Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW260001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1.A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. UE230331-O und dem am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfah- ren Geschäfts-Nr. GG240041-M einen Betrag von insgesamt Fr. 3'400.- (act. 3). Nachdem der Gesuchsteller von der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) Rechnungen über den erwähnten Betrag zugestellt erhalten hatte (act. 4/1-2), teilte er dieser mit, dass er nicht in der Lage sei, die offenen Rechnungen zu begleichen, und ersuchte um ei- nen Schuldenerlass (act. 4/3). Am 25. Februar 2025 (act. 4/4) informierte ihn die Zentrale Inkassostelle darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Vorausset- zungen für einen Erlass der Kosten aus den erwähnten Verfahren wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller in der Folge (act. 4/5, 4/7, 4/9) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 17. September 2025 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/11), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2025 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. November 2025 (act. 2) sinngemäss Ge- brauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 16. Dezem- ber 2025, hierorts eingegangen am 6. Januar 2026, an die Verwaltungskom- mission überwies (act. 1). 2.Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003
[LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3.Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen das Folgende (act. 2, act. 4/3, act. 4/7, act. 4/9) vor: Das Bezirksgericht Dieti- kon habe seine Argumente im Rahmen des Verfahrens nicht berücksichtigt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Weiter habe die "EL-Stelle" (wohl ge- meint das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B._____) falsche Berechnungen erstellt und ihn betrogen. Er verfüge über ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 15'000.-. 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Ent- scheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfor- dernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Ent- scheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu de- nen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurs- kommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kos- tenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch- stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechts- pflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosig- keit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Ent- scheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finan- ziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder
beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend ge- macht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Be- stimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kos- tenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträg- lich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Ge- schäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Bereits aus dem Beschluss der III. Strafkammer vom 28. August 2024, Geschäfts- Nr. UE230331-O, ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Aus- richtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente bereits damals in schwieri- gen finanziellen Verhältnissen befand (act. 4/17 E. II.2). Dass sich diese in- zwischen erheblich verschlechtert hätten, macht er nicht geltend. Vielmehr be- zieht er sich zur Begründung seines Kostenerlassgesuches primär auf Ande- res, namentlich darauf, dass er vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt B._____ aufgrund von falschen Abrechnungen betrogen worden sei und sich das Bezirksgericht Dietikon einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe (act. 2). Bei diesen Gegebenheiten wäre die Gutheissung des Kosten- erlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurs- kommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom
6.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: