Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW240006-O/U Mitwirkend: Obergerichtsgerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 9. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1.A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Winterthur durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. DG080055-K einen Betrag von insgesamt Fr. 18'811.50 (act. 3). Es be- steht ein Verlustschein vom 2. Juli 2010 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkas- sostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller am 22. März 2024 eine Rechnung über den genannten Betrag zukommen las- sen hatte (act. 4/1), stellte dieser am 9. April 2024 sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Kosten (act. 4/2). Dieses lehnte der stellvertretende General- sekretär am 29. Juli 2024 einstweilen ab (act. 4/3), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. August 2024 mitgeteilt wurde (act. 4/4). Da dieser in der Folge an seinem Ersuchen festhielt und eine Beurteilung durch die Verwal- tungskommission wünschte (act. 4/6), leitete die Zentrale Inkassostelle das Gesuch dieser am 24. September 2024 weiter (act. 1). 2.Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgli- che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 3.Der Gesuchsteller begründet das Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen wie folgt (act. 2, act. 4/2, act. 4/6): Seit seinen beiden Privatkonkursen habe er kein neues Vermögen äufnen können. Er bewege sich nahe am Existenz- minimum. Er könne die bestehenden Verlustscheine nicht ablösen. Seit seiner Pensionierung erhalte er eine Ehepaarrente und eine kleine BVG-Rente. Er und seine Ehegattin hätten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Das ausgewiesene Vermögen in der Steuererklärung resultiere aus der Erbschaft von der Mutter seiner Ehegattin. Die Wohnung gehöre der Ehefrau und sei schon lange vor der Heirat gekauft worden. Diese Vermögenswerte könnten nicht zur Tilgung der Schulden herangezogen werden. Aufgrund seines Alters sei es unwahrscheinlich, dass er in Zukunft in günstige Verhältnisse gelange
und die Schulden tilgen könne. Sollte die Rechtsmittelinstanz ihm aufgrund eines negativen Entscheides Kosten auferlegen, könnte er diese ebenfalls nicht bezahlen. Er müsste nochmals einen Privatkonkurs anmelden, was für beide Seiten zu Kosten führen würde. Einen neuen Schuldschein könnte er nicht begleichen. Seine Ehegattin sei nicht gewillt, für ihn weitere Schulden zu übernehmen. Sie unterstütze ihn bereits im Alltag. 4.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozess- kosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensauf- wandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die fi- nanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auch die eheliche Unterstützungspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB zu beachten, mit der Folge, dass ein Kostenerlass dann nicht zu gewähren ist, wenn die dauernde Mittellosigkeit aufgrund der eheli- chen Unterstützungspflicht nicht ausgewiesen ist. 4.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosig- keit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende
Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermö- gensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mit- tellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Ver- mögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre ver- fügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die ak- tuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nach- gehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 4.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interes- sen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und kon- sequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. Beschlüsse der Rekurs- kommission OG ZH vom 21. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. KD120010-O, E. 3.3 und vom 30. April 2015, Geschäfts-Nr. KD150005-O, E. 3.1.3). 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und seiner Ehegattin kann den Akten entnommen werden, dass der Gesuchsteller über eine jährli- che Altersrente von Fr. 22'332.- und seine Ehegattin über eine solche von Fr. 21'768.- verfügen. Zudem erhält der Gesuchsteller eine jährliche Rente von Fr. 20'210.- (act. 4/2/1). Gemäss Steuererklärung 2023 erzielen sie so- dann aus Liegenschaften einen jährlichen Ertrag von Fr. 15'456.-, wobei es sich hierbei um den Eigenmietwert handelt. Dieser ist angesichts dessen, dass es sich nicht um ein real existierendes Einkommen handelt, sondern le- diglich um einen steuerlich massgebenden Wert, nicht zu den Einkünften hin- zuzurechnen. Die ausgewiesenen Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich
damit auf Fr. 3'545.15 pro Monat (Fr. 42'542.- pro Jahr) bzw. zusammen mit jenen der Ehegattin auf Fr. 5'359.15 pro Monat (Fr. 64'310.- pro Jahr). 5.2. Hinsichtlich vorhandener Vermögenswerte kann der Steuererklärung 2023 entnommen werden, dass ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 106'253.- existiert (act. 4/2/1 Wertschriftenverzeichnis), wobei dieses gemäss den Aus- führungen des Gesuchstellers offenbar seiner Ehegattin gehört (act. 4/2). Zu- dem bestehen weitere Bankkonti mit einem Saldo von insgesamt Fr. 4'679.- (act. 4/2/1 Wertschriftenverzeichnis). Ferner sind die Eheleute im Besitze ei- ner Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 456'000.- (act. 4/2/1 Vermö- gen), welche sich gemäss dem Gesuchsteller ebenfalls im Eigentum der Ehe- gattin befindet (act. 4/2). Im Schuldverzeichnis ist sodann eine Hypothek von Fr. 335'000.- vermerkt (act. 4/2/1). Dem Vermögen von Fr. 566'932.- stehen somit Schulden von Fr. 335'000.- gegenüber. 5.3. Die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers sind nicht bekannt. Die Frage, ob er aktuell mittellos ist, kann daher nicht abschliessend beantwortet werden. Das kann jedoch offen bleiben, denn jedenfalls kann bei den bekannten Ver- hältnissen nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft aufgrund eines allfälligen Vermögenszuflusses durch Leistungen aus Erbschaft zu mehr Ver- mögenswerten gelangen wird, namentlich die in der Steuererklärung 2023 aufgelistete Liegenschaft allenfalls erben wird. Aufgrund dieser Anwartschaft besteht im jetzigen Zeitpunkt zumindest die Möglichkeit, dass sich die finan- zielle Situation des Gesuchstellers künftig verbessern wird und er seine Schul- den zumindest in Raten bezahlen kann. Damit kann aber nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzi- gen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zü- rich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein In- teresse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Ge- suchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
6.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. 7.Prozessentschädigungen sind sodann keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -den Gesuchsteller sowie -die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 9. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: