Widow’s AHV pension must be recalculated with transitional credit

AB.2003.00074Sozialversicherungsgericht04.05.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court partially upheld the widow's complaint against the SVA. It found that after the husband's death the survivor's AHV pension had to be recalculated on the basis of the unchanged pension parameters, with de-plafonation and a transitional widow's credit. Because this credit had not been taken into account, the objection decision of 4 June 2003 was annulled and the matter was sent back to the SVA for a new decision. The court rejected the argument that the prior plafoned spouse pension entitled the widow to the maximum individual pension. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 35bis AHVG; Schlussbestimmung c Abs. 1 und 3 sowie c Abs. 2 AHVG: Bei Verwitwung bleibt die für die bisherige Rentenfestsetzung massgebende Berechnungsgrundlage unverändert; die Einzelrente des überlebenden Ehegatten ist zu entplafonieren und, sofern keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, unter Berücksichtigung der Übergangsgutschrift neu zu berechnen. Die frühere Ausrichtung einer plafonierten Ehepaaraltersrente begründet keinen Anspruch auf die Maximalrente des überlebenden Ehegatten. Massgebend ist das im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende Recht; ist die Übergangsgutschrift nicht berücksichtigt worden, ist die Sache zur Neuberechnung an die Verwaltung zurückzuweisen (consid. 3.2-3.7).

Gesamter Gesetzestext

AB.2003.00074

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 5. Mai 2004

in Sachen

P.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die laufende AHV-Altersrente von P.___, geboren 1936, deren Ehemann am 22. April 2003 verstorben war (vgl. Urk. 3/4), von bisher Fr. 1'585.-(vgl. Urk. 2 S. 1) auf neu Fr. 1'924.-- fest (Urk. 3/2 = Urk. 7/2). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Mai 2003 Einsprache (Urk. 3/4). Die Einsprache wies die Ausgleichskasse am 4. Juni 2003 ab (Urk. 6 = Urk. 7/1). Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 erhob die Versicherte am 12. Juni 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine maximale AHV-Altersrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, bis zum Tod ihres Ehemannes habe sie die maximale halbe Ehepaarrente erhalten, weshalb es nun nicht möglich sei, dass sie nicht die maximale Altersrente erhalte, sondern eine um Fr. 186.-- gekürzte. In den ersten Jahren ihrer Erwerbstätigkeit und der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes seien die Einkommen niedrig gewesen und nach ihrer Information gälten für diese Zeit andere Aufwertungsfaktoren. Sie kenne einige Witwen, welche mit ihr zusammen in der derselben Firma gearbeitet, aber weniger verdient hätten als sie und gleichwohl eine maximale Rente erhielten (Urk. 1).

2.

2.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie gegebenenfalls Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Bei Ehepaaren werden, wenn beide rentenberechtigt sind, gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, beträgt die Summe der beiden Altersrenten höchstens 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Plafonierung; Art. 35 Abs. lit. a AHVG).

2.2 Beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin trat der Versicherungsfall 1997, bei der Beschwerdeführerin 1998 ein. Die entsprechende Altersrentenberechnung ist dem ACOR-Berechnungsblatt zu entnehmen (Urk. 3/1 = Urk. 7/3). Zuletzt, das heisst bis zum Tod des Ehemannes, erhielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine plafonierte Altersrente von Fr. 1'585.-- ausgerichtet, wie dem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 entnommen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1).

3.

3.1 Für die Berechnung der Rente der verwitweten Beschwerdeführerin ist dasjenige Recht massgebend, das im Zeitpunkt ihrer Verwitwung in Kraft stand, das heisst die seit 1. Januar 1997 gültigen Bestimmungen des AHVG (10. AHV-Revision; Schlussbestimmung c Abs. 1 und 3 AHVG).

3.2 Beim Tod einer der beiden rentenberechtigten Ehegatten tritt keine Änderung der Berechnungsgrundlagen ein. Sind keine Übergangsgutschriften anzurechnen, so ist die Einzelrente des überlebenden Ehegatten zu entplafonieren. Auf dem solchermassen ermittelten Rentenbetrag ist nun der Verwitwetenzuschlag bis höchstens zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG; vgl. Ziff. 5702 und Ziff. 5705 sowie Ziff. 5723 Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung; RWL). Gemäss Buchstabe c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten oder geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, zusätzlich eine Übergangsentschädigung berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Diese Bestimmung findet sowohl Anwendung für Fälle, in denen eine verwitwete Person den Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erwirbt, als auch für jene, in denen eine schon leistungsberechtigte Person verwitwet (Ziff. 5607 RWL).

3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 22. April 2003 (vgl. Urk. 3/4) zunächst gestützt auf die rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen die Altersrente der Beschwerdeführerin zu entplafonieren sowie der Verwitwetenzuschlag hinzuzurechnen war. In Nachachtung dessen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 37'980.-- und gestützt auf die Rentenskala 44 die Altersrente von Fr. 1'604.-- (vgl. Rententabellen 2003 des Bundesamtes für Sozialversicherung, S. 18). Zuzüglich den Verwitwetenzuschlag von 20 %, der sich bei Fr. 1'604.-- auf Fr. 320.-- beläuft (Fr. 1'604.-- x 0.2), ergibt sich ein Rentenbetrag von Fr. 1'924.- (vgl. Urk. 2 S. 1).

3.4 Dieser Rentenbetrag liegt etwas unter der Maximalrente von Fr. 2'110.-- (vgl. Rententabellen 2003, S. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erhielt sie aber auch bis zum Tod ihres Ehemannes keine maximale Rente. Zwar entspricht die bis zum Tod des Ehemannes ausbezahlte Rente von Fr. 1'585.-- tatsächlich rund der Hälfte des maximalen plafonierten Rentenbetrages bei Ehepaaren, der 2003 Fr. 3'165.-- betrug (vgl. Rententabellen 2003, S. 107). Zu beachten ist indessen, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht das Maximum des plafonierten Rentenbetrages massgebend war, da sich nur bei der Beschwerdeführerin die Altersrente nach der Rentenskala 44 bestimmt. Diejenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestimmte sich nach der Rentenskala 41. Dies lässt sich dem ACOR-Berechnungsblatt entnehmen (vgl. 3/1 S. 7 f.). Der plafonierte Rentenbetrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zusammengenommen betrug damit im Jahr 2003 Fr. 3'093.-- (vgl. Rententabelle 2003 S. 107). Die Rente der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 betrug indessen nicht die Hälfte von Fr. 3'093.--, sondern Fr. 1'585.--, weil für die Plafonierung die aufgrund der Berechnungsgrundlagen jedes einzelnen Ehegatten ermittelten ungekürzten Beträge der Einzelrenten massgebend sind (vgl. RWL Ziff. 5509); mithin eine anteilsmässige Kürzung der Rentenbetreffnisse vorzunehmen war.

3.5 Ohne Beachtung geblieben ist indessen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, nachdem weder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen waren, infolge der Verwitwung Anspruch auf die Anrechnung einer Übergangsgutschrift hat (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dis macht eine Neuberechnung notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.6 Was den von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten Aufwertungsfaktor betrifft, so ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen. Für die Neuberechnung der Altersrente nach dem Tod ihres Ehemannes waren die unveränderten Berechnungsgrundlagen, die bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Verfügung gebildet haben, massgebend. Tatsachen oder Beweismittel, welche die Heranziehung anderer Berechnungsparameter erheischten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bezeichnet und solche sind auch nicht ersichtlich.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass andere Witwen, die beim gleichen Arbeitgeber wie sie beschäftigt gewesen seien, weniger verdient hätten, aber gleichwohl eine maximale Altersrente ausgerichtet erhielten, ist zu bemerken, dass bei Ehepaaren, wie ausgeführt wurde, für die Zeit der Ehe die Einkommen beider Ehegatten geteilt werden. Dies bedeutet, dass trotz niedrigem Einkommen des einen Ehegatten bei gleichzeitig hohem Einkommen des anderen Ehegatten, Anspruch auf eine Maximalrente bestehen kann. Im vorliegenden Fall aber verhielt es sich so, worauf auch die Beschwerdeführerin selber hinweist, dass weder sie noch ihr Ehemann besonders hohe Einkommen erzielten (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.).

3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  P.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

AHV pensionwidowhoodplafonnementpension recalculationtransition creditold-age insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the widow's AHV pension had to be recalculated after her husband's death, including disentangling the plafonnement and adding a transitional widow's credit.

Extrahierter Entscheid

The objection decision had to be set aside and the matter remitted to the SVA for recalculation, because the widow's pension had to be recalculated on the unchanged basis and with a transitional credit considered.

Extrahierte Begründung

Death of one pension-entitled spouse does not change the basic calculation parameters; the survivor's pension must be de-plafoned and, if no child/care credits apply, a transitional credit must be added under the applicable transitional rules.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a maximum AHV old-age pension because she had previously received a plafoned spouse pension.

Extrahierter Entscheid

No. The fact that the prior spouse pension amounted roughly to half of the plafoned marital pension did not mean the widow was entitled to the maximum individual pension.

Extrahierte Begründung

The former spouse pension was based on the couple's individually calculated and then plafoned pensions; the widow's own pension had been determined according to her own scale, and the surviving spouse's entitlement must be recalculated under the rules applicable at the time of widowhood.

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