Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 14. Februar 2024
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (PQ170097)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Im obergerichtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ170097 wurde A.(nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2018 (act. 3/1 = act. 4/13) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt (Beschlussdispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr des bezirksrätlichen Ver- fahrens in der Höhe von Fr. 1'000.– und die Kosten für die Kindesverfahrensver- tretung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'044.80 wurden dem Gesuchsgegner zur Hälfte auferlegt, infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Bezirksratskasse genommen, und die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wurde vorbehalten (vgl. Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidge- bühr für das obergerichtliche Verfahren wurde auf Fr. 750.– festgesetzt und die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden (vollumfänglich) dem Gesuchsgegner auferlegt, infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wurde vorbehalten (vgl. Urteilsdispositiv-Ziffern 4 und 5). Mit Beschluss vom 13. März 2018 (act. 3/2 = act. 4/18) wurde der Rechts- beistand des Gesuchsgegners für seine Bemühungen und Barauslagen im ge- nannten Verfahren mit Fr. 1'756.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nach- zahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wurde vorbe- halten (a.a.O.). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 (act. 2) stellte der Kanton Zürich, vertre- ten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Gesuchsteller), beim Obergericht ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Forderung von Fr. 2'506.60 (Fr. 750.– plus Fr. 1'756.60). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. 5) eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu den Ausführungen des Gesuchstel- lers Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen; dies mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der
Nachzahlungspflicht führe. Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 16. Ja- nuar 2024 am Schalter zugestellt (vgl. act. 6/2). Die Frist lief am 5. Februar 2024 ab. Am 12. Februar 2024 ging am Obergericht des Kantons Zürich ein Schreiben des Gesuchsgegners ein (vgl. act. 7 und act. 8/1-2). Welches Datum der Post- stempel dieser Eingabe trägt, ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Selbst wenn diese Eingabe rechtzeitig erfolgt sein sollte und berücksichtigt würde, würde dies am Ausgang dieses Verfahrens jedoch nichts ändern (vgl. unten E. 3.3). 2. Prozessuales 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Welche Behörde für die Anord- nung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die un- entgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3d; H UBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N 12; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 4). Hier ist dies die II. Zi- vilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. Die Verordnung des Oberge- richts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) regelt in § 7 Abs. 1, dass die Zentrale Inkassostelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht frei- willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides (§ 7 Abs. 2). 2.2 Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfah- ren. Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchgegnerin eingeschränkt ist. Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz
1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (vgl. statt vieler OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4 m.w.H., H UBER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 123 N 6; BK ZPO- BÜHLER, Bern 2012, Art. 123 N 39). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die be- treffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuld- verpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. 3. Materielles 3.1 Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 (act. 3/4) war der Gesuchsteller an den Ge- suchsgegner gelangt, u.a. zwecks Abklärung der Nachzahlungspflicht in Bezug auf die erwähnte Forderung von Fr. 2'506.60 (Fr. 750.– plus Fr. 1'756.60). Er for- derte den Gesuchsgegner auf, innert 30 Tagen Auskunft zu seiner finanziellen Si- tuation zu geben, sollte er zur Bezahlung nicht in der Lage sein (a.a.O. S. 2). Mit Erinnerungsschreiben vom 28. August 2023 (act. 3/5) und vom 2. November 2023 (act. 3/6) forderte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner je unter Hinweis auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht erneut zur Auskunftserteilung zu seinen finanziel- len Verhältnissen auf (a.a.O. S. 1). Da sich dieser nicht vernehmen liess (vgl. act. 3/7), reichte der Gesuchsteller androhungsgemäss das vorliegende Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein. 3.2 Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vor der Kammer die Feststellung der Nachzahlungspflicht (act. 2 S. 1 f.). 3.3 Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er werde bis auf Fr. 1'200.– Einkom- men gepfändet, komme finanziell für seine Tochter auf und sei mittellos (vgl. act. 7). Trotz entsprechender Aufforderung durch die Kammer in der Verfügung vom 12. Januar 2024 legt er damit jedoch weder seine Einkünfte, Ausgaben, sei- ne Vermögenssituation und allfällige Schuldverpflichtungen vollständig und klar dar noch reicht er hierzu Belege ein; dies, obwohl insbesondere Pfändungsurkun- den und Steuererklärungen vorhanden sein müssten (vgl. act. 7 und act. 8/1-2). Damit kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Wie bereits mit Verfügung
vom 12. Januar 2024 festgehalten (vgl. oben E. 1.2), führt dies zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. oben E. 2.2). Demzufolge ist der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 2'506.60 zu verpflichten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Kostenfreiheit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung al- lerdings nur (aber immerhin) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zwei- ten Instanz, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese Kostenfreiheitsregelung ist nach der Praxis der II. Zivilkammer auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. statt vieler OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 6 m.w.H.; BK ZPO-B ÜHLER, Bern 2012, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren vor der II. Zivilkammer als erster Instanz keine Kosten zu erheben. 4.2 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung, begründet diesen Antrag aber nicht. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch ei- ne Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen. Demnach ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Nachdem der Gesuchsgegner unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 2'506.60 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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