Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW230003-O/U4 Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Zivil- und Strafverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 11'802.60 (act. 3), bestehend aus nicht betreibba- ren Forderungen von Fr. 10'302.60 sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 1'500.-. Bereits im Jahre 2019 erkundigte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) beim Gesuchsteller auf- grund von offenen Forderungen aus den Verfahren des Bezirksgerichts Win- terthur Geschäfts-Nrn. EE100266-K und FE110268-K über dessen finanziel- le Verhältnisse, verzichtete in der Folge aber aufgrund der massgeblichen Steuerdaten auf weitere Inkassohandlungen (act. 4/1-7). Am 5. Juli 2022 (act. 4/8) stellte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller hinsichtlich ei- ner aus dem Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UE210313-O resultierenden Schuld eine Rechnung über Fr. 400.- zu, sah aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers jedoch erneut von weiteren Inkassomassnahmen ab (act. 4/10 und 4/12). Bereits am 4. August 2022 stellte sie dem Gesuchsteller eine weitere Forderung über Fr. 500.- in Rechnung. Diese resultierte aus dem Verfahren der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. PQ220023-O (act. 4/13). Nach weiterer Korrespondenz reichte der Ge- suchsteller am 16. August 2022 (act. 4/17 S. 2) ein Gesuch um Kostenerlass ein. Mit Schreiben vom 22. August 2022 (act. 4/18) stellte ihm die Zentrale Inkassostelle eine Auflistung über die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Forderungen zusammen, wobei sie zwischen betreibbaren und nicht be- treibbaren Forderungen unterschied, und informierte den Gesuchsteller dar- über, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Er- lassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Kostener- lass wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit E-Mail vom 1. September 2022 (act. 4/19) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom
brauch sei von den oberen Instanzen geschützt worden. In der Folge habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB einen Entscheid erlas- sen, in welchem sein Besuchsrecht weiter eingeschränkt worden sei. Die Kindsmutter, welche lüge und betrüge, werde von den Behörden geschützt. In den drei Entscheiden des Obergerichts vom 30. März 2022, 10. Juni 2022 und 22. Juli 2022 seien die Richter auf seine Beweise nicht eingegangen, weshalb sie sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten. Die Kosten der Verfahren seien ihm zu Unrecht auferlegt worden. Gleiches gelte in Be- zug auf das Verfahren vor dem Bundesgericht. Er ersuche um Erlass der Schulden aus den Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur in der Höhe von Fr. 4'237.75 und Fr. 6'064.85. Aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit sei die Möglichkeit, Vermögen zu generieren, verschwindend klein. Es stehe eine langandauernde Mittellosigkeit bevor, er besitze weder eine zweite noch eine dritte Säule. Er bitte um Erlass seiner Gesamtschuld von Fr. 11'802.60. 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Da- von kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht einge- fordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfah- ren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebüh- ren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Par- tei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festge-
stellt worden ist, dass der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhält- nisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfah- rens liegt keine hinreichende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'302.60 in den beiden massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. EE100266-K und FE110268-K) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach § 92 aZPO/ZH (act. 4/24/1 Dispositiv-Ziffer 9) bzw. Art. 123 Abs. 1 ZPO (act. 4/24/2 Dispositiv-Ziffer 9) einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 23. Ja- nuar 2023 (act. 3) zufolge wurde das Nachzahlungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Verwal- tungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nach- zahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 10'302.60 ak- tuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuch- stellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jet- zigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission O- Ger ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher insoweit nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsteller ersucht im Weiteren um Erlass der betreibbaren Forde- rungen von insgesamt Fr. 1'500.-, resultierend aus den Verfahren der II. Zi- vilkammer sowie der III. Strafkammer Geschäfts-Nrn. PQ220023-O, UE210313-O sowie UV220013-O (act. 2). Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene
Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgelt- liche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Be-stimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurs-
kommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 5.2. Bei allen drei Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-, resultie- rend aus den Verfahren der II. Zivilkammer sowie der III. Strafkammer Ge- schäfts-Nrn. PQ220023-O, UE210313-O sowie UV220013-O sowie handelt es sich um solche neueren Datums. Die Endentscheide der Verfahren datie- ren alle aus dem Jahre 2022. Der Gesuchsteller legt vorliegend nicht dar, dass er erst nach der Fällung dieser massgeblichen drei Entscheide in fi- nanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr hält er in seinen Schreiben an die Zentrale Inkassostelle mehrfach fest, dass seine finanziellen Verhältnisse schon seit mehreren Jahren prekär seien. So führte er bereits im Schreiben vom 15. September 2019 (act. 4/2) aus, dass im Jahre 2018 die Staatssteuer Fr. 381.10, die direkte Bundessteuer Fr. 24.65 und die Gemeindesteuer Fr. 406.05 betragen hätten und ergänzte, dass er aufgrund der im Scheidungsverfahren festgesetzten Unterhaltsbei- träge weit unter dem Existenzminimum habe leben müssen. Letzteres bestä- tigte er nochmals in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2019 (act. 4/6) an die Zentrale Inkassostelle. Auch in seinem Schreiben vom 7. Juli 2022 (act. 4/9) an Letztere wies er auf seine Mittellosigkeit hin, indem er festhielt, dass er bereits gepfändet worden sei und seither ohne Verdienst lebe. Seiner Ein- gabe legte er eine Kopie eines Verlustscheins vom 20. Dezember 2021 bei, aus welchem sich eine Forderung der Gemeinde Winterthur von Fr. 19'319.25 ergibt. In seiner E-Mail vom 27. Juli 2022 (act. 4/11) hielt der Gesuchsteller ferner fest, dass er seit Ende 2020 ohne Arbeit und Verdienst lebe, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2020 auf- gegeben habe (siehe auch act. 4/16/5 sowie act. 4/16/3-4). Aus den Akten ergeben sich damit keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erst seit der Entscheidfällung am 30. März 2022, 10. Juni 2022 bzw. am 22. Juli 2022 massgeblich verschlechtert hätten. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestim-
mungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Exper- tenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kos- tenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässi- gen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts- Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005- O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Ent- scheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers in Bezug auf die betreibbaren Forderungen aus den Ver- fahren Geschäfts-Nrn. UE210313-O, UV220013-O und PQ220023-O von insgesamt Fr. 1'500.- ist daher abzuweisen. 6. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass - soweit auf das Kosten- erlassgesuch einzutreten ist - ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönli- ches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zent- rale Inkassostelle zu wenden. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge stellte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss zu seinen Lasten gehen. 7.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 8. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 11. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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