitzstandwahrung wie es das Bundesgericht festhält" (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Bezüglich der Berechnung der strittigen Altersrenten kann auf die in allen Teilen sowohl in rechtlicher als auch in rechnerischer Hinsicht zutreffenden und den Beschwerdeführern bereits bekannten (vgl. Urk. 1 und 8) Ausführungen der Ausgleichskasse in Einspracheentscheid und Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, dass aus der von den Beschwerdeführern selber dem Gericht eingereichten Übersicht über die "Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen" (Urk. 3/4) der AHV und IV beim Abschnitt Renten nicht nur die von ihnen erwähnte Mindest- bzw. Höchstrente der Altersrente aufgelistet wird, sondern ebenfalls als "Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares" der Betrag von Fr. 3'315.-- im Monat erwähnt wird. Die beiden ordentlichen Altersrenten für die Beschwerdeführer betragen gemäss angefochtenen Verfügungen vom 4. April 2007 je Fr. 1'658.--, machen somit zusammen den Höchstbetrag, der überhaupt an Ehepaare ausbezahlt wird, in der Höhe von Fr. 3'315.-- aus. Dies im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 AHVG, welcher klar und unmissverständlich die sogenannte Plafonierung (nicht Kürzung wegen Überversicherung gemäss Art. 41 AHVG, vgl. Urk. 1) vorschreibt:

"Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben".

2. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitere gerichtliche Erwägungen. Nur der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer (nochmals, vgl. Urk. 6) darauf hinzuweisen, dass das von ihnen in der Beschwerdeschrift zitierte und dieser beigelegte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2004 die berufliche Vorsorge betrifft, somit nichts zur Entscheidfindung in der vorliegenden (Altersrenten nach AHVG betreffenden) Streitsache beitragen kann. Erwähnt sei auch noch, dass mit Besitzstandswahrung gemäss Gesetz, Rechtsprechung und Praxis nicht ein bestimmter Frankenbetrag gemeint ist, sondern dass, wenn eine IV-Rente durch eine AHV-Rente abgelöst wird, auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen ist, falls dies für die versicherte Person vorteilhafter ist (Art. 33bis AHVG; Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Renten [RWL], Rz. 5648).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  H.\_\_\_
    
  •  P.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

old-age pensionspouse plafonnementAHVvested rightspension calculationsocial insurance appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the spouses' old-age pensions were correctly plafoned under Art. 35(1) AHVG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The two pensions together reached the statutory maximum for a married couple, so the amounts granted were correct.

Extrahierte Begründung

Art. 35(1) AHVG clearly requires that the sum of both spouses' pensions may not exceed 150% of the maximum old-age pension. Each pension of CHF 1,658 resulted in a total of CHF 3,315, which corresponds to the statutory maximum for married couples.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to a different calculation based on so-called vested-rights protection.

Extrahierter Entscheid

No. The cited case concerned occupational pension law and did not affect AHV old-age pension calculation; vested-rights protection does not mean a fixed franc amount.

Extrahierte Begründung

The court explained that vested-rights protection under Art. 33bis AHVG means that, when an IV pension is replaced by an AHV pension, the prior IV calculation basis is used only if more favorable. The appellants' reliance on an unrelated Federal Insurance Court judgment was therefore misplaced.

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