Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 19. März 2025 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegnerin betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LZ180007-O
Erwägungen: 1.a)Mit Beschluss und Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Juli 2018 wurden im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ180007-O der Gesuchsgegnerin [in jenem Verfahren Verfahrensbeteiligte] keine Gerichtskosten auferlegt (Urk. 3/1). Ihre unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B._____, wurde jedoch mit Be- schluss vom 16. Oktober 2018 für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 4'027.60 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vor- behalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). b)Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 ersuchte der Kanton Zürich, vertre- ten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kam- mer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamt- forderung von Fr. 4'027.60 (Urk. 1 S. 1). c)Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzah- lungspflicht Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nachzahlungspflicht führen könne (Urk. 5). Die Verfügung konnte der Gesuchs- gegnerin nach der ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 6) am 10. Februar 2025 zugestellt werden (vgl. an Urk. 5 angehefteter Empfangsschein). Die Gesuchs- gegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.a)Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unent- geltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Fe- bruar 2015 E. 3.d), damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilli- gungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungs-
schuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtun- gen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Ver- hältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE- Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). b)Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe die Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2024 die Kosten für die anwaltliche Ver- tretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschrie- benen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit verbessert habe. Mit Schreiben vom 26. März 2024 habe er die Gesuchsgegnerin erneut dazu aufgefordert, der Zah- lung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation darzulegen. Die Gesuchsgeg- nerin habe auf beide Schreiben nicht reagiert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung habe er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2024 aufgefordert, in- nert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanzi- ellen Situation einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 16. Mai 2024 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Zahlung, noch ein Ratenvorschlag noch eine Reaktion eingegangen (Urk. 1 S. 1). Der Ge- suchsteller gibt weiter an, er könne zu den finanziellen Verhältnissen der Ge- suchsgegnerin keine Angaben machen, da die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2). c)Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorliegend die Feststellung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). Wie bereits aus- geführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.c – , hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorlie- genden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen las- sen. Sie liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzahlungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. Er-
wägung Ziffer 2.a) und entsprechender Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 4'027.60. 3.a)Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. b)Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungs- verfahren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Ge- suchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 4'027.60 verpflichtet. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'027.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo