Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil vom 15. Juli 2025 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LE150064-O
Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss und Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2016 wur- den die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE150064-O zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 1'809.35 – dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispo- sitiv-Ziffer 6). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für die Forderung in der Höhe von Fr. 1'809.35 (Urk. 1 S. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen, mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nach- zahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht führen könne (Urk. 4). Die Verfü- gung kam mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurück (Urk. 5). Die Zustellung der genannten Verfügung blieb auch über das Gemeindeammannamt B.- C. erfolglos (Urk. 6-7). Nachdem die nachfolgenden telefonischen Anfragen bei verschiedenen Behörden bestätigten, dass der Gesuchsgegner an der Wohn- adresse in B._____ weiterhin angemeldet sei, sich derzeit jedoch nicht mehr dort aufhalte, wurde die Verfügung am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich pu- bliziert (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, Urk. 6-7 und Urk. 10-11). Die Verfügung gilt am Tag der Publikation, mithin am tt.mm.2025, als dem Gesuchsgegner rechtsgültig zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Innert der angesetzten Frist liess sich der Ge- suchsgegner nicht vernehmen. 2.1. Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler,
Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist dieje- nige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE150064-O vom 19. Januar 2016 E. III 3.3.), damit vorliegend die erken- nende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsver- fahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Ver- mögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – so- weit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). 2.2. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. November 2023 die Gerichtskosten in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit verbessert habe. Nachdem der Gesuchsgegner auf das Schreiben nicht reagiert habe, sei er mit Schreiben vom 5. Januar 2024 erneut aufgefordert worden, der Zahlung nach- zukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen. Auch auf dieses Schreiben habe er nicht reagiert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung sei er mit Schreiben vom 9. Februar 2024 aufgefordert worden, den Betrag zu bezahlen oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben aufgrund Nichtabholens am 19. Februar 2024 an die Zentrale Inkasso- stelle retourniert worden. Dasselbe Schreiben sei am 23. Februar 2024 erneut mit- tels A-Post Plus versendet und gemäss Sendungsverfolgung am 24. Februar 2024 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Reaktion noch eine Zahlung eingegan- gen (Urk. 1 S. 1). Weiter gibt der Gesuchsteller an, zu den finanziellen Verhältnis- sen des Gesuchsgegners keine Angaben machen zu können, da er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2).
2.3. Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller die Feststellung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). Wie bereits ausgeführt, (vgl. Er- wägung 1.3) hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Er liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu seiner finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzahlungsver- fahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. Erwägung 2.1) und entsprechender Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Nachzahlung von Fr. 1'809.35. 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'809.35 verpflichtet. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein, sowie an den Gesuchsgegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'809.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: lm