Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 24. November 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Beiständin B. gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. Oktober 2025; Proz. BD250014
Erwägungen: 1.Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) wurde im Scheidungsverfahren FE160019 des Einzelgerichtes o.V. des Bezirks- gerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wurden der Beschwer- deführerin Gerichtskosten von Fr. 1'587.50 auferlegt (act. 6/1 S. 1), die jedoch zu- folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen wurden, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO (act. 6/3/1). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde die unent- geltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse mit Fr. 3'353.20 entschädigt (act. 6/3/2). Ingesamt bevorschusste die Staatskasse ei- nen Betrag von Fr. 4'940.70. 2.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) for- derte die Beschwerdeführerin mit wiederholten Schreiben im März, Mai und Juli 2025 zur Rückerstattung der Kosten von Fr. 4'940.70 oder der Offenlegung ihrer finanziellen Situation auf (act. 6/3/4–9). Die Beschwerdeführerin reagierte nicht. 2.2 Mit Eingabe vom 12. September 2025 gelangte der Beschwerdegegner an die Vorinstanz und ersuchte um Feststellung der Nachzahlungspflicht (act. 6/1). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist zur vollständigen und klaren Darstellung ihrer Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen angesetzt (act. 6/4). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Fr. 4'940.70 (Gerichtskosten und Kosten für die anwaltliche Vertretung) verpflichtet sei ([act. 4 =] act. 5 [= act. 6/5]). 2.3 Dagegen erhebt die Beiständin der Beschwerdeführerin in deren Namen "Beschwerde /Gesuch um Fristverlängerung bzw. Sistierung" (act. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der durch ihre Beiständin verfass- ten Beschwerdeschrift aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Unterlagen und finanziellen Nachweise rechtzei- tig einzureichen. Die Beiständin habe ihr Mandat zudem erst im Oktober 2025 übernommen und bisher noch keinen vollständigen Einblick in die finanziellen Verhältnisse (act. 2). 3.2 Damit verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Wiederherstellung der Frist (Art. 148 Abs. 1 ZPO) zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse. 3.3 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Ta- gen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um er- neute Ansetzung der Frist zur Darlegung ihrer finanziellen Situation ist somit nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Entscheid derselben ergangen ist (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023 E. 4.1; OGer ZH RU120046 vom 15. Oktober 2012 E. 2; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3). 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) ist zusammen mit der Beilage (act. 3) der Vorinstanz zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu überweisen. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegen- den Verfahrens. 5.Es sind vorliegend keine Kosten zu erheben und auch keine Parteientschä- digungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23. Okto- ber 2025 inkl. Beilage (act. 2 f.) wird dem Einzelgericht s.V. des Bezirksge- richtes Dielsdorf zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch überwiesen. 3.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie act. 2 f., je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'940.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: