Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 7. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. März 2019; Proz. BD190001
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ war zwischen den Jahren 2008 und 2010 in familienrechtliche Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf als Partei involviert. Das Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE080060) wurde mit Verfügung vom 15. August 2008 und das Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE090083) mit Urteil vom 26. April 2010 be- endet. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. § 92 ZPO/ZH wurden die ihr auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse genommen und wurde ihre Rechtsvertreterin aus der Gerichtskas- se entschädigt (vgl. act. 3/1-4). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wandte sich der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, an A.. Sie forderte diese u.a. auf, den Betrag von Fr. 8'976.60 (Fr. 3'293.85 aus EE080060 und Fr. 5'682.75 aus FE090083) zurückzubezahlen oder darzule- gen, dass sie dazu nicht in der Lage sei (vgl. act. 3/7). Nachdem A. darauf nicht reagiert hatte, erging am 8. März 2018 ein weiteres Schreiben, in welchem sie auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 3/8). In der Folge holte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Gemeindesteueramt B._____ Auskunft über die Steuerverhältnisse von A._____ ein (vgl. act. 3/9, un- datiert). Mit Einschreiben vom 2. Mai 2018 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte erneut an A._____ (vgl. act. 3/10). Diese Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. act. 3/11). 1.2. Am 6. Juli 2018 (Datum Poststempel) reichte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 setzte die Vorinstanz A._____ Frist an, um zum Gesuch Stellung zu neh- men, unter Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (vgl. act. 4). Obwohl die Verfügung am 23. Juli 2018 zugestellt werden konnte (vgl. act. 4 ), liess sich A._____ nicht vernehmen. Mit Urteil vom 21. September 2018 verpflichtete die Vorinstanz A._____ zur Nachzahlung von Fr. 8'976.60 (vgl. act. 5). Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht. Mit Urteil vom
rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und verlangt im Ergebnis die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners (vgl. act. 13). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch den angefochte- nen Entscheid beschwert ist. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die ihr auferlegten Gerichtskosten samt Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung mit der Begründung fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt. Zudem bejahte die Vorinstanz gestützt auf die erhobenen Steuerdaten die Zumutbarkeit der Rückzahlung (vgl. act. 15 S. 6). 3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der Lage zu sein, die im angefochte- nen Entscheid aufgeführten Gerichtskosten zu bezahlen. Sie bringt im Wesentli- chen vor, der Pfändungsurkunde könne entnommen werden, dass sie nach wie vor Schulden habe. Diese seien entstanden, weil sich ihr Ex-Ehemann während der Beziehung am Haushalt finanziell nie beteiligt habe (vgl. act. 13). 3.3. Über die Feststellung der Nachzahlungspflicht ist im summarischen Verfah- ren zu entscheiden, und es gilt – wie im Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (statt vieler: BGer 4A_274/2016 E. 2.3) – ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (vgl. OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016, OGer ZH PC150034 vom 18. August 2015; OGer ZH PC150043 vom 15. September 2015; H UBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 123 N 6; BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 38 f., siehe zum Ganzen auch JENT- SØRENSEN/WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114/2018 S. 465 ff.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte,
Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Die Vorinstanz hat die Be- schwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, sie aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, und ihr angedroht, bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden (vgl. act. 8). Die Beschwerdeführerin, die bereits aufgrund des Rückweisungsentscheids der Kammer wusste, dass die Vorinstanz eine Verhandlung durchführen wird, hat auf die entsprechende Vorladung weder schriftlich reagiert noch ist sie zur Verhandlung erschienen. Weshalb sie den Vor- ladungstermin nicht wahrnehmen konnte, erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie ist daher ihrer prozessualen Obliegenheit, die Einkom- mens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen. Da- mit hat die Beschwerdeführerin – wie auch die Vorinstanz erwog – ihre Mitwir- kungspflicht verletzt. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichte Pfändungsurkunde nichts, da diese neu sind und im Be- schwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. Art. 326 ZPO und E. 2.2. oben). Die Vorinstanz hat folglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführe- rin zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da Art. 119 Abs. 6 ZPO im Rückforderungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGer 2C_1231/2013 E. 3.4). Der Streitwert beträgt Fr. 8'976.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Ver- fahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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