Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 16. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Juli 2019 (BD190002-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2019 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 3'859.05. Infolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege seien die Gerichtskosten sowie die Kosten für die anwalt- liche Vertretung im Verfahren EE080010-M vor dem Bezirksgericht Dietikon von total Fr. 3'859.05 "einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben" worden (Urk. 1). Mit Urteil vom 24. Juli 2019 stellte die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller in vorgenanntem Umfang fest (Urk. 10 = Urk. 13). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. August 2019 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 1): " Es sei festzustellen, dass ich, auch zusammen mit meinem Ehegatten, nicht in guten finanziellen Verhältnissen lebe und es meine/unsere Verhältnisse nicht erlauben, der beantragten Nachzahlungspflicht nachzukommen." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 11). 2. Auf das vorliegende Verfahren kommt – obwohl es sich um die Rückforde- rung von Prozesskostenhilfe dreht, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war – die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die mate- riellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. zum Ganzen im Detail OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016 E. II.6.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,
Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass infolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin deren Nachzahlungsfähigkeit nicht abschliessend bestimmt werden könne. Sie verletze ihre Mitwirkungspflicht, obwohl sie mit Verfügung vom 3. Juli 2019 unmissverständlich auf ihre Pflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei (Urk. 13 S. 4). So seien das Einkom- men der Gesuchsgegnerin und der Bedarf der Familie nur teilweise bekannt und das Einkommen des Ehegatten gänzlich unbekannt. Es mangle insbesondere an Ausführungen und Belegen zu Miete, Krankenkasse, Gesundheitskosten etc. der ganzen Familie. Aus den Akten, insbesondere aus der Steuererklärung 2016, er- gebe sich indessen immerhin, dass die Gesuchsgegnerin insofern in günstige Verhältnisse geraten sein dürfte, als sie aufgrund der Leistungsfähigkeit ihres Ehegatten nur einen Teil ihres Einkommens zum Bedarf der Familie beizusteuern habe und über den Rest ihres Einkommens folglich frei verfügen könne. Da die Gesuchsgegnerin es weiter unterlassen habe, ihre aktuelle Vermögenslage sub- stantiiert zu behaupten und zu belegen, sei darauf abzustellen, dass sie in der Steuererklärung 2016 im Wertschriftenverzeichnis unter der Bezeichnung "A., Erbfolgerin" ein Vermögen von Fr. 12'500.– deklariert habe. Es sei da- von auszugehen, dass sie entgegen ihrer Behauptung, über kein Vermögen zu verfügen, weiterhin über diesen Betrag verfüge, weshalb kein Grund bestehe, ei- ne ratenweise Nachzahlung anzuordnen (Urk. 13 S. 5 f.). 5.1. Zunächst moniert die Gesuchsgegnerin, entgegen der Interpretation der Vorinstanz handle es sich beim Vermögen unter der Bezeichnung "A., Erb- folgerin" nicht um ihr Vermögen, sondern um eine Schuld ihrem Ehemann gegen- über. Es handle sich um ein Guthaben ihres Ehemannes gegenüber ihrem Vater, der 2015 verstorben sei, weshalb sie als Erbin die Schuld ihres Vaters gegenüber
ihrem Ehemann übernommen habe. Dies sei in der Steuererklärung 2017 auch klar ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin entgegenzuhalten, dass sich ihre Behauptung aufgrund der bei den Akten befindlichen Steuerunterlagen 2016 (Urk. 2/6) nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Ohnehin handelt es sich bei ihren diesbezüglichen Vorbringen sowie auch den im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Steuerunterlagen 2017 (Urk. 15/1) um Noven, die verspätet vorge- bracht werden und im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden können (vgl. vorstehend E. 3). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Gesuchs- gegnerin und ihr Ehemann im Steuerjahr 2016 per 31. Dezember 2016 Vermö- genswerte von über Fr. 2 Mio. auswiesen (Urk. 2/6 [gemeinsame Steuererklärung 2016]), ohne dass die Gesuchsgegnerin sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den deklarierten Vermögenswerten geäussert bzw. sie die konkreten Vermögens- verhältnisse der Eheleute offen gelegt resp. belegt hätte. Lediglich hinsichtlich des Kontos ... bei der UBS ist dokumentiert, dass es auf den Ehemann lautet, wobei allerdings die Rente der Gesuchsgegnerin darauf gutgeschrieben wird und ihre Gesundheitskosten darüber bezahlt werden (Urk. 2/9+10, Urk. 8, Urk. 9/1-3). 5.2. Soweit die Gesuchsgegnerin im Weiteren in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. August 2019 Ausführungen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen insbe- sondere ihres Ehemannes macht (Urk. 12 S. 2 ff.) und diesbezüglich diverse Be- lege ins Recht reicht (Urk. 15/1-8), erfolgen auch diese Vorbringen verspätet (vgl. vorstehend E. 3. und E. 5.1.). Zwar ist es einem Ehegatten wohl nicht zumutbar, direkt für die vorehelichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufzukom- men (BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010, E. 3.2.), hingegen steht ausser Fra- ge, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 13 S. 4), dass bei der Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ei- ner durch staatliche Unterstützung begünstigten Person die Beiträge des Ehegat- ten an den gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen sind (OGer ZH PC150023 vom 09.07.2015 E. III.2.; OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016 E. II.5.). Wie die Vorinstanz im Detail berechnete, deklarierten die Gesuchsgegnerin und ihr Ehe- gatte im Steuerjahr 2016 ein Einkommen von insgesamt Fr. 175'523.–, wozu die
Gesuchsgegnerin Fr. 12'463.– bzw. rund 7 % beigesteuert habe. Unter Berück- sichtigung ihrer Angaben zum aktuellen Einkommen von jährlich Fr. 6'892.20 (12 x Fr. 574.35) und unter Annahme sonst gleich gebliebener finanzieller Ver- hältnisse, habe sie im Verhältnis zu ihrem Ehegatten aktuell noch 4 % des Exis- tenzminimums der Familie zu tragen. Dies bedeute, dass die Gesuchsgegnerin erst dann ihr gesamtes Einkommen zur Bestreitung des familiären Bedarfs auf- zuwenden hätte, wenn dieser mehr als Fr. 14'000.– pro Monat betragen würde, was als unwahrscheinlich erscheine (Urk. 13 S. 5). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Sie unterlässt es, in ihrer Beschwerde darzutun, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz fehlge- hen. Damit genügt sie den Rüge- und Begründungsanforderungen im Beschwer- deverfahren nicht (vorstehend E. 3). 5.3. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Die Gesuchsgegnerin verpasste es vor Vorinstanz, ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen, dies obwohl sie mit Verfügung vom 3. Juli 2019 nochmals ausdrücklich aufgefordert worden war, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie diejenigen des Ehegatten vollständig offenzulegen und zu be- legen, unter Androhung eines Aktenentscheids auf Feststellung der Nachzah- lungsfähigkeit (Urk. 6). Dies sei lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, denn auch zum vorinstanzlichen Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht äussert sich die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde nicht. Insgesamt erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchs- verfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungs- verfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren
sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'859.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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