No appealable decision against provisional AHV instalments

AB.2002.00410Sozialversicherungsgericht08.07.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Social Insurance Court held that the compensation fund's letters setting provisional AHV instalments and interest for 1998-2002 were not appealable decisions, but only provisional payment requests. Because no binding administrative disposition existed, the complaint was inadmissible. The court therefore declined to enter into the merits, ordered the file to be forwarded to the compensation fund after the ruling became final, and held the proceedings free of charge. It also noted that no ordinary remedy exists concerning family compensation fund contributions.

Omnilex-Regeste

Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 and 6 AHVV; appealability of provisional AHV contribution notices: Only a formal, individual and binding administrative decision determining rights or obligations constitutes an appealable object. Provisional instalments serve merely as advance payments and are later balanced against the definitive assessment based on the actual income and wealth for the contribution year. The mere denomination of a document as contribution notice does not create an appealable disposition if its content is limited to a payment request. In the absence of an appealable act, the court must not enter into the complaint (consid. on the nature of the decision and the object of appeal).

Gesamter Gesetzestext

AB.2002.00410

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Beschluss vom 9. Juli 2003

in Sachen

K.___

?

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann A.___

?

gegen

AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

???????? In Erw?gung,

???????? dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes am 2. September 2002 die von K.___, geboren 1941, f?r die Jahre 1998 bis 2002 zu entrichtenden Akontobeitr?ge (inklusive Verwaltungskosten) als Nichterwerbst?tige gest?tzt auf Selbstangaben der Versicherten (Urk. 2/1-5) sowie ebenfalls mit Verf?gung vom 2. September 2002 die Zinsen auf den pers?nlichen Beitr?gen f?r die Beitragsjahre 1998 bis 2001 (Urk. 2/6) festgesetzt hat,

???????? dass die Versicherte, vertreten durch den Ehemann A.___, mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde erhob und sinngem?ss beantragte, es seien keine Verwaltungskosten und Zinsen zu erheben (Urk. 1),

???????? dass die Ausgleichskasse neu mit Verf?gungen vom 27. September 2002 die Akontobeitr?ge von K.___ als Nichterwerbst?tige (inklusive Verwaltungskosten) aufgrund von weiteren Angaben der Versicherten f?r das Jahr 1998 auf Fr. 6'973.95 (Urk. 6/3), f?r 1999 auf Fr. 7'908.10 (Urk. 6/4), f?r 2000 auf Fr. 7'847.90 (Urk. 6/5), f?r 2001 auf Fr. 9'936.-- (Urk. 6/6) und f?r 2002 auf Fr. 9'996.20 (Urk. 6/7) und ebenfalls mit Verf?gung vom 27. September 2002 die Zinsen auf den pers?nlichen Beitr?gen f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 auf Fr. 3'659.15 (Urk. 6/2) festgesetzt hat,

???????? dass die Versicherte mit Erg?nzung der Beschwerde vom 4. Oktober 2002 sinngem?ss an ihren Antr?gen festhielt (Urk. 6/0), die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10) und die Parteien in der Replik vom 31. Dezember 2002 (Urk. 15) und der Erg?nzung vom 8. Januar 2003 (Urk. 16) sowie der Duplik vom 24. Januar 2003 (Urk. 19) an ihren Antr?gen festhielten,

???????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,

dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich in Form einer Verf?gung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand; umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

dass eine Verf?gung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt ist, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 477),

dass die Beitragspflichtigen gem?ss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeitr?ge zu leisten haben und es sich dabei um provisorisch festgesetzte Beitr?ge handelt (Wegleitung ?ber die Beitr?ge der Selbst?ndigerwerbenden und Nichterwerbst?tigen in der AHV, IV, und EO, WSN, Rz 1134),

dass die Ausgleichskassen erst die definitive Festsetzung der Beitr?ge, welche aufgrund des im Beitragsjahr tats?chlich erzielten Renteneinkommens und des Verm?gens am 31. Dezember bemessen werden (Art. 29 Abs. 2 AHVV), mittels Verf?gung festzusetzen - und den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeitr?gen vorzunehmen - haben (Art. 25 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV),

dass die Ausgleichskasse die von ihr vorliegend festgesetzten Beitr?ge denn auch nur als Aufforderung zur Akontozahlung verstanden haben will (vgl. Urk. 10 S. 3 lit. C),

dass die blosse Bezeichnung der mit einer (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung versehenen Dokumente als "Pers?nliche Beitr?ge Nichterwerbst?tige (Akontobeitr?ge)" diese noch nicht zu einer anfechtbaren Verf?gung macht (ZAK 1988 S. 510),

dass es damit an einer rechtsgestaltenden und verbindlichen Verf?gung beziehungsweise am Anfechtungsobjekt als Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verf?gung zust?ndigkeitshalber an die Verwaltung zu ?berweisen sind;

beschliesst das Gericht:

1.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verf?gung zust?ndigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin ?berwiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  A.\_\_\_
    
  •  AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

appealabilityprovisional contributionsAHVadministrative decisioninadmissibilitysocial insuranceinterestcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fund's documents on provisional contributions and interest were an appealable administrative decision.

Extrahierter Entscheid

No appealable decision existed because the challenged documents were only requests for provisional payment, not a binding, rights-determining disposition.

Extrahierte Begründung

In judicial review, only matters previously decided by a formal administrative decision can be reviewed. Provisional AHV instalments are only provisional contributions; definitive assessment occurs later. A document's label does not make it an appealable decision if it merely requests payment.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be transmitted to the administration after finality.

Extrahierter Entscheid

Yes, the file must be forwarded to the compensation fund once the ruling becomes final.

Extrahierte Begründung

Because the court lacked an appealable object, the matter is not decided on the merits; the file must be transferred to the competent administration.

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