Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. .......... und Oberrichterin lic. iur. .......... sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom . September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Mai 2021 (BD210014-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. April 2021 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamt- forderung von Fr. 1'450.– in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner). Der Gesuchsteller führte dazu aus, dass dem Ge- suchsgegner im Verfahren FE120823-L mit Urteil und Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 15. November 2012 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'450.– auferlegt worden seien. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'450.– einstweilen auf die Ge- richtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 3) setzte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Obwohl der Gesuchsgegner diese Verfügung persönlich in Empfang ge- nommen hat (vgl. Urk. 4/1), liess er sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 stellte der erstinstanzliche Richter fest, dass der Gesuchsgegner aus dem Verfahren FE120823-L zur Zahlung der ausstehenden Schuld von Fr. 1'450.– verpflichtet sei. Er auferlegte dem Gesuchsgegner zudem die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 5 S. 5 Dispositivziffern 1 ff. = Urk. 10 S. 5 Dispositivziffern 1 ff.). Der Gesuchsgegner nahm das Urteil am 2. Juni 2021 persönlich im Empfang (Urk. 7). b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bat der Gesuchsgeg- ner mit am 9. Juni 2021 hierorts abgegebener Eingabe um nochmalige Prüfung seiner Daten und Unterlagen. Er beantragte, die Kosten seien ihm zu erlassen (Urk. 9). Die erkennende Kammer eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfah- ren, was sie den Parteien mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 12). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Par- teien ein.
kopiert habe, bevor er den Brief geschickt habe (Urk. 9). Hierbei kann es sich ein- zig um eine Eingabe an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte gehandelt haben, da das gerichtliche Verfahren durch den Gesuchsteller erst im Mai 2021 anhängig gemacht worden war (vgl. Urk. 1 S. 1). Zudem geht aus dem vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten und mit dem 20. November 2020 datierten Formular "Einkommens- und Vermögensaufstellung" die Referenz-Nr. 1 sowie das Datum 29. Oktober 2020 hervor (Urk. 11/1 S. 4 und S. 6), was mit den Anga- ben des Schreibens der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 29. Oktober 2020 korrespondiert (Urk. 2/3 S. 1). Daher ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich die Behauptung des Gesuchsgegners, seine Sendung mit den Unterla- gen sei beim Adressaten anscheinend nicht eingetroffen, auf die Aufforderung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 29. Oktober 2020 bezieht. Diese Behauptung hätte der Gesuchsgegner hingegen im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO darf vorliegend darauf nicht eingegangen werden, da sie erstmals im Beschwerdever- fahren vorgebracht worden ist. c) Sofern Urk. 11/1 im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, ist dazu auszuführen, dass es sich bei dieser Urkunde nicht – wie vom Ge- suchsgegner geltend gemacht (Urk. 9) – um eine Kopie handelt. Aus Urk. 11/1 geht eindeutig hervor, dass die handschriftlichen Ergänzungen in originaler Hand- schrift erfolgt sind (Urk. 11/1). Der Gesuchsgegner konnte daher nicht nachwei- sen, dass es sich bei Urk. 11/1 um eine unveränderte Kopie seiner angeblichen Eingabe vom November 2020 handelt. Urk. 11/1 stellt somit nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass er im November 2020 tatsächlich einem Freund Unterlagen für die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mitgegeben hatte, um diese in einem Brief- kasten einzuwerfen. 4. Der Gesuchsgegner hat sodann auch die Unterlagen zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 11/2) erstmals im Beschwerdeverfah- ren und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb diese aufgrund Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend ebenfalls nicht mehr berücksichtigt wer- den dürfen. Das Gleiche gilt für seine erstmals im Beschwerdeverfahren gemach-
te Behauptung, er habe aufgrund der geschlossenen Restaurants keiner Arbeits- tätigkeit nachgehen können und sei deshalb abwesend gewesen, weshalb er die darauffolgende Post (der Zentralen Inkassostelle der Gerichte) nicht rechtzeitig gesehen habe. 5. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ergänzend auszuführen bleibt, dass die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Nachzahlungsverfahren analog gilt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfah- ren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Ein- künfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzu- stellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.; ZR 113 Nr. 75 E. 2.2; siehe auch Urk. 10 S. 4 E. 5). In der Verfü- gung vom 7. Mai 2021 wies der erstinstanzliche Richter explizit auf die fortdau- ernden Mitwirkungspflichten des Gesuchsgegners gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hin (Urk. 3 S. 2 E. 3). Zudem wurde dem Gesuchsgegner in Dispositivziffer 1 der genannten Verfügung Frist angesetzt, um schriftlich zum Antrag des Gesuchstel- lers Stellung zu nehmen. Mit seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner vollständig Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhält- nisse sowie über diejenigen seiner allfälligen Ehefrau/Konkubinatspartnerin zu geben und entsprechende, aktuelle Belege einzureichen (Urk. 3 S. 2). Obwohl der Gesuchsgegner diese Verfügung am 11. Mai 2021 persönlich in Empfang ge- nommen hat (Urk. 4/1), hat er auf diese Verfügung nicht reagiert (vgl. Urk. 10 S. 3 f. E. 4). Dies trotz der Tatsache, dass es ihm aufgrund der Eingabe des Gesuch- stellers hätte bewusst gewesen sein müssen, dass seine von ihm im Beschwer- deverfahren geltend gemachte Eingabe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
nicht erreicht hatte. Der Gesuchsteller ist daher seiner prozessualen Obliegenheit, im erstinstanzlichen Verfahren die Einkommens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht ver- letzt. Seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist somit zu verneinen und die vorliegende Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen. 7. Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe ein zu kleines Einkommen, um die Fr. 1'450.– zu bezahlen (Urk. 9). Sollte der Ge- suchsgegner damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt haben, ist dieses abzuwei- sen, da die Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war (vgl. hierzu Art. 117 lit. b ZPO). 8. a) Der Streitwert beträgt Fr. 1'450.–. Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
Zürich, Datum. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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