Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW230004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 gelangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenzweg an A._____ (fortan: Gesuchstellerin) und teilte ihr mit, dass ihr inzwischen verstorbener Ehegatte B._____ dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksge- richt Uster durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. CE970216-I eine Forde- rung von Fr. 37'501.95 geschuldet habe. Bei der Forderung handle es sich um eine Nachzahlungsforderung aus unentgeltlicher Prozessführung. Eine solche sei zu bezahlen, sobald sich der Schuldner in besseren wirtschaftli- chen Verhältnissen befinde. Die Forderung sei auf sie als mutmassliche Er- bin übergegangen. Erben hätten eine derartige Forderung zu begleichen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners vor seinem Tod so- weit verbessert hätten, dass er zur Nachzahlung verpflichtet gewesen wäre (act. 4/2). Mit Eingabe vom 7. November 2022 liess die Gesuchstellerin durch ihren inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen, in welcher sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die Voraus- setzungen für eine Rückzahlung wohl nicht gegeben seien (act. 4/4). Die Zentrale Inkassostelle nahm die Eingabe als Erlassgesuch entgegen (act. 4/5 S. 2). Nachdem sich die Parteien im Rahmen von Vergleichsge- sprächen nicht hatten einigen können, lehnte der Obergerichtspräsident das Erlassgesuch am 25. Januar 2023 mit der Begründung ab, dass ein Ge- samterlass aufgrund der geerbten Liegenschaft nicht in Frage komme (act. 4/5). Dies wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf dem Korrespondenzweg mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr die Mög- lichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen (act. 4/6). Von die- sem Recht liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. März 2023 Ge- brauch machen (act. 2), weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassge- such am 12. Mai 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission
über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen das Folgende vor: Ihr inzwischen verstorbener Ehegatte sei der ursprüngli- che Schuldner der Forderung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung seien wohl nicht gegeben, denn das Urteil stamme aus dem Jahre 2003. Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO würden Forderungen auf Nach- zahlung innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens verjähren. Wei- ter ergebe sich aus der Steuererklärung 2020, dass der verstorbene Ehegat- te finanziell nicht gut situiert und mittellos gewesen sei. Sein Einkommen habe rund Fr. 54'000.- brutto betragen, Fr. 50'000.- seien steuerbar gewe- sen. Die Bankguthaben von rund Fr. 18'000.- seien als Notgroschen zu qua- lifizieren. Bei den Wertschriften handle es sich sodann um Aktien des Unter- nehmens des Verstorbenen, welches viel zu hoch bewertet worden und wohl bald wertlos sei. Durch die Vermietung der Liegenschaft habe ein Einkom- men von Fr. 14'000.- pro Jahr generiert werden können. Ohne dieses Ein- kommen hätte sich die Mittellosigkeit des verstorbenen Ehegatten ver- schärft. Eine Veräusserung wäre daher nicht zumutbar gewesen (act. 4/4). 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Da- von kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine
Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht einge- fordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfah- ren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebüh- ren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Par- tei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betrei- bung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die ge- suchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts- Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts- Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor der Durchführung eines entsprechenden Ver- fahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefal- les, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Selbst im Falle des Ab- lebens des ursprünglichen Schuldners ist ein entsprechendes Verfahren be- treffend Feststellung der Nachzahlungspflicht durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht auf die Verhältnisse vor dem Tod des Pflichtigen abzustellen und gestützt darauf zu prüfen, ob sich die finan- ziellen Verhältnisse des Nachzahlungspflichtigen vor seinem Tod in genü- gender Weise verbessert haben (Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 27. April 2016, Geschäfts-Nr. PC160013-O, E. III.4.3). 4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten von Fr. 37'501.95 im Urteil vom 16. Juli 2003 (Geschäfts-Nr. CE970216-I) unter Hinweis auf den Rückforderungs- vorbehalt von § 92 aZPO/ZH einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8 Dispositiv-Ziffer 6). Ursprünglicher Schuldner der Forderung war der verstorbene Ehegatte der Gesuchstellerin, welche ihre Erbenstellung nicht in Abrede stellt (act. 4/4). Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung
der Forderung notwendige Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre. Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 37'501.95 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirt- schaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Be- treibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vor- liegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwen- dig, sich näher mit den weiteren Vermögenswerten der Gesuchstellerin, na- mentlich mit der in der Steuererklärung 2020 erwähnten Liegenschaft mit ei- nem Verkehrswert von Fr. 155'900.- (act. 4/4/1), zu befassen. 5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, sowie
Zürich, 24. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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