Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW230001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. VB200006-O einen Betrag von Fr. 500.- sowie aus dem am Bezirksgericht Horgen durchgeführten Verfah- ren Geschäfts-Nr. CB200012-F einen Betrag von Fr. 200.- (act. 3). Nachdem die Gesuchstellerin von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfol- gend: Zentrale Inkassostelle) offenbar hinsichtlich der Forderung über Fr. 200.- eine Rechnung zugestellt erhalten hatte, teilte sie dieser mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 mit, dass über sie im Juli 2014 der Kon- kurs eröffnet worden sei, wobei sie seither auf der Strasse lebe und nicht mehr über ihre Konten verfügen könne. Auch sei ihr der Bauernhof zu Un- recht weggenommen worden. Da sie um Gerechtigkeit kämpfe, könne sie die Rechnung nicht akzeptieren (act. 4/1). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (act. 4/2) informierte die Zentrale Inkassostelle die Gesuchstellerin darüber, dass sie ihre Inkassohandlungen aufgrund dessen, dass in Bezug auf den Entscheid vom 30. September 2020 (Geschäfts-Nr. CB200012-F) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingegangen sei, bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens sistiere. Am 15. Februar 2021 (act. 4/3) gelangte die Gesuchstellerin erneut an die Zentrale Inkassostelle und er- suchte diese hinsichtlich einer weiteren Abrechnung betreffend das Verfah- ren Geschäfts-Nr. VB200006-O sinngemäss um einen Erlass der Schuld. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. 4/5) teilte ihr die Zentrale Inkassostelle mit, dass eine zwischenzeitlich erfolgte informelle Prüfung ihres Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Kosten der Verfahren Geschäfts- Nrn. CB200012-F und VB200006-O wohl nicht erfüllt seien. Halte sie weiter- hin an ihrem Erlassgesuch fest, sei dieses von der zuständigen Stelle ein- gehend zu prüfen. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Zentralen Inkassostelle offerierte die Gesuchstelle- rin am 2. Mai 2022 (act. 4/9) sodann monatliche Ratenzahlungen von
Fr. 10.-, welche indes nicht genehmigt wurden (act. 4/10). Das im Gegenzug erfolgte Angebot einer Teilzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von Fr. 50.– lehnte die Gesuchstellerin ihrerseits ab (act. 4/11). Da die Gesuch- stellerin in der Folge weiter an ihrem Erlassgesuch festhielt (act. 4/13), wur- de es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts weitergeleitet. Dieser lehnte das Gesuch am 3. Januar 2022 (recte: 2023) einstweilen ab (act. 4/14), was der Gesuchstellerin mit Schrei- ben vom 23. Januar 2023 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (act. 2) Gebrauch, wes- halb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 2. März 2023 an die Verwaltungskommission (Empfangsdatum: 14. März 2023) überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus den oberwähnten Verfahren Geschäfts- Nrn. CB200012-F und VB200006-O resultierenden Kosten von insgesamt Fr. 700.- zuständig. 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Kostenerlassgesuches (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Sie sei obdachlos und lebe auf der Strasse, wobei sie sich seit über zwanzig Jahren im Ausland aufhalte. Da sie keine Postadresse in der Schweiz gehabt habe, habe sie die Ent- scheide des Bezirksgerichts Horgen bzw. des Obergerichts nicht erhalten. Dies betreffe namentlich den im Schreiben vom 23. Januar 2023 (act. 4/15) im Sinne eines Verweises auf die einschlägige Praxis der Verwaltungskom- mission erwähnten Entscheid Geschäfts-Nr. VU160036-O.
4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Um- stand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in al- ler Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be- stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzu- suchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). Gleiches gilt auch hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Beschwerdever- fahren. In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspfle- ge verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde,
wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie erst nach der Fällung der massgebli- chen Entscheide des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2020 (Ge- schäfts-Nr. CB200012-F) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. VB200006-O) in finanzielle Schwierigkei- ten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr hält sie in ihren Schrei- ben an die Zentrale Inkassostelle mehrfach fest, dass sie seit dem Jahre 2014, nachdem über sie der Konkurs eröffnet worden sei, ohne Unterstüt- zung mit Rucksack und Schlafsack auf der Strasse lebe, mittellos sei und kein Geld zur Bezahlung der Forderungen besitze (act. 2 und act. 4/1, siehe auch act. 4/3, act. 4/4, act. 4/7 S. 2, act. 4/9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin erst seit der Entscheidfällung am 30. September 2020 bzw. am 1. Dezember 2020 massgeblich verschlechtert hätten. Könnte die Gesuchstellerin bei die- sen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigie- ren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weite- ren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öf- fentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchset- zung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch der Ge- suchstellerin ist daher abzuweisen.
5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge stellte die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss zu ihren Lasten gehen. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-18) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind
genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 24. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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