Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP230007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 14. November 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. August 2023; Proz. BD230013
Erwägungen: 1.Im Scheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE100196 vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, erledigt mit Urteil vom 21. Dezember 2011, wurde A._____ (fortan Gesuchsgegner) die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt. Die auf den Berufungskläger entfallene Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Höhe von to- tal Fr. 11'047.30 wurden unter Hinweis auf Art. 123 ZPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen (act. 3/1). 2.Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), beim Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO im Umfang von Fr. 11'047.30 ein (act. 1 und 3/3). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 21. Juni 2023 eine Frist von 10 Tagen an, um seine finanzielle Lage vollständig und klar sowie durch Urkunden belegt darzulegen (act. 4, unten E. 6.b). Die Sendung wurde ihm am 7. Juli 2023 zugestellt (act. 5). Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Erst am 20. Juli 2023 (Postaufgabe) reichte er diverse Belege ein und hielt fest, für die Steuerrechnung 2023 habe er noch keine Unterlagen, da diese erst Ende Juli über ein Treuhandbüro eingereicht würden (act. 6 und 7/1- 13). Mit Urteil vom 14. August 2023 stellte die Vorinstanz wegen Verletzung sei- ner Mitwirkungspflicht fest, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 11'047.30 verpflichtet sei. Zudem bejahte sie die Zumutbarkeit der Rückzah- lung (act. 14 S. 5). 3.Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 26. August 2023 (Datum Poststempel) entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv- Ziffer 5 Beschwerde. Sinngemäss ersucht er um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Gesuchs des Gesuchstellers (act. 12). Der Sa- che liegt somit ein Streitwert von Fr. 11'047.30 zugrunde. Da die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird, ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO, OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016 E. 5.1). Die Rechtsmitteleingabe ist nach
ständiger Praxis der Kammer als Berufung entgegenzunehmen und zu behan- deln. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ist somit für den Gesuchsgegner nicht nachteilig. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristge- mäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und deshalb abge- ändert werden muss (Begründungslast). Der Berufungskläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Die Pflicht zur Begründung gilt auch, wenn – wie vorliegend – die (eingeschränkte) Untersu- chungsmaxime zur Anwendung kommt (unten E. 5.b). Ein blosser Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. die in jenem Verfahren ge- machten Vorbringen genügt daher nicht. Solche Verweisungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungs- klägers auseinandergesetzt hat (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Art. 311 N 36 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 311 N 29 ff.). An die Begrün- dung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, ansonsten auf die Be- rufung nicht eingetreten wird (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung vor, er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen, ohne sich weiter zu verschulden. Seine Frau leide seit längerem an einer Depression und könne nicht mehr als 20 % arbeiten, weshalb er sie finanziell unterstütze. Er zahle zudem Alimente für seinen 22-jährigen Sohn, weil dieser noch keine Lehre abgeschlossen habe. Ver- mögen habe er keines und ihre Steuern begleiche er mit Ratenzahlungen oder mit Einkünften aus geleisteter Überzeit (act. 12).
Damit hält der Gesuchsgegner im Wesentlich fest, dass er nicht leistungsfä- hig sei, ohne näher auf die Begründung im angefochtenen Entscheid einzugehen. Ob er damit den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung ei- ner Berufung hinreichend nachkommt, kann jedoch offen gelassen werden, da seine Einwände – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – auch inhaltlich unbegründet sind. 5.a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jah- re nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3.d; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 123 N 12; ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 123 N 4); damit vorliegend das Bezirksgericht Dielsdorf. Die Verordnung des Obergerichtes über das Rechnungs- wesen der Bezirksgerichte und des Obergerichtes sowie über das Zentrale In- kasso vom 9. April 2003 regelt in § 7 Abs. 1, dass die Zentrale Inkassostelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstat- tung im Sinne von Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Ent- scheides (§ 7 Abs. 2 der genannten Verordnung). b)Für die Feststellung der Nachzahlungspflicht gilt das summarische Ver- fahren. Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei letztere durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchgegners eingeschränkt ist. Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt nämlich im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfä-
higkeit und der Nachzahlungspflicht (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4., Huber, a.a.O., Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 39, ZR 113 Nr. 75, zum Ganzen auch Jent-Sørensen/Weber, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114/2018 S. 465 ff.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Zu die- sem Zweck hat das Gericht der Partei eine Frist anzusetzen und sie, unter Hin- weis auf ihre Mitwirkungspflicht, detailliert darauf hinzuweisen, welche Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht benötigt werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 mit Hinweis). Erweist sich die Darlegung der finanziellen Verhältnisse als unvollständig, unklar oder wider- sprüchlich, so ist der betreffenden Partei mindestens einmal Gelegenheit zu ge- ben, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Sollte eine Partei so unbeholfen sein, dass das keinen Erfolg verspricht, kann es auch notwendig werden, zur mündli- chen Verhandlung vorzuladen, um der vom Gesetz angestrebten Laien-Freund- lichkeit gerecht zu werden (OGer ZH WP180001 vom 14. Januar 2019 E. 3.4). 6.a) Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte der Gesuchsteller dem Ge- suchsgegner die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Höhe von Fr. 11'047.30 in Rechnung verbunden mit der Aufforderung, innert Frist mittels des beigelegten Bedarfsformulars und den erforderlichen Belegen seine finanzielle Situation offenzulegen bzw. ein Gesuch betreffend Zahlungs- modalitäten einzureichen, sollte er zur Bezahlung des offenen Betrages nicht in der Lage sein (act. 3/4). Damit wurde die Verjährung unterbrochen und begann neu zu laufen. Gestützt auf die über mehr als ein Jahr hinweg eingereichten Un- terlagen stundete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2021 die Forde- rung vorläufig bis Ende August 2022 (act. 3/5). Nach Ablauf der Stundung hielt er den Gesuchsgegner an, den Betrag zu bezahlen oder neue Belege bzw. einen Abzahlungsvorschlag einzureichen (act. 3/6). Da eine Reaktion ausblieb, holte er beim Steueramt Würenlingen Auskünfte über die aktuellen Steuerverhältnisse des Gesuchsgegners ein (act. 3/7). Aufgrund dieser Angaben gelangte der Gesuch-
steller zur Auffassung, dass die Zahlung zumindest ratenweise zumutbar sei und verlangte vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. November 2022 die Unter- breitung eines Vorschlages für Teilzahlungen (act. 3/8). Noch vor Erhalt dieses Schreibens erklärte der Gesuchsgegner per E-Mail, dass ihm der Brief unterge- gangen sei, sich seine finanzielle Situation aber nicht verändert habe und er Un- terlagen einreichen werde (act. 3/10). Diese gingen in der Folge nicht ein, wes- halb ihn der Gesuchsteller mit E-Mail vom 16. Januar 2023 letztmals aufforderte, innert 30 Tagen die Unterlagen sowie eine Einkommens- und Vermögensaufstel- lung vorzulegen (act. 3/11). Der Gesuchsgegner stellte mit E-Mail vom 22. Fe- bruar 2023 die Einreichung der Belege in derselben Woche in Aussicht (act. 3/12), kam dieser Ankündigung aber wiederum nicht nach. b)Da der Gesuchsgegner trotz den diversen Aufforderungen des Ge- suchstellers seine finanziellen Verhältnisse nicht dokumentiert hatte, strengte die- ser mit Eingabe vom 14. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein förmliches Verfahren über die Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 11'047.30 an (act. 1 und 3/3, oben E. 2). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Gesuchs- gegner ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin und erläuterte, dass deren Verletzung zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht führe. Sie setzte ihm Frist an, um zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und dem Gericht eine vollständige und klare Darstellung seiner Einkünfte, Vermögenssitua- tion und Schuldverpflichtungen abzugeben sowie durch die detailliert aufgeführten Unterlagen zu belegen (act. 4). Damit wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner rechtsgenügend auf seine Mitwirkungspflicht hin. Wie gesehen liess der Gesuchs- gegner die Frist ungenutzt verstreichen. Erst am 20. Juli 2023 reichte er diverse unkommentierte Belege zu Fahrzeugleasing, Versicherungen, Privatdarlehen, Wohnungsmiete und Kommunikation ein mit der Anmerkung, dass die Unterlagen für die Steuerrechnung (wohl Steuererklärung) 2023 erst Ende Juli von einem Treuhandbüro eingereicht würden (act. 6 und 7/1-13). Dadurch kam der Gesuchs- gegner der Aufforderung zur umfassenden Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage nicht hinreichend nach. Die Lohnabrechnungen der Monate Oktober bis Dezem- ber 2022 mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'689.70 sind ver- altet (act. 7/6). Weshalb der Gesuchsgegner nicht wie verlangt die aktuellen Lohn-
abrechnungen einreichte, bleibt offen. Auch über seine Vermögenslage gab er nur rudimentär Auskunft. Bekannt ist einzig der Saldo seines Kontos von Fr. 1'019.62 per 20. Juli 2023 bei der Aargauischen Kantonalbank (act. 7/13). Steuerunterla- gen, welche Aufschluss über weiteres Vermögen hätten geben können, fehlen gänzlich. Sollte die Steuererklärung 2023 noch nicht vorgelegen haben, hätte der Gesuchsgegner zumindest die Steuererklärung 2022 inklusive Wertschriftenver- zeichnis bzw. die letztjährigen Steuerrechnungen einreichen können und müssen. Stattdessen begnügte er sich mit dem pauschalen Hinweis, er habe für 2023 noch keine Unterlagen (act. 6). Mit dem Auszug aus dem Scheidungsurteil wollte der Gesuchsgegner wohl geltend machen, dass er für seinen heute 22-jährigen Sohn nach wie vor monatlich Fr. 520.– bezahle, da dieser noch keine Lehre abge- schlossen habe (act. 7/2 und 12). Dass er die Unterhaltbeiträge tatsächlich leistet, belegt er indes nicht. Ebenso wenig begründet er, weshalb sein Sohn noch keinen Ausbildungsabschluss hat. In den weiteren Unterlagen zu seinen Ausgaben und Schulden fallen namentlich die hohen Kommunikationskosten von monatlich rund Fr. 250.– auf (act. 7/8-9), wozu er sich nicht äussert. Die Rückzahlungsmodalitä- ten in den beiden Darlehensverträgen zwischen B._____ und dem Gesuchsgeg- ner sind schliesslich sehr offen formuliert (act. 7/4-5). Ob bzw. in welchem Um- fang der Gesuchsgegner die Schulden abzahlt, tut er ebenfalls nicht dar. c)Im Berufungsverfahren erwähnt der Gesuchsgegner sein fehlendes Vermögen und die Erkrankung seiner Frau, allerdings wiederum ohne sachdienli- che Belege vorzulegen (act. 12). Beim Hinweis auf den Gesundheitszustand sei- ner Frau handelt es sich zudem um eine neue Tatsache, welche im Berufungsver- fahren wie gesehen (oben E. 3.) nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Dass diese hier erfüllt wären, legt der Ge- suchsgegner nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. d)Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Frage- und Hinweis- pflicht mit Verfügung vom 21. Juni 2023 genügend nachkam (act. 4). Der Gesuchs- gegner reagierte erst nach Fristablauf und vor allem mit einer nur unvollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse. In Anbetracht der schon verspäteten Eingabe war die Vorinstanz nicht mehr gehalten, ihm Gelegenheit zur Ergänzung
zu geben. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen weitgehen- der Unbeholfenheit des Gesuchsgegners eine mündliche Verhandlung geboten ge- wesen wäre. 7.Zusammenfassend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den. Sie ging zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchs- gegners aus, was zu einer Bejahung der Nachzahlungspflicht und Nachzahlungs- fähigkeit führte. Dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 14 S. 3 ff.) unzutreffend wären, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 8.Die Kostenfreiheitsregelung gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 7.). Entsprechend sind auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt, dem Gesuchsteller nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. August 2023 wird bestätigt. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 12, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Ak- ten), je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 4.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geführt werden. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: