Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW230005-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 30. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ve r- schiedenen, in den Jahren 2021 und 2022 im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 1'950.10, bestehend aus ei- ner Busse von Fr. 300.- sowie betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 1'650.10 (act. 3). Nachdem ihm die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) im Jahre 2021 die damals bestehende Schuld von Fr. 700.- bis zum 31. Juli 2021 gestundet hatte (act. 4/2), schlos- sen die Parteien in der Folge eine Teilzahlungsvereinbarung ab (act. 4/4). Nach zahlreicher weiterer Korrespondenz, anlässlich welcher der Gesuch- steller sowohl Erlass- als auch Stundungsgesuche gestellt hatte (act. 4/7, act. 4/10, act. 4/12, act. 4/14), lehnte der Generalsekretär des Obergerichts das Erlassgesuch vom 7. Dezember 2022 am 23. Dezember 2022 betref- fend aller zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden offenen Forderungen ab (act. 4/15). Die negative Beurteilung wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (act. 4/16) mitgeteilt. Mit E-Mail vom 1. März 2023 (act. 4/17) ersuchte der Gesuchsteller ein weiteres Mal um Erlass eines Teils der Schulden. Im Konkreten erklärte er, die Busse von Fr. 300.- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- bezahlen zu können. Der restli- che Betrag sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage zu erlassen. Auch die- ses Gesuch lehnte die Zentrale Inkassostelle einstweilen ab (act. 4/18). Im am 8. März 2023 verfassten Antwortschreiben räumte sie dem Gesuchsteller jedoch die Möglichkeit ein, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfah- rens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit E-Mail vom 4. Mai 2023 (act. 2) Ge- brauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Teilerlassgesuch am 12. Mai 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge-
richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass im Umfang von Fr. 1'350.10 zuständig. 3. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch (act. 2) wie folgt: In der Sache sei es um einen angeblichen T-Schlagstock sowie um eine ungenügende Be- freiung seines Fahrzeuges vom Schnee gegangen. Es habe sich um kon- struierte Anschuldigungen gehandelt. Diese hätten einzig den Zweck ver- folgt, seinen bis dahin tadellosen Leumund zu ruinieren. Die Zürcher Polizei und die Zollbeamten hätten ihn jeweils schikaniert. Er sei zurzeit finanziell nicht in der Lage, die Schuld zu begleichen. Dies ergebe sich aus der Bestä- tig ung der jeweiligen Sozialbehörde. Er erachte es als willkürlich, dass ihm nicht wenigstens eine Stundung oder ein Teilerlass gewährt werde. Seine Arbeitsstelle habe er während der Corona-Pandemie aufgrund der Gesetz- gebung verloren. In seine schwierige Situation sei er somit wegen der Be- hörden in Bern geraten. Bei einem weiteren Arbeitgeber habe er wegen des Vorfalles mit dem Schlagstock kündigen müssen. Aufgrund seines Leu- mundeintrages finde er im Sicherheitsbereich keine Arbeitsstelle mehr. Er- schwerend hinzu komme sein Alter von 54 Jahren. 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Um- stand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in al- ler Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei
im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be- stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzu- suchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspfle- ge verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung der massgebli- chen, den Verfahren Nrn. QD223707-R, QC211081-R und QD223706-R zu- grunde liegenden Entscheidungen vom 28. September 2022, vom 30. März 2021 sowie vom 16. August 2021 in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr hält er selbst fest, dass er seine Anstel- lung bei der B._____ GmbH bereits im Juli 2020 verloren habe (act. 2 S. 3). Aus dem Arbeitszeugnis ergibt sich denn auch, dass er beim besagten Un- ternehmen bis zum 30. Juni 2020 tätig war (act. 4/19/1). Bei der C._____ AG war er sodann von Beginn weg lediglich auf Abruf tätig, was dem Zwischen- zeugnis vom 11. Juni 2020 entnommen werden kann (act. 4/19/2). Dass er
bei dieser Unternehmung ein regelmässiges Einkommen erzielt hätte, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Gemäss den ins Recht gereichten Abrech- nungen der Arbeitslosenversicherung Zürich erhielt er bereits für die Zeit ab März 2021 Arbeitslosengeld (act. 4/12/1). Aus den Akten ergeben sich damit keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erst seit dem Datum der Entscheidfällung (30. März 2021, 16. August 2021 bzw. 28. September 2022) massgeblich verschlechtert hätten. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeu- tungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konse- quenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). 4.3. Selbst wenn es aufgrund der Aussteuerung des Gesuchstellers (siehe act. 2 S. 2) im Nachhinein zu einer massgeblichen Verschlechterung seiner finan- ziellen Verhältnisse gekommen wäre, könnte dem Gesuch um teilweisen Er- lass der Schulden nicht gefolgt werden. Ein Erlass der Gerichtskosten führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann die Forderung auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folge- zeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitrei- chenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis ein Erlass der Gerichtskos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist dabei nur mit gros- ser Zurückhaltung auszugehen; insbesondere sind auch Einkünfte und Ver- mögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre ver-
fügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Allein die Tat- sache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Ein- kommen erzielt, genügt zur Gutheissung eines Erlassgesuches demnach nicht. Trotz erschwerter Bedingungen (geltend gemachter Leumundeintrag) kann im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Ge- suchsteller in den kommenden Jahren durch eigene Anstrengungen wieder eine Arbeitsstelle finden und sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren können wird. Es fehlt daher am für einen Kostenerlass notwendigen Erfordernis der dauernden Mittellosigkeit, weshalb das Teilerlassgesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.4. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Gesuch um teilweisen Kostenerlass lediglich die Gutheissung seiner bisherigen Anträge (act. 2 S. 3), ohne indes ein Stundungsbegehren zu stellen. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers - als Sozialhilfebezüger (act. 4/19/3) ver- mögen seine Einkünfte aktuell nur die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken - erscheint es angemessen, dass die Zentrale Inkassostelle eine weitere Stundung der Forderungen näher prüft. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um teilweisen Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Die beigezogenen Akten (act. 4/1-22) werden der Zentralen Inkassostelle nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 30. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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