Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 19. Dezember 2025 (BD250026-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamt- forderung von Fr. 3'776.40 in Bezug auf die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin). Der Gesuchsteller führte dazu aus, dass der Gesuchsgegnerin im Verfahren EE170075-C mit Verfügung und Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 28. Juli 2017 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 887.50 auferlegt worden seien. Zudem sei ihre Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gemäss Honorarrechnung vom 14. Juli 2019 in diesem Verfahren mit Fr. 2'888.90 ent- schädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbe- trag von Fr. 3'776.40 einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 25. November 2025 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu neh- men. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme an- genommen würde. Innert der Frist seien die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Bei Säumnis würde Verweigerung bei der Feststel- lung der finanziellen Verhältnisse bzw. bei der Feststellung einer allfälligen Mittel- losigkeit angenommen und aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1). Obwohl die Gesuchsgegnerin diese Verfügung am 27. No- vember 2025 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4), liess sie sich nicht verneh- men. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz die Nachzahlungs- pflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller im Betrag von Fr. 3'776.40 fest (Urk. 5 = Urk. 8). Die Gesuchsgegnerin nahm das Urteil am 14. Januar 2026 im Empfang (vgl. Urk. 6 S. 1). b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 21 m.w.H.) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. November
2025 (am 23. Januar 2026 der Post übergeben, hierorts am 26. Januar 2026 ein- gegangen) "Einsprache". Sie machte dabei geltend, dass ihr bescheidenes Ein- kommen und die Familienverhältnisse es nicht zuliessen, diesen hohen Betrag zu begleichen. Die entsprechenden Unterlagen sende sie dem Gericht zeitnah mit separater Post zu. Es sei ihr in der kurzen, von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht möglich gewesen, alles Notwendige zusammenzustellen. Ihr Einkommen sei seit den Gerichtsfällen nicht gestiegen. Sie bitte daher eindringlich darum, auf die Forderung zu verzichten. Sie sei nicht in der Lage, diese zu bezahlen (Urk. 7). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren Eingaben von Seiten der Gesuchsgegnerin eingegangen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-6). 2. a) Die Gesuchsgegnerin hat ihr Rechtsmittel als Einsprache bezeichnet (Urk. 7). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid mit einem Streitwert von Fr. 3'776.40 ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 43b). Die Kammer eröffnete daher in der Folge ein Beschwerdeverfahren, was sie den Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2026 zur Kenntnis brachte (Urk. 9). b) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmit- telfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO Hoffmann- Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht er- streckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.), weshalb ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwer- defrist unbeachtlich zu bleiben haben. Von der Gesuchsgegnerin nach der am
von aus, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der Fr. 3'776.40 in der Lage sei. 5. Die Gesuchsgegnerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, sie sei fi- nanziell nicht in der Lage, die Fr. 3'776.40 zu bezahlen (Urk. 7). Sollte die Ge- suchsgegnerin damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt haben, ist dieses abzuwei- sen, da die Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war (vgl. hierzu Art. 117 lit. b ZPO). 6. a) Die Kostenfreiheitsregel gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist für das Nach- zahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 42b m.w.H.), gilt jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'776.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzuset- zen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 7). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 250.– festge- setzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'776.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms