Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW230007-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Meilen durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. FE050029-G einen Betrag von insgesamt Fr. 29‘911.90 (act. 3). 1.2. Mit Schreiben vom 10. März 2022 (act. 4/1) gelangte die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenz- weg an die Gesuchstellerin und orientierte sie darüber, dass im oberwähn- ten Verfahren die Prozesskosten einstweilen erlassen sowie die Auslagen für die anwaltliche Vertretung einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt worden seien. Parteien könnten zur Nachzahlung verpflichtet werden, so- bald sie dazu in der Lage seien. Aktuell sei sie, die Gesuchstellerin, mangels Gerichtsentscheides noch nicht zur Nachzahlung verpflichtet, es werde je- doch trotzdem um Begleichung der ausstehenden Schulden ersucht. Am 31. März 2022 (act. 4/2) reichte die Gesuchstellerin Unterlagen zu ihren Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen ins Recht und stellte ein Erlassge- such. Dieses lehnte der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich am 9. September 2022 einstweilen ab (act. 4/3), was der Gesuchstellerin am 16. September 2022 mitgeteilt wurde (act. 4/4). Gleichzeitig wurde sie dar- über orientiert, dass die Forderungen bei einem Verzicht auf das Erlassge- such bis zum 31. Dezember 2024 gestundet würden. Im Falle des Festhal- tens am Gesuch werde die Verwaltungskommission des Obergerichts dar- über zu befinden haben. Am 4. Oktober 2022 (act. 4/5) stellte die Gesuch- stellerin ein weiteres Erlassgesuch, wobei sie ihre Wohnsituation, ihre finan- ziellen Verhältnisse sowie die Rückzahlung von bestimmten Schulden erläu- terte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (act. 4/7 = act. 3) teilt die Zentrale In- kassostelle der Gesuchstellerin mit, dass der Obergerichtspräsident das er- neute Erlassgesuch wiederum einstweilen abgewiesen habe. Zur Begrün- dung führte sie aus, dass die Gesamteinkünfte zumindest Ratenzahlungen zulassen würden. Es werde ihr angeboten, die Gesamtschuld für zwei Jahre zurückzustellen oder alternativ eine Zahlung von Fr. 10'000.- zu leisten, wo- bei die Restschuld von Fr. 19'911.90 diesfalls definitiv erlassen würde. Als
dritte Alternative könne sie an ihrem Erlassgesuch festhalten, wobei die Verwaltungskommission diesfalls darüber entscheiden würde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (act. 4/8 = act. 2) machte die Gesuchstellerin von letzterer Alternative Gebrauch und hielt an ihrem Erlassgesuch fest. In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle dieses zuständigkeitshalber an die Ver- waltungskommission (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2) im We- sentlichen das Folgende vor: Über einen Betrag von Fr. 10'000.- verfüge sie nicht, weshalb sie das entsprechende Angebot der Zentralen Inkassostelle nicht annehmen könne. Ihr fehlten hierzu die finanziellen Mittel. Sie benötige sehr viel Geld für Gesundheitskosten, da sie unheilbar krank sei. Es stünden insbesondere orthopädische Operationen bevor. Sie verfüge nicht über zu- sätzliche Ressourcen. Die Wohnungsmiete habe sich reduziert. Sie suche fast täglich nach einer günstigeren Wohnung, habe bis anhin aber keine sol- che gefunden. Einen Umzug könnte sie ohnehin nicht finanzieren. Sie sei auf der Warteliste für eine Alterswohnung in B._____. Sie zahle Schulden zurück, wobei sie den Abzahlungsplan nicht gefährden wolle. Sie besitze weder Vermögen, noch Luxusgüter, noch ein Auto. Sie arbeite Vollzeit, um das Pensionsalter schuldenfrei zu erreichen und um ihr Guthaben bei der zweiten Säule äufnen zu können (act. 4/5). 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt,
da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Da- von kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht einge- fordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfah- ren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebüh- ren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Par- tei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betrei- bung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die ge- suchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts- Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts- Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor der Durchführung eines entsprechenden Ver- fahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefal- les, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 4.2. Zwar wies das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil vom 8. Dezember 2006 (Geschäfts-Nr. FE050029-G) auf den Rückforderungsvorbehalt im Sinne von § 92 aZPO/ZH hin (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 7). Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich aber keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung der Forderungen notwendige Nachzahlungsver- fahren bis heute eingeleitet worden wäre (siehe insbesondere act. 4/1). Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Fest- stellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit sind die Forderungen
von insgesamt Fr. 29'911.90 aktuell nicht fällig und hindern sie das wirt- schaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Be- treibungsregister nicht, weshalb von vornherein kein Härtefall im obgenann- ten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausge- schlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht be- schwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Ge- schäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen er- weist es sich nicht als notwendig, sich näher mit den finanziellen Verhältnis- sen der Gesuchstellerin zu befassen. 5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-9) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
Zürich, 15. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: