Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 5. August 2020
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. April 2020 (BD200002-C)
Erwägungen: I. 1. a) Mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach vom 20. April 2009 wurden dem Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) im Eheschutzverfahren Geschäfts- Nr. EE090011-C Gerichtskosten von Fr. 3'315.– auferlegt und zufolge der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (Urk. 2/1). Zudem wurde ihm im gleichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt und sein Vertreter mit Fr. 4'555.15 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2/2-3). b) Für das darauf folgende Scheidungsverfahren des Gesuchsgegners, wel- ches ebenfalls am Bezirksgericht Bülach durchgeführt wurde (Geschäfts- Nr. FE090246-C), sowie das anschliessende Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LC100042-O) auferlegte die Kammer dem Gesuchsgegner mit Urteil vom 10. Februar 2011 die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte und damit für das erstinstanzliche Verfahren im Um- fang von Fr. 3'345.– sowie für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 1'593.75. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten beider Verfahren ebenfalls vorerst auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/4-5). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners wurde schliesslich mit Beschluss der Kammer vom 6. April 2011 für seine Bemühungen und Barausla- gen im erst- und zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren mit Fr. 11'019.– ent- schädigt (Urk. 2/6). 2. Im Laufe des Jahres 2019 wandte sich der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) mehrmals an den Gesuchsgegner zur Abklärung der Nachzahlungspflicht (Urk. 2/9-13). Nachdem der Gesuchsgegner gemäss Darstel- lung des Gesuchstellers auf dessen Schreiben nicht reagiert hatte, reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2020 beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht von gesamthaft Fr. 23'827.90 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 setzte die Vorinstanz dem Ge-
suchsgegner Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 3), welche ihm am 4. März 2020 zugestellt wurde (Urk. 4). Der Gesuchsgegner liess sich hierzu nicht vernehmen. 3. Mit Urteil vom 27. April 2020 entschied die Vorinstanz über das genannte Gesuch wie folgt (Urk. 5 S. 4 = Urk. 10 S. 4): „1. Es wird die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gegenüber dem Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte im Betrag von Fr. 3'600.–, zahlbar in monatlichen Raten zu Fr. 300.–, gemäss Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vom 20. April 2009 (Geschäfts-Nr. EE090011) festgestellt. Im Mehrbetrag wird der Antrag auf Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage und Hinweis auf feh- lenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). 4. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 8. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 9 S. 1): "Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. April 2020 (Geschäfts- Nr. BD200002-C) sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Ge- suchsgegner zur Nachzahlung der aus den Verfahren EE090011-C, FE090246-C und LC100042-O offenen Kosten (Gerichtskosten sowie Ent- schädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand) von Fr. 23'827.90 ver- pflichtet ist, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020, welche dem Gesuchsgegner am 9. Juni 2020 zugestellt werden konnte, wurde ihm Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12 mit angehefteter Sendungsnachverfolgung). Auch hierzu liess sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen. 6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde den Parteien eröffnet, dass das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel das Gesuchstellers als Berufung entgegen genommen und das Rubrum entsprechend angepasst wurde. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 13). Diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung holte der Gesuchsgegner nicht ab (Urk. 14).
6.1. Vorliegend greift aber die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Da- nach gilt die Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn die eingeschriebene Postsendung – wie vorliegend (vgl. Sen- denachverfolgung Urk. 14) – nicht abgeholt wird und der Adressat mit einer sol- chen rechnen musste. Die Parteien sind verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Ak- tes gerechnet werden muss. Dies ist während eines laufenden Verfahrens der Fall, es sei denn, der letzte Kontakt mit dem Gericht liege längere Zeit (mehr als ein Jahr) zurück (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 24; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 17 ff., Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 53, ZK ZPO-Staehelin, Art. 138 N 8 ff.). 6.2. Da dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 28. Mai 2020 am Postschalter zugestellt werden konnte (vgl. E. I.5.) und er somit vom Rechtsmittelverfahren Kenntnis hatte, musste er mit weiteren zeitnahen Zustellungen rechnen, weshalb die Verfügung vom 8. Juli 2018 auch für den Gesuchsgegner als erfolgt gilt. 7. Weitere Eingaben der Parteien gingen nicht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungskläger hat im Einzelnen darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll (Reetz/Theiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 3. A., Art. 311 N 36). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfah- ren nur noch zu berücksichtigen, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
zirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 5. Die Einwände des Gesuchstellers sind berechtigt. Das Nachzahlungsverfah- ren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1082; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 36 f.). Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verlet- zung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Diese Gelegenheit verpasste der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, obschon er mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen. Die Auf- forderung erfolgte zudem unter Androhung, dass bei Säumnis Verweigerung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse angenommen und aufgrund der Ak- ten entschieden würde (Urk. 3). Indem sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Dieses Versäumnis hat – wie vorange- hend ausgeführt – zur Folge, dass seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit zu verneinen und von der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht auszugehen ist. Die Steuerdaten aus dem Steuerjahr 2018 und die geschätzte Notbedarfsberechnung der Vorinstanz vermögen eine Mitwirkung im Prozess und die Darlegung der ak- tuellen finanziellen Verhältnisse nicht zu ersetzen. Wäre der Sachverhalt durch die Vorinstanz infolge Unklarheiten oder Unsicherheiten noch weiter abzuklären gewesen, wozu aufgrund der Säumnis allerdings keine Veranlassung bestand, hätte es an ihr gelegen, im Rahmen der Untersuchungsmaxime beim zuständigen Steueramt die erforderlichen aktuellen Auskünfte einzuholen. Dies hat sie indes nicht getan, sondern stützte sich auf eine Steuerauskunft betreffend ein zwei Jah- re zurückliegendes Steuerjahr und damit auf veraltete Daten.
nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbe- hörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertre- ten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach ist ihm im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Dem Gesuchsgegner ist schliesslich zufolge seines Unterliegens keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren, II. Abteilung, am Bezirksgericht Bülach vom 27. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung der ihm in den Verfahren EE090011-C; FE090246-C und LC100042-O auferlegten Gerichtskosten und Entschädi- gungen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Gesamtbetrag von Fr. 23'827.90 ver- pflichtet ist." 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'227.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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