Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- terin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____ Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (EE120034 und FE120149)
Berufung gegen eine Verfügung der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerich- tes Uster vom 31. Mai 2021; Proz. BD210005
Erwägungen: 1. 1.1. Im Eheschutz- und späteren Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nrn. EE120034-I und FE120149-I) wurden A._____ (nachfolgend Ge- suchsgegner) mit Verfügung vom 31. Mai 2012 bzw. mit Urteil vom 17. Juli 2014 Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.– und Fr. 6'742.25 auferlegt, wobei ihm in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Mit Verfü- gungen vom 24. Juli 2012 bzw. 3. September 2014 wurde sodann der unentgeltli- che Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für sei- ne Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'963.05 und Fr. 12'928.85 ent- schädigt. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 21'934.15 einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen (vgl. act. 2/1-6). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend Gesuchsteller), beim Bezirksge- richt Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzah- lungspflicht im Umfang von Fr. 21'934.15 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und dem Gericht seine Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie durch Urkunden zu belegen (vgl. act. 3). Darauf folgte keine Reaktion. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 21'934.15 an den Gesuchsteller (vgl. act. 10). 1.3. Der Gesuchsgegner erhob am 17. Juni 2021 Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. act. 8). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von Fr. 21'934.15, weshalb dagegen die Berufung das richtige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sowie OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016 E. 5.1). Nach der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann gegen den angefochtenen Entscheid
Beschwerde erhoben werden. Dem Gesuchsgegner, der dies getan hat, entsteht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Seine Beschwerde ist als Berufung entgegenzunehmen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen (act. 1-6). Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Ver- fahren (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Gegen einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Be- rufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wie dies die Vorinstanz auch belehrt hat. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 4. Juni 2021 zuge- stellt (vgl. act. 6). Damit begann die Frist am 5. Juni 2021 zu laufen und endete am 14. Juni 2021 (vgl. Art. 142 und Art. 143 ZPO). Die Berufung datiert jedoch erst vom 16. Juni 2021 und wurde am 17. Juni 2021 (Datum Poststempel) einge- reicht (vgl. act. 11). Aufgrund der verpassten Frist ist auf die Berufung nicht einzu- treten. 2.2. Hätte der Gesuchsgegner das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht, wäre dieses aber ohnehin abgewiesen worden: Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfah- ren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfah- ren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Ein- künfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzu- stellen sowie - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Indem sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht vernehmen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Er macht zwar in der Berufung geltend, er habe bereits im Jahr 2020 Unterlagen an das entspre- chende Gericht gesendet und er habe bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Mai 2021 nicht verstanden, dass er die Unterlagen nochmals einreichen sollte (vgl. act. 8). Für die Behauptung, er habe bereits im Jahr 2020 Unterlagen einge-
reicht, liegen jedoch keine Belege vor, und aus der Verfügung vom 11. Mai 2021 ergab sich selbst für einen juristischen Laien eindeutig, dass er seine finanzielle Situation umfassend darzulegen und diese mit den entsprechenden Urkunden zu belegen hat. Soweit er nun im Berufungsverfahren seine Steuererklärung 2020 nachreicht (act. 9/2), ist dies verspätet, da er dies schon im vorinstanzlichen Ver- fahren hätte tun können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit ist im Ergebnis die Ein- schätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und deshalb sei seine Nachzahlungsfähigkeit zu beja- hen (vgl. act. 11 E. 2.4. und 2.6.). 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Ge- suchsgegner nicht, weil er unterliegt, dem Gesuchsteller nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 8 und act. 9/2, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'934.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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