Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 17. April 2020
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Verfahren LP100023-O
Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2010 wurden die Kosten des Rekursverfahrens Geschäfts-Nr. LP100023 in Sachen A._____ (fortan Ge- suchsgegner) gegen B._____ betreffend Eheschutz zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 1'268.75 – dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge der ihm bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 S. 9, Dispositivziffern 2.a), 3 und 4). Sein unentgeltlicher Rechts- beistand, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Bemühungen und Bar- auslagen im Rekursverfahren mit Verfügung vom 16. Juni 2011 mit Fr. 2'845.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 3/2 S. 2, Dispositivziffer 1). Der Ge- suchsgegner wurde in den erwähnten Entscheiden auf seine Nachzahlungspflicht gemäss dem damals geltenden § 92 ZPO/ZH hingewiesen (Urk. 3/1 S. 9, Disposi- tivziffer 4 Abs. 2, und Urk. 3/2 S. 2, Dispositivziffer 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Fest- stellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 4'113.95 (Urk. 1; Gerichtskosten Fr. 1'268.75 und "URV" Fr. 2'845.20). Mit Verfügung vom 10. März 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (Urk. 4 S. 2, Dispositivziffer 1). Die Stellungnahme des Ge- suchsgegners datiert vom 24. März 2020 (Urk. 5). Sie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). 2. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (BK ZPO- Bühler, Art. 123 N 21). Es bildet nicht Teil des ursprünglichen Prozesses, in wel- chem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, weshalb auf das vorliegen- de Verfahren die am 1. Januar 2011 im Kraft getretene schweizerische Zivilpro- zessordnung zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Die mate- riellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016, II./E. 6). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unent- geltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d); damit vorliegend die Kammer.
3.1. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statu- ierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfah- ren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, seine Vermögenssituation und seine Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dür- fen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 10. März 2020 aufgefor- dert, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen. Es wurde festgehalten, dass er seine Einkünfte (aus Lohn, Taggeldversicherungen etc.) und Ausgaben (Miete, Berufsauslagen, Krankenkassenprämie, weitere Versicherungsprämien, Auslagen für Kommunikation, Fahrkosten etc.), seine Vermögenssituation ([Bank-/Post-]Konten sowie Depots [im In- und Ausland] etc.) und allfällige Schuldverpflichtungen (Darlehen, Unterhaltsverpflichtungen etc.) vollständig und klar darzulegen und - soweit möglich - zu belegen habe (vgl. Urk. 4 S. 2, E. 2.). 3.3. Mit Eingabe vom 24. März 2020 teilte der Gesuchsgegner mit, er habe momentan nicht die finanziellen Möglichkeiten den ganzen Betrag von Fr. 4'113.95 auf einmal zu bezahlen, da er auf Arbeitssuche sei, weil sein momen- taner Arbeitgeber keine Arbeit habe. Er bitte deshalb, ihm Ratenzahlungen von Fr. 200.– zu gewähren (Urk. 5). Belege reichte er keine ein. 3.4. Der Gesuchsteller hat zwei Auskünfte des Finanzdepartements des Kantons C._____ (Steuerverwaltung) vom 2. Dezember 2019 ins Recht gelegt (Urk. 3/6) und geltend gemacht, dass er davon ausgehe, dass der Gesuchsgeg- ner aufgrund der abgerechneten Quellensteuern in der Lage sei, die einstweilen abgeschriebenen Prozesskosten zurückzubezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus der Steuer- auskunft für das Jahr 2019 ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis September 2019 steuerbare Leistungen von Fr. 21'608.80 erzielt hat (vgl. Urk. 3/6 Blatt 2; Satzbestimmend Fr. 23'340.58), wobei es sich teilweise um Tag- gelder der SUVA gehandelt hat. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom
Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 4'113.95 verpflichtet ist. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'113.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: sn