Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 17. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Züri ch
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2016 (FV150069-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Meilen das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner) nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 17'017.–. Er machte geltend, dass dem Gesuchsgegner mit Urteil und Verfügung vom 10. Juli 2007 des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren FE050055 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'497.50 auferlegt worden seien. Zudem sei sei n Rechtsanwalt li c. i ur. B._____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 in die- sem Verfahren mit Fr. 14'519.50 entschädigt worden. Infolge Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die an- waltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 17'017.– einstweilen auf die Ge- richtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 1. März 2016 ver- pflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 12'000.– an den Gesuchsteller und wies im Mehrbetrag das Gesuch ab. Dem Gesuchsgegner bewilligte sie, die Nachzahlung in Raten von je Fr. 500.– begin- nend mit dem 5. März 2016 zu zahlen (Urk. 17 Dispositivziffern 1 und 2). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. März 2016, eingegangen am 15. März 2016, innert Frist Beschwerde und beantragte die Richtigstellung der Ziffern 3.3 und 3.4 und die Aufhebung der Punkte 1 bis 3 des Urteils (Urk. 16 S. 1). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zu sei ner Eingabe vom 14. März 2016 (Urk. 19/1-5) sind im Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet anzusehen und sind daher nicht zu beachten. Die weiteren vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen (Urk. 19/6) befinden sich bereits i n den Akten (Urk 6/5.1 und 6/5.2). Seine erstmals im Beschwerdeverfahren erho- bene Tatsachenbehauptung, wonach der Entscheid über die Lohnkürzung zufolge Liquiditätsschwierigkeiten bereits im 2015 gefallen und die erste Lohnzahlung (Januar 2016) nach Begleichung des Dezemberlohnes am 26. Januar 2016 erst am 17. Februar 2016 möglich gewesen sei (Urk. 16 S. 1), erweist sich als unzu- lässi g und hat unberücksi chti gt zu bleiben. 3. a) In Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners verwarf die Vori nstanz die von i hm in Aussicht gestellte Lohnreduktion ab Januar 2016 mit der Begründung, er könne als wirtschaftlicher Beherrscher seiner Gesellschaft C._____ AG sei nen Lohn frei festsetzen. Zudem handle es si ch um ei ne noch nicht erfolgte Umsetzung. Im Übrigen habe sich der Gesuchsgegner noch Ende des Jahres 2014 (neben seinem Lohn) einen Bonus von Fr. 40'000.– ausbezah- len lassen und dieses Geld in seine Pensionskasse investiert. Sei n Ei nkommen belaufe sich daher auf Fr. 6'836.– pro Monat (Urk. 17 S. 5). Der monatliche Be- darf des Gesuchsgegner betrage Fr. 6'022.– (Urk. 17 S. 6). Mi t einem Überschuss von Fr. 800.– pro Monat sei der Gesuchsgegner in der Lage, Fr. 12'000.– in Zah- lungen von Fr. 500.– pro Monat i nnert nützli cher Fri st zurückzuza hle n (Urk. 17 S. 7). b) Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Liquiditätsschwierigkeiten (Urk. 16 S. 1) beziehen sich auf die C._____ AG, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates er ist. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung Ziffer 2 lit. b), si nd die erstmals im Be- schwerdeverfahren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Behauptungen zu sei nem Einkommen und die dazu eingereichten Belege ni cht zu berücksi chti gen.
Als Angestellter seiner Aktiengesellschaft bezieht der Gesuchsgegner in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz damit ein Nettoei nkommen von Fr. 6'836.– pro Mo- nat (Urk. 10/1). c) Hinsichtlich seines prozessualen Bedarfs moniert der Gesuchs- gegner die unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitskosten. Er rügt, der Durch- schni tt sei ner Gesundheitskosten habe er mit den Steuererklärungen 2013 und 2014 belegt. Diese Abzüge würden sowieso nur aus von der Krankenkasse nicht gedeckten Leistungen bestehen (Urk. 16 S. 1). Damit setzt der Gesuchsgegner den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen (Urk. 17 S. 6). Er sieht darüber hinweg, dass er seine nicht durch die Krankenkasse gedeckten Ge- sundhei tskosten im Jahr 2015 trotz Aufforderung durch die Vorinstanz (Verfügung vom 4. Januar 2016, Urk. 7 S. 3) nicht belegt hat. In den Akten liegen jedenfalls keine Krankenkassenbescheinigungen, welche seine ungedeckt gebliebenen Ge- sundheitskosten im Jahr 2015 untermauern würden. Darüber hinaus ist auf die aktuellen Gesundhei tskosten und ni cht auf di e Kosten aus den Jahren 2013 und 2014 abzustellen. Auch die Belastungsanzeige seines Privatkontos bei der Credit Suisse vom 30. Juni 2015 über Fr. 2'022.50 zugunsten von Dr. med. D._____ (Urk. 10/8) vermag eine Bestätigung der nicht gedeckten Gesundheitskosten durch die Krankenkasse nicht zu ersetzen. Der Bankkontoauszug gibt keinen Auf- schluss darüber, ob diese Arztkosten von der Krankenkasse gedeckt werden oder ni cht. Die im angefochtenen Urteil unterbliebene Anrechnung der ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf des Gesuchsgegners i st ni cht zu beanstanden. d) Weiter übt der Gesuchsgegner Kritik an der unterbliebenen An- rechnung der Berufsauslagenpauschale in seinem Bedarf (Urk. 16 S. 1). Entge- gen sei ner Ansi cht ist auf die in den Steuererklärungen 2013 und 2014 aufgeführ- ten Pauschalabzüge für Berufsauslagen sowie die selbst erstellte Liste über die Berufsauslagen 2015 mit dem Titel "Berufsauslagen 2015 pauschal gem. Steuer- erklärung" nicht abzustellen (Urk. 6/5.1-2 und Urk. 10/9). Die Vorinstanz hat sei ne arbeitsbedingten Auslagen zu Recht unberücksi chti gt gelassen. Sie waren ni cht belegt. Auch hinsichtlich dieser Bedarfsposition wurde er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgefordert, Belege über seine effektiven Auf- wendungen für Berufsauslagen im Jahr 2015 einzureichen (Urk. 7 S. 3). Dieser
Aufforderung kam er ni cht nach. Folglich erweist sich die unterbliebene Berück- sichtigung der Berufsauslagen im Bedarf des Gesuchsgegners als rechtlich kor- rekt. e) Der Gesuchsgegner bemerkt zur Einlage des ausbezahlten Bo- nus von Fr. 40'000.– im Jahr 2014 in seine Pensionskasse (vgl. Urk. 17 S. 5), die Auftragslage sei während des Jahres 2014 eine ganz andere gewesen und die Einlage in die Pensionskasse habe zu keiner gewaltigen Verbesserung der Ren- tensituation geführt. Die voraussichtliche Monatsrente werde bei einer Berufstä- tigkeit bis Ende 2018 kaum Fr. 2'500.– übersteigen (Urk. 16 S. 1). Damit erhebt der Gesuchsgegner keine Rüge gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unri chti g oder die Sachverhalts- feststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Infolgedessen ist darauf ni cht weiter einzugehen. f) Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der zu leistenden monatlichen Zahlungen von Fr. 500.– und dem Ge- samtbetrag von Fr. 12'000.– das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2015, welches i hn zu ei ner Nachzahlung von Fr. 5'943.20 verpflichtet habe, ni cht be- rücksichtigt (Urk. 16 S. 2). Dies trifft zu. Dieser Umstand hat sich der Gesuchs- gegner selbst zuzuschreiben. Er unterliess es, das Urteil der Kammer vom 7. De- zember 2015 (Geschäfts-Nr. LE150066-O) im vorinstanzli che n Verfahren ei nzu- rei chen. Indes hätte das besagte Urteil keine entscheidende Auswirkung auf das angefochtene Urteil gehabt. Im Urteil vom 7. Dezember 2015 ging die Kammer von einem liquiden Vermögen des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 15'381.– aus (Vermögen gemäss Steuererklärung 2014 gar Fr. 95'890.–; Urk. 6/5.2), wes- halb sie die Möglichkeit der Nachzahlung der Gerichts- und Rechtsvertretungs- kosten von Fr. 5'943.20 im Eheschutzverfahren LP050041 durch den Gesuchs- gegner bejahte. Im Gegensatz dazu beruht die teilweise Nachzahlungsverpflich- tung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Prozesskosten im Scheidungsverfah- ren im angefochtenen Urteil auf dem monatlich resultierenden Überschuss des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 7).
g) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfrei- heit im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechts- mittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Ent- schei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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