Widowhood supplement and pension re-calculation after spouse’s death

AB.2002.00454Sozialversicherungsgericht18.05.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal against the compensation fund’s recalculation of the appellant’s old-age pension after his wife’s death. It held that the former couple plafonnement ceased from 1 October 2002, that the appellant was entitled to a full individual pension of Fr. 1,632.--, and that a 20% widowhood supplement was correctly added, producing Fr. 1,958.--. The fact that this amount was lower than the previous total of both spouses’ pensions was irrelevant. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 lit. a und Art. 35bis AHVG; Neuberechnung der Altersrente nach dem Tod des Ehegatten. Fällt die Plafonierung einer Ehepaar-Altersrente infolge Todes eines Ehegatten dahin, ist die Leistung des überlebenden Ehegatten ab dem Folgemonat neu nach den für ihn weiterhin massgebenden Berechnungsgrundlagen festzusetzen. Dem verwitweten Rentenbezüger steht der Zuschlag nach Art. 35bis AHVG zu; dieser beträgt 20 Prozent der massgebenden Rente, darf jedoch den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Dass die neue Einzelrente unter der Summe der früher ausgerichteten Ehepaarleistungen liegt, begründet keine Rechtswidrigkeit der Neufestsetzung (consid. betreffend Berechnung und Plafonierung).

Gesamter Gesetzestext

AB.2002.00454

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 19. Mai 2003

in Sachen

B.___,

Beschwerdef?hrer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie

Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (nachfolgend Ausgleichskasse) die Altersrente von B.___ nach dem Hinschied seiner Ehegattin mit Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2) per 1. Oktober 2002 neu auf Fr. 1'958.-- festgesetzt hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren (Rentenskala 44) sowie unter Anrechnung des Zuschlags f?r verwitwete Bez?ger von Altersrenten,

nach Einsicht in

???????? die Beschwerde vom 9. Oktober 2002 (Urk. 1), mit welcher B.___ sinngem?ss die Erh?hung der zugesprochenen Rente sowie die nochmalige ?berpr?fung der neu festgesetzten Rente beantragt,

???????? die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. November 2002 (Urk. 6) sowie

die ?brigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erw?gung, dass

???????? im Zuge der Anpassung der laufenden Ehepaar-Altersrenten an die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Ausgleichskasse f?r die Eheleute B.___ Einzelrenten in der H?he von je Fr. 1'632.-- errechnet hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.-- sowie einer Beitragsdauer von 38 Jahren (Vollrentenskala 44),

???????? gem?ss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente betr?gt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, wobei dieser H?chstbetrag seit 1. Januar 2001 bei Fr. 3'090.-- liegt,

???????? die Ausgleichskasse die Einzelrenten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG entsprechend k?rzte (plafonierte) und mit Verf?gungen vom 30. Dezember 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2001 auf je Fr. 1'545.-- festsetzte (vgl. Urk. 7/35 und 7/36), womit die Summe der an die Eheleute B.___ ausbezahlten Renten dem H?chstbetrag von Fr. 3'090.-- entsprach,

???????? die Ehegattin des Beschwerdef?hrers am 17. September 2002 verstorben ist,

sich dieser Umstand auf die Altersrente des Beschwerdef?hrers insoweit auswirkt, als die Plafonierung entf?llt und er Anspruch auf eine ungek?rzte Altersrente erh?lt, weshalb der Rentenanspruch mit Wirkung ab demjenigen Monat, der dem Hinschied seiner Ehegattin folgt, mithin ab 1. Oktober 2002, neu zu berechnen ist (vgl. Ziffer 5516 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]),

gem?ss Art. 35bis AHVG f?r verwitwete Rentenbez?ger zudem ein Rentenzuschlag von 20 Prozent zu gew?hren ist, wobei Rente und Zuschlag den H?chstbetrag der Altersrente nicht ?bersteigen d?rfen,

???????? sich aus der angefochtenen Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2) sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse (Urk. 6 S. 3) ergibt, dass die Ausgleichskasse die ab 1. Oktober 2002 massgebende Altersrente errechnete, indem sie zu der ungek?rzten, im ?brigen auf unver?nderten Berechnungsgrundlagen beruhenden Einzelrente in H?he von Fr. 1'632.-- einen Verwitwetenzuschlag von Fr. 326.-- (= 20 Prozent von Fr. 1'632.--) hinzuz?hlte, woraus sich eine neue Rente von insgesamt Fr. 1'958.-- ergibt,

???????? sich diese Berechnung als rechtens erweist,

???????? der Rechtm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung insbesondere nicht entgegen steht, dass die neu festgesetzte Einzelrente einen tieferen Betrag ergibt als die Summe der zuvor an beide Eheleute ausgerichteten Renten,

???????? die Verf?gung im ?brigen - gem?ss bestehender Aktenlage zu Recht -unbestritten geblieben ist,

die Beschwerde daher abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  B.\_\_
    
  •  AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

old-age pensionwidowhood supplementpension plafonnementsurviving spouserecalculationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s old-age pension had to be recalculated after his spouse’s death and the former couple pension plafond ceased to apply.

Extrahierter Entscheid

Yes. From the month following the spouse’s death, the appellant was entitled to an unrestricted old-age pension without the former marital plafonnement.

Extrahierte Begründung

The death of the spouse ended the plafonnement of the couple’s pensions; the pension had to be recalculated as of 1 October 2002, the month after the death.

Kernrechtsfrage

Whether the 20% widowhood supplement under AHVG had been correctly added to the recalculated pension.

Extrahierter Entscheid

Yes. The compensation fund correctly added a supplement of Fr. 326.--, corresponding to 20% of the unchanged individual pension of Fr. 1,632.--, resulting in Fr. 1,958.--.

Extrahierte Begründung

For widowed pensioners, Art. 35bis AHVG grants a 20% supplement, subject to the maximum old-age pension. The calculation was therefore lawful.

Kernrechtsfrage

Whether the fact that the recalculated individual pension was lower than the previous combined pensions of the spouses made the decision unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. That circumstance did not affect the legality of the challenged pension determination.

Extrahierte Begründung

The new pension is assessed on the basis of the surviving spouse’s entitlement after abolition of the couple plafonnement; comparison with the former sum of both pensions is not decisive.

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