RT250167-O2
RT250167-O2Zh Obergericht15.09.2025Originalquelle öffnen →
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250167-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B., gegen C. AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2025 (EB250934-L)
Erwägungen: 1.Gestützt auf zwei zwischen der A._____ und der Gesuchsgegnerin geschlos- senen Verträge betreffend Vermietung ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vor- instanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 2'785.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025 und die Kosten des Zahlungs- befehls von Fr. 74.– (Urk. 1 = Urk. 9, Urk. 2 = Urk. 4/4 = Urk. 12/2, Urk. 4/3-5 = Urk. 12/3). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 13. Au- gust 2025 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 240.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 f. = Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 f.). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. August 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 6a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 1): "1.Das Urteil des Einzelgerichts Audienz, Bezirksgericht Zürich, vom 13. August 2025, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 1 gestützt auf Art. 82 SchKG Rechtsöffnung für Fr. 2'785.08 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2025 zu erteilen. 3.Die Gerichts- und Parteikosten seien der Gesuchsgegnerin zu überbinden." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-
instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu-
mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin wegen zweifelhafter Ak- tivlegitimation (Urk. 8 E. 2.2) und mangels hinreichender Begründung ab (Urk. 8 E. 3.2). 3.2. Die Gesuchstellerin versucht, mit dem erstmals mit der Beschwerde einge- reichten, erst am 25. August 2025 und damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 13. August 2025 erstellten Dokument "..." (Urk. 12/4) die durch die Vorinstanz bemängelte Beweislücke hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation zu schliessen (Urk. 7 S. 1). Einerseits sind die Behauptungen zu diesem Dokument als echte Noven zu qualifizieren, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind. Andererseits kann eine mangelhafte Beweisführung mit der Beschwerde nicht nachgebessert werden. Indem die Gesuchstellerin mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung, dass ihr Gesuch auch mangels hinreichender Begründung abzuweisen gewesen wäre, eingeht, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn die Gesuchstellerin ihre Aktivlegitimation nachge- wiesen hätte, hätte sich das nicht auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt. Die Vorinstanz beanstandete entgegen der Gesuchstellerin nämlich nicht einzig ihre Aktivlegitimation, sondern auch die ungenügende Begründung ih- res Gesuchs. Namentlich führte die Vorinstanz aus, es sei vor dem Hintergrund der eingereichten Mietverträge (Urk. 4/3-5) unklar, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetze. Die Vorinstanz legt dabei dar, dass das Total der in den Mietverträgen in Rechnung gestellten Beträge (Fr. 2'830.49 + Fr. 324.34 + Fr. 383.76) nicht dem in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 2'785.08 entspricht (Urk. 8 E. 3.2.). 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des
Streitwerts von Fr. 2'785.08 (vgl. Urk. 7 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Ge- suchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien von Urk. 7, 9, 12/2-4 und 12/6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'785.08.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip
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