Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2025 (BD240010-I)
Erwägungen: 1.1. Im Verfahren Geschäfts-Nr. FE160169-I des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Ehescheidung wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) mit Urteil vom 13. Dezember 2018 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'658.60 (die Hälfte der Entscheidgebühr [Fr. 5'400.– reduziert auf 2/3 infolge Begründungsverzichts] sowie der weiteren Kosten [Fr. 1'717.20 für ein Marktwertgutachten]) auferlegt (Urk. 2/1 S. 9 Dispositivziffer 8 und 9). Zudem wurde seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, mit Verfügung vom 11. April 2019 mit Fr. 22'688.65 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2/2 S. 2 Dispositivziffer 1). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Urk. 2/1 S. 9 Dispositivziffer 9 sowie Urk. 2/2 S. 3 Dispositivziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststel- lung der Nachzahlungspflicht des Gesuchgegners über eine Gesamtforderung von Fr. 25'347.25 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 22. Dezember 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 25'347.25 an den Gesuchsteller (Urk. 20 S. 6 = Urk. 23 S. 6). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Februar 2026 Be- schwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Ange- legenheit sei zu überprüfen (Urk. 22). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–21). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmit-
telbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 23 S. 6 Dispositivziffer 5). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend holte der Ge- suchsgegner das vorinstanzliche Urteil nicht bei der Post ab, weshalb es der Vor- instanz retourniert wurde (Urk. 21). Da der Gesuchsgegner Kenntnis vom Verfah- ren hatte (er hatte mit Eingaben vom 28. Februar 2025 [Urk. 7], vom 17. Juli 2025 [Urk. 13] sowie vom 19. August 2025 [Urk. 15] mehrfach Stellung genommen), gilt das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich als am 16. Januar 2026 zugestellt (Urk. 21), womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 26. Januar 2026 abgelaufen und die Be- schwerde vom 9. Februar 2026 somit verspätet eingereicht worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner bei der anschliessenden zweiten Zustellung darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist bereits mit der ers- ten Zustellung zu laufen begonnen hatte. Die sich damit stellende Frage der Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung kann indes offen bleiben, weil die Beschwerde sich wie dargelegt als offensichtlich unbegründet erweist. 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 2.4. Die Beschwerde muss Anträge enthalten, welche zu substantiieren sind, d.h. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 und 7). Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheis- sung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. 3.Der Gesuchsgegner beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und ersucht um eine Überprüfung der Angelegenheit. Zur Begründung bringt er vor, dass er mit dem besagten Urteil nicht einverstanden sei, da dieses aus seiner Sicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung sowie einer unvollständigen Be- rücksichtigung des Sachverhalts beruhe. Er sei aber bereit, an einer für alle Par- teien tragbaren Lösung mitzuwirken (Urk. 22). Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, wie das Urteil nach seiner Auffassung hätte lauten müssen. Es bleibt etwa offen, ob er damit geltend machen möchte, dass er gänzlich ausserstande sei, der Nachzahlungspflicht Folge zu leisten, ob er bereit wäre, einen Teilbetrag zu bezah- len, oder ob er eine Ratenzahlung anstrebt. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern das Urteil rechtlich falsch sei oder die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. un- vollständig festgestellt habe und unterlässt es damit gänzlich, sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit genügen weder seine An-
träge noch seine Begründung den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (vgl. E. 2.2 f.). Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, er werde eine ergänzende schriftliche Begründung nachreichen. Da die Beschwerdefrist selbst dann, wenn von einer Zu- stellung erst am 28. Januar 2026 ausgegangen würde, am 9. Februar 2026 abge- laufen wäre (vgl. Urk. 21 sowie E. 2.1), wäre es dem Gesuchsgegner nicht mehr möglich, seine Begründung zu ergänzen. Eine inhaltliche Nachbesserung der Be- gründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nämlich nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsver- fahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchst- richterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'347.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 19. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io