Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 21. Juni 2023
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
(Verfahren LC170020-O)
Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 6. Februar 2018 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LC170020-O zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 1'500.– – dem Gesuchsgegner [in jenem Verfahren Kläger und Berufungskläger] auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wurden die Bemü- hungen des Kindsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 6'086.05 ent- schädigt und dem Gesuchsgegner zur Hälfte – d.h. im Umfang von gerundet Fr. 3'043.05 – – auferlegt (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffern 4 und 6). Mit Beschluss der Kammer vom 19. April 2018 wurde schliesslich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 6'610.95 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). b) Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtfor- derung von Fr. 11'154.– (Urk. 1 S. 1). c) Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzah- lungspflicht angesetzt (Urk. 6). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 6. Juni 2023 zugestellt (vgl. an Urk. 6 angehefteter Empfangsschein). Der Ge- suchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen. 2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungs- pflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit be- willigte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d), damit vorliegend die Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statu-
ierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfah- ren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermö- genssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nach- zahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). b) Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe den Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 24. Januar 2022 und vom 28. Februar 2022 ersucht, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten nachzuzahlen oder seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Der Gesuchsgegner habe auf beide Schreiben nicht reagiert (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsteller habe sodann beim Steu- eramt B._____ angefragt und am 11. April 2022 die Auskunft erhalten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'700.– erzielt habe. Der Gesuchsgegner sei daher mit Schreiben vom 19. April 2022 aufgefor- dert worden, dem Gesuchsteller innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unter- breiten. Dieses Schreiben sei am 29. April 2022 aufgrund eines Abholungsver- säumnisses retourniert worden. Die zweite Aufforderung sei mit Schreiben vom 10. Mai 2022 erfolgt. Dieses Schreiben sei dem Gesuchsgegner am 12. Mai 2022 zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert bzw. keinen Ratenvor- schlag unterbreitet. Weiter gibt der Gesuchsteller an, er könne zu den weiteren fi- nanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). c) Der Auskunft des Steueramtes der Stadt B._____ vom 11. April 2022 ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 20'000.– des Gesuchsgegners im Jahr 2019 zu entnehmen (Urk. 3/6). Wie bereits ausgeführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.c – , hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen lassen. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf Stellung- nahme und Darlegung der finanziellen Situation auszugehen (Urk. 6 Dispositiv- Ziffer 1 Absatz 3). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren verletzt. Dies führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. Erwägung Ziffer 2.a) und entsprechender Verpflichtung des Gesuchsgeg- ners. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. b) Für das Nachzahlungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, dem Gesuchsteller mangels Darlegung entschädigungsbegründen- der Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 11'154.– verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'154.–.Die Be-
schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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